Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 293<br />
ernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat<br />
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />
Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien<strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />
erbringen. 2 Entscheidungen nach Satz 1 werden<br />
nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei<br />
Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung<br />
beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />
Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 18. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />
5e69q(6)-10b/37 429.<br />
Würzburg, den 13. Februar 2002<br />
Der Präsident<br />
Prof. Berchem<br />
Die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die<br />
Abschlussprüfung des Studienelements Sinicum wurde am<br />
13. Februar 2002 in der Universität niedergelegt; die Niederlegung<br />
wurde am 14. Februar 2002 durch Anschlag in der Universität<br />
bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der<br />
14. Februar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 292<br />
221021.0554-WFK<br />
Habilitationsordnung<br />
für die Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialwissenschaftliche<br />
Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität<br />
Erlangen-Nürnberg<br />
Vom 15. Februar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 in Verbindung mit Art. 91<br />
Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg<br />
folgende Habilitationsordnung:<br />
Vorbemerkung<br />
Die Bezeichnung weiblicher <strong>und</strong> männlicher Personen<br />
durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden<br />
Satzung bringt den Auftrag der Hochschule,<br />
im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich<br />
gebotene Gleichstellung von Mann <strong>und</strong> Frau zu<br />
verwirklichen <strong>und</strong> die für Frauen bestehenden Nachteile<br />
zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum<br />
Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen<br />
oder andere Kennzeichnungen für weibliche <strong>und</strong><br />
männliche Personen (z. B. Bewerberin/Bewerber)<br />
wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit <strong>und</strong> Übersichtlichkeit<br />
zu wahren. Mit allen im Text verwendeten<br />
Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter<br />
gemeint.<br />
§1<br />
Zweck der Habilitation<br />
(1) Durch die Habilitation wird die wissenschaftliche<br />
<strong>und</strong> pädagogische Eignung zum Professor (Befähigung<br />
zu selbständiger Forschung <strong>und</strong> Lehre) in einem<br />
bestimmten Fachgebiet (ein Fach oder mehrere<br />
Fächer) der Wirtschafts- <strong>und</strong> Sozialwissenschaftlichen<br />
Fakultät festgestellt.<br />
(2) 1 Auf Antrag des Habilitierten erteilt der Rektor<br />
der Universität die Lehrbefugnis gemäß der Lehrbefähigung.<br />
2 Die Lehrbefugnis berechtigt, die akademische<br />
Bezeichnung „Privatdozent“ zu führen.<br />
§2<br />
Habilitationsausschuss<br />
<strong>und</strong> dessen Entscheidungen<br />
(1) 1 Die Entscheidungen im Habilitationsverfahren<br />
trifft der Habilitationsausschuss der Fakultät, soweit<br />
nicht in dieser Habilitationsordnung bestimmt ist,<br />
dass der Dekan zuständig ist. 2 Der Dekan ist Vorsitzender<br />
des Habilitationsausschusses <strong>und</strong> vollzieht<br />
dessen Beschlüsse.<br />
(2) 1 Mitglieder des Habilitationsausschusses sind<br />
die Professoren (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> Art. 37 Abs. 2<br />
Satz 1 BayHSchG) <strong>und</strong> die Privatdozenten der Fakultät.<br />
2 Deren emeritierte Professoren <strong>und</strong> die Professoren<br />
im Ruhestand sind berechtigt, stimmberechtigt in<br />
dem Habilitationsausschuss mitzuwirken.<br />
(3) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig,<br />
wenn seine Mitglieder (Absatz 2 Satz 1) geladen wurden<br />
<strong>und</strong> die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.<br />
(4) 1 Der Habilitationsausschuss entscheidet mit<br />
der Mehrheit der Stimmen. 2 Stimmenthaltung, geheime<br />
Abstimmung <strong>und</strong> Stimmrechtsübertragung sind<br />
nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme<br />
des Dekans den Ausschlag.<br />
(5) Der Habilitationsausschuss tagt nicht öffentlich.<br />
(6) 1 Die Beschlüsse des Habilitationsausschusses<br />
sind zu protokollieren. 2 Die Entscheidungen des Habilitationsschusses<br />
sind dem Habilitanden vom Dekan<br />
schriftlich mitzuteilen. 3 Belastende Entscheidungen<br />
sind zu begründen <strong>und</strong> mit einer Rechtsbehelfsbelehrung<br />
zu versehen.<br />
(7) Der Habilitand kann während des Habilitationsverfahrens<br />
seine Habilitationsakte einschließlich<br />
der Habilitationsgutachten einsehen.