Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 213<br />
„Die Namen der Themensteller sind auf dem Text<br />
der Klausur, die Namen der mündlichen Prüfer<br />
mit der Ladung zur Prüfung anzugeben.“<br />
3. § 6 wird wie folgt geändert:<br />
a) § 6 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden<br />
Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />
zur Prüfung, daß er diese bis spätestens<br />
zum Ende des neunten Semesters abgelegt hat,<br />
oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet<br />
hat, ohne triftige Gründe nicht ab, so gilt<br />
diese Prüfung als erstmals abgelegt <strong>und</strong> nicht<br />
bestanden.“<br />
b) § 6 Abs. 3 Ziff. 4 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Satz 2 wird der Halbsatz „die mindestens<br />
die Note 4 (ausreichend) aufweisen“ durch<br />
den Halbsatz „die mindestens mit „ausreichend“<br />
(3,7 oder 4,0) bewertet sein müssen“<br />
ersetzt.<br />
bb) In Satz 4 wird der Halbsatz „die mindestens<br />
die Note 4 (ausreichend) aufweisen“ durch<br />
den Halbsatz „die mindestens mit „ausreichend“<br />
(3,7 oder 4,0) bewertet sein müssen“<br />
ersetzt.<br />
4. § 9 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Werden die beiden Klausuren mit „nicht ausreichend“<br />
(4,3 oder 4,7 oder 5,0) bewertet, wird der<br />
Kandidat nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.“<br />
5. § 11 erhält folgende Fassung:<br />
Notenskala<br />
sehr gut = 1,0 oder 1,3<br />
eine hervorragende Leistung<br />
gut = 1,7 oder 2,0 oder 2,3<br />
eine den Durchschnitt überragende<br />
Leistung<br />
befriedigend = 2,7 oder 3,0 oder 3,3<br />
eine Leistung, die in jeder<br />
Hinsicht durchschnittlichen<br />
Anforderungen entspricht<br />
ausreichend = 3,7 oder 4,0<br />
eine Leistung, die trotz ihrer<br />
Mängel noch den Anforderungen<br />
entspricht<br />
nicht ausreichend = 4,3 oder 4,7 oder 5,0<br />
eine an erheblichen Mängeln<br />
leidende, insgesamt<br />
nicht mehr brauchbare Leistung<br />
Weitere Notenstufen sind nicht zulässig.<br />
6. § 12 erhält folgende Fassung:<br />
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Gesamtnote wird als das bis auf zwei Stellen<br />
hinter dem Komma berechnete arithmetische<br />
Mittel aus den Noten der Klausurarbeiten<br />
<strong>und</strong> den Noten der mündlichen Prüfung gebildet;<br />
alle weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung<br />
gestrichen.“<br />
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote<br />
mindestens „ausreichend“ (4,00) ist.<br />
Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung<br />
lautet:<br />
sehr gut bei einem Durchschnitt bis 1,50<br />
gut bei einem Durchschnitt von 1,51<br />
bis 2,50<br />
befriedigend bei einem Durchschnitt von 2,51<br />
bis 3,50<br />
ausreichend bei einem Durchschnitt von 3,51<br />
bis 4,00<br />
Die Prüfung ist „Mit Auszeichnung“ bei einem<br />
Durchschnitt bis 1,30 bestanden.“<br />
7. § 13 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:<br />
Die Worte „mit der Note 5 (nicht ausreichend)“<br />
werden durch die Worte „mit „nicht ausreichend“<br />
(4,3 oder 4,7 oder 5,0)“ ersetzt.<br />
8. § 14 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ist mit der<br />
Note 5,00 (nicht ausreichend) zu bewerten“<br />
durch die Worte „gilt als mit „nicht ausreichend“<br />
(5,0) bewertet“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ist die betreffende<br />
Prüfungsleistung mit der Note 5<br />
(nicht ausreichend) zu bewerten“ durch die<br />
Worte „gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />
als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet“ ersetzt.<br />
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „ist die betreffende<br />
Prüfungsleistung mit der Note 5<br />
(nicht ausreichend) zu bewerten“ durch die<br />
Worte „gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />
als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet“ ersetzt.<br />
9. § 17 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Der Student hat sich so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />
zur Diplom-Vorprüfung zu<br />
melden, daß er diese bis zum Beginn der<br />
Lehrveranstaltungen des fünften Semesters,<br />
spätestens jedoch in dessen erster<br />
Hälfte ablegen kann.“<br />
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Meldet er sich aus von ihm zu vertretenden<br />
Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />
zur Prüfung, daß er diese bis<br />
zum Beginn der Lehrveranstaltungen des<br />
sechsten Semesters abgelegt hat, oder legt<br />
er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat,<br />
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht<br />
ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt<br />
<strong>und</strong> nicht bestanden.“