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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 236<br />

GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

13. Den Grundwasserflurabstand zu verändern Betroffen hiervon sind sämtliche Maßnahmen, die<br />

geeignet sind den Grundwasserflurabstand zu<br />

verändern.<br />

14. Veranstaltungen jeglicher Art wie Feste, Ausstellungen,<br />

Volkswandertage, Reit-, Rad- und Motorsportveranstaltungen<br />

etc. durchzuführen.<br />

Auf die unberührten Tätigkeiten in den Allgemeinen<br />

Festsetzungen für alle besonders geschützten<br />

Teile von Natur und Landschaft (Ziffer C.1.05 Nrn<br />

2 - 4) wird hingewiesen.<br />

15. Flugmodell- und Flugsport zu betreiben.<br />

16. Dränagen neu zu verlegen oder zu ändern sowie<br />

sonstige Maßnahmen, die darauf gerichtet sind,<br />

feuchte oder vernässte Flächen zu entwässern.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen im Umfeld, die<br />

sich auf den Geschützten Landschaftsbestandteil<br />

auswirken.<br />

Auf die unberührten Tätigkeiten in den Allgemeinen<br />

Festsetzungen für alle besonders geschützten<br />

Teile von Natur und Landschaft (Ziffer C.1.05 Nrn.<br />

2 - 4) wird hingewiesen.<br />

17. Die Stillgewässer innerhalb der Geschützten Landschaftsbestandteile<br />

mit Fischen zu besetzen, zu<br />

düngen oder zu kalken oder Fische zu füttern. Dieses<br />

gilt auch für neuangelegte Gewässer.<br />

Unberührt bleibt<br />

- der Besatz mit biogeografisch heimischen Kleinfischarten<br />

Eine Gefährdung des ökologischen Gleichgewichts<br />

des Gewässers ist auszuschließen.<br />

18. Gewässer mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren.<br />

19. Wild zu füttern, Wildfütterungen oder Wildäcker anzulegen<br />

oder zu betreiben.<br />

Unberührt bleibt<br />

- die Fütterung in Notzeiten gemäß § 25 Landesjagdgesetz.<br />

Damit dem Wild zu Beginn einer Notzeit die Fütterungseinrichtungen<br />

bekannt sind, beinhaltet dies<br />

auch die Durchführung notwendiger Gewöhnungsfütterungen<br />

20. Erstaufforstungen einschließlich der Anlage von<br />

Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen oder<br />

Baumschulen vorzunehmen.<br />

21. Außer auf gekennzeichneten Wegen zu reiten sowie<br />

Hunde im gesamten Gebiet frei laufen zu lassen.<br />

Hinweis: Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Hunde<br />

außerhalb des jagdlichen Gebrauches. Frei laufend<br />

ist hierbei gleichbedeutend mit unangeleint.<br />

22. Kahlschläge oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden<br />

Lichthauungen >0,5 ha innerhalb eines<br />

Jahres<br />

- Unberührt hiervon bleibt der Kahlschlag von Nadelwald-<br />

und Pappelbeständen.<br />

Dieses Verbot entspricht der Maßgabe des § 25<br />

LG NRW. Auf einer separate zeichnerische Darstellung<br />

in der Festsetzungskarte dieses Landschaftsplanes<br />

wird verzichtet.

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