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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 293<br />

ernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />

in der vorgesehenen Form abzulegen, hat<br />

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />

Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien<strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />

erbringen. 2 Entscheidungen nach Satz 1 werden<br />

nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei<br />

Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung<br />

beizufügen.“<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />

Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 18. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />

5e69q(6)-10b/37 429.<br />

Würzburg, den 13. Februar 2002<br />

Der Präsident<br />

Prof. Berchem<br />

Die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die<br />

Abschlussprüfung des Studienelements Sinicum wurde am<br />

13. Februar 2002 in der Universität niedergelegt; die Niederlegung<br />

wurde am 14. Februar 2002 durch Anschlag in der Universität<br />

bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der<br />

14. Februar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 292<br />

221021.0554-WFK<br />

Habilitationsordnung<br />

für die Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialwissenschaftliche<br />

Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität<br />

Erlangen-Nürnberg<br />

Vom 15. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91<br />

Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg<br />

folgende Habilitationsordnung:<br />

Vorbemerkung<br />

Die Bezeichnung weiblicher <strong>und</strong> männlicher Personen<br />

durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden<br />

Satzung bringt den Auftrag der Hochschule,<br />

im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich<br />

gebotene Gleichstellung von Mann <strong>und</strong> Frau zu<br />

verwirklichen <strong>und</strong> die für Frauen bestehenden Nachteile<br />

zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum<br />

Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen<br />

oder andere Kennzeichnungen für weibliche <strong>und</strong><br />

männliche Personen (z. B. Bewerberin/Bewerber)<br />

wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit <strong>und</strong> Übersichtlichkeit<br />

zu wahren. Mit allen im Text verwendeten<br />

Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter<br />

gemeint.<br />

§1<br />

Zweck der Habilitation<br />

(1) Durch die Habilitation wird die wissenschaftliche<br />

<strong>und</strong> pädagogische Eignung zum Professor (Befähigung<br />

zu selbständiger Forschung <strong>und</strong> Lehre) in einem<br />

bestimmten Fachgebiet (ein Fach oder mehrere<br />

Fächer) der Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialwissenschaftlichen<br />

Fakultät festgestellt.<br />

(2) 1 Auf Antrag des Habilitierten erteilt der Rektor<br />

der Universität die Lehrbefugnis gemäß der Lehrbefähigung.<br />

2 Die Lehrbefugnis berechtigt, die akademische<br />

Bezeichnung „Privatdozent“ zu führen.<br />

§2<br />

Habilitationsausschuss<br />

<strong>und</strong> dessen Entscheidungen<br />

(1) 1 Die Entscheidungen im Habilitationsverfahren<br />

trifft der Habilitationsausschuss der Fakultät, soweit<br />

nicht in dieser Habilitationsordnung bestimmt ist,<br />

dass der Dekan zuständig ist. 2 Der Dekan ist Vorsitzender<br />

des Habilitationsausschusses <strong>und</strong> vollzieht<br />

dessen Beschlüsse.<br />

(2) 1 Mitglieder des Habilitationsausschusses sind<br />

die Professoren (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Art. 37 Abs. 2<br />

Satz 1 BayHSchG) <strong>und</strong> die Privatdozenten der Fakultät.<br />

2 Deren emeritierte Professoren <strong>und</strong> die Professoren<br />

im Ruhestand sind berechtigt, stimmberechtigt in<br />

dem Habilitationsausschuss mitzuwirken.<br />

(3) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig,<br />

wenn seine Mitglieder (Absatz 2 Satz 1) geladen wurden<br />

<strong>und</strong> die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.<br />

(4) 1 Der Habilitationsausschuss entscheidet mit<br />

der Mehrheit der Stimmen. 2 Stimmenthaltung, geheime<br />

Abstimmung <strong>und</strong> Stimmrechtsübertragung sind<br />

nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme<br />

des Dekans den Ausschlag.<br />

(5) Der Habilitationsausschuss tagt nicht öffentlich.<br />

(6) 1 Die Beschlüsse des Habilitationsausschusses<br />

sind zu protokollieren. 2 Die Entscheidungen des Habilitationsschusses<br />

sind dem Habilitanden vom Dekan<br />

schriftlich mitzuteilen. 3 Belastende Entscheidungen<br />

sind zu begründen <strong>und</strong> mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />

zu versehen.<br />

(7) Der Habilitand kann während des Habilitationsverfahrens<br />

seine Habilitationsakte einschließlich<br />

der Habilitationsgutachten einsehen.

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