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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 213<br />

„Die Namen der Themensteller sind auf dem Text<br />

der Klausur, die Namen der mündlichen Prüfer<br />

mit der Ladung zur Prüfung anzugeben.“<br />

3. § 6 wird wie folgt geändert:<br />

a) § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden<br />

Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />

zur Prüfung, daß er diese bis spätestens<br />

zum Ende des neunten Semesters abgelegt hat,<br />

oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet<br />

hat, ohne triftige Gründe nicht ab, so gilt<br />

diese Prüfung als erstmals abgelegt <strong>und</strong> nicht<br />

bestanden.“<br />

b) § 6 Abs. 3 Ziff. 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 2 wird der Halbsatz „die mindestens<br />

die Note 4 (ausreichend) aufweisen“ durch<br />

den Halbsatz „die mindestens mit „ausreichend“<br />

(3,7 oder 4,0) bewertet sein müssen“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Satz 4 wird der Halbsatz „die mindestens<br />

die Note 4 (ausreichend) aufweisen“ durch<br />

den Halbsatz „die mindestens mit „ausreichend“<br />

(3,7 oder 4,0) bewertet sein müssen“<br />

ersetzt.<br />

4. § 9 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Werden die beiden Klausuren mit „nicht ausreichend“<br />

(4,3 oder 4,7 oder 5,0) bewertet, wird der<br />

Kandidat nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.“<br />

5. § 11 erhält folgende Fassung:<br />

Notenskala<br />

sehr gut = 1,0 oder 1,3<br />

eine hervorragende Leistung<br />

gut = 1,7 oder 2,0 oder 2,3<br />

eine den Durchschnitt überragende<br />

Leistung<br />

befriedigend = 2,7 oder 3,0 oder 3,3<br />

eine Leistung, die in jeder<br />

Hinsicht durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht<br />

ausreichend = 3,7 oder 4,0<br />

eine Leistung, die trotz ihrer<br />

Mängel noch den Anforderungen<br />

entspricht<br />

nicht ausreichend = 4,3 oder 4,7 oder 5,0<br />

eine an erheblichen Mängeln<br />

leidende, insgesamt<br />

nicht mehr brauchbare Leistung<br />

Weitere Notenstufen sind nicht zulässig.<br />

6. § 12 erhält folgende Fassung:<br />

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Gesamtnote wird als das bis auf zwei Stellen<br />

hinter dem Komma berechnete arithmetische<br />

Mittel aus den Noten der Klausurarbeiten<br />

<strong>und</strong> den Noten der mündlichen Prüfung gebildet;<br />

alle weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung<br />

gestrichen.“<br />

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote<br />

mindestens „ausreichend“ (4,00) ist.<br />

Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung<br />

lautet:<br />

sehr gut bei einem Durchschnitt bis 1,50<br />

gut bei einem Durchschnitt von 1,51<br />

bis 2,50<br />

befriedigend bei einem Durchschnitt von 2,51<br />

bis 3,50<br />

ausreichend bei einem Durchschnitt von 3,51<br />

bis 4,00<br />

Die Prüfung ist „Mit Auszeichnung“ bei einem<br />

Durchschnitt bis 1,30 bestanden.“<br />

7. § 13 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />

Die Worte „mit der Note 5 (nicht ausreichend)“<br />

werden durch die Worte „mit „nicht ausreichend“<br />

(4,3 oder 4,7 oder 5,0)“ ersetzt.<br />

8. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist mit der<br />

Note 5,00 (nicht ausreichend) zu bewerten“<br />

durch die Worte „gilt als mit „nicht ausreichend“<br />

(5,0) bewertet“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ist die betreffende<br />

Prüfungsleistung mit der Note 5<br />

(nicht ausreichend) zu bewerten“ durch die<br />

Worte „gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />

als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „ist die betreffende<br />

Prüfungsleistung mit der Note 5<br />

(nicht ausreichend) zu bewerten“ durch die<br />

Worte „gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />

als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet“ ersetzt.<br />

9. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Der Student hat sich so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />

zur Diplom-Vorprüfung zu<br />

melden, daß er diese bis zum Beginn der<br />

Lehrveranstaltungen des fünften Semesters,<br />

spätestens jedoch in dessen erster<br />

Hälfte ablegen kann.“<br />

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Meldet er sich aus von ihm zu vertretenden<br />

Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />

zur Prüfung, daß er diese bis<br />

zum Beginn der Lehrveranstaltungen des<br />

sechsten Semesters abgelegt hat, oder legt<br />

er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat,<br />

aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht<br />

ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt<br />

<strong>und</strong> nicht bestanden.“

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