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Satzungstext - Kreis Recklinghausen

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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE Seite 227<br />

NATURDENKMALE - ALLGEMEIN<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE<br />

16. Dränagen zu verlegen oder zu ändern sowie sonstige<br />

Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, feuchte<br />

oder vernässte Flächen zu entwässern.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen in angrenzenden<br />

Flächen oder Gebieten, die sich auf das Naturdenkmal<br />

auswirken.<br />

Auf die unberührten Tätigkeiten in den Allgemeinen<br />

Festsetzungen für alle besonders geschützten<br />

Teile von Natur und Landschaft (Ziffer C.1.05 Nrn<br />

2 - 4) wird hingewiesen.<br />

17. (In diesem Landschaftsplan besteht im Bereich von Naturdenkmalen<br />

kein Regelungsbedarf zu Stillgewässern)<br />

18. (In diesem Landschaftsplan besteht im Bereich von Naturdenkmalen<br />

kein Regelungsbedarf zu Gewässerbefahrungen)<br />

19. Wildfütterungsvorrichtungen anzubringen oder aufzustellen<br />

Gebote<br />

1. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen<br />

Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von<br />

diesen ausgehen oder auf sie einwirken, umgehend<br />

der Unteren Landschaftsbehörde anzeigen.<br />

Durch die Unterrichtungspflicht erhält die untere<br />

Landschaftsbehörde die Möglichkeit, Maßnahmen<br />

zum Ausgleich des Schadens bzw. zur Wiederherstellung<br />

des alten Zustandes zu treffen. Unabhängig<br />

davon wird die untere Landschaftsbehörde<br />

vorsorglich und laufend alle Maßnahmen treffen,<br />

die eine ordnungsgemäße Erhaltung des Naturdenkmales<br />

gewährleisten. Auch obliegt ihr die<br />

Verkehrssicherungspflicht.<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

(In diesem Landschaftsplan besteht im Bereich der Naturdenkmale<br />

kein Regelungsbedarf zu Ausnahmen und Befreiungen)

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