Satzungstext - Kreis Recklinghausen
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 236<br />
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE - ALLGEMEIN<br />
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />
13. Den Grundwasserflurabstand zu verändern Betroffen hiervon sind sämtliche Maßnahmen, die<br />
geeignet sind den Grundwasserflurabstand zu<br />
verändern.<br />
14. Veranstaltungen jeglicher Art wie Feste, Ausstellungen,<br />
Volkswandertage, Reit-, Rad- und Motorsportveranstaltungen<br />
etc. durchzuführen.<br />
Auf die unberührten Tätigkeiten in den Allgemeinen<br />
Festsetzungen für alle besonders geschützten<br />
Teile von Natur und Landschaft (Ziffer C.1.05 Nrn<br />
2 - 4) wird hingewiesen.<br />
15. Flugmodell- und Flugsport zu betreiben.<br />
16. Dränagen neu zu verlegen oder zu ändern sowie<br />
sonstige Maßnahmen, die darauf gerichtet sind,<br />
feuchte oder vernässte Flächen zu entwässern.<br />
Dazu gehören auch Maßnahmen im Umfeld, die<br />
sich auf den Geschützten Landschaftsbestandteil<br />
auswirken.<br />
Auf die unberührten Tätigkeiten in den Allgemeinen<br />
Festsetzungen für alle besonders geschützten<br />
Teile von Natur und Landschaft (Ziffer C.1.05 Nrn.<br />
2 - 4) wird hingewiesen.<br />
17. Die Stillgewässer innerhalb der Geschützten Landschaftsbestandteile<br />
mit Fischen zu besetzen, zu<br />
düngen oder zu kalken oder Fische zu füttern. Dieses<br />
gilt auch für neuangelegte Gewässer.<br />
Unberührt bleibt<br />
- der Besatz mit biogeografisch heimischen Kleinfischarten<br />
Eine Gefährdung des ökologischen Gleichgewichts<br />
des Gewässers ist auszuschließen.<br />
18. Gewässer mit motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren.<br />
19. Wild zu füttern, Wildfütterungen oder Wildäcker anzulegen<br />
oder zu betreiben.<br />
Unberührt bleibt<br />
- die Fütterung in Notzeiten gemäß § 25 Landesjagdgesetz.<br />
Damit dem Wild zu Beginn einer Notzeit die Fütterungseinrichtungen<br />
bekannt sind, beinhaltet dies<br />
auch die Durchführung notwendiger Gewöhnungsfütterungen<br />
20. Erstaufforstungen einschließlich der Anlage von<br />
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen oder<br />
Baumschulen vorzunehmen.<br />
21. Außer auf gekennzeichneten Wegen zu reiten sowie<br />
Hunde im gesamten Gebiet frei laufen zu lassen.<br />
Hinweis: Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Hunde<br />
außerhalb des jagdlichen Gebrauches. Frei laufend<br />
ist hierbei gleichbedeutend mit unangeleint.<br />
22. Kahlschläge oder diesen in ihrer Wirkung gleichkommenden<br />
Lichthauungen >0,5 ha innerhalb eines<br />
Jahres<br />
- Unberührt hiervon bleibt der Kahlschlag von Nadelwald-<br />
und Pappelbeständen.<br />
Dieses Verbot entspricht der Maßgabe des § 25<br />
LG NRW. Auf einer separate zeichnerische Darstellung<br />
in der Festsetzungskarte dieses Landschaftsplanes<br />
wird verzichtet.