Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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258<br />
KWMBl II Nr. 3/2003<br />
nen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
dem Kandidaten zu gestatten,<br />
gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in einer<br />
anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />
nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />
getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />
zur Prüfung beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der<br />
Universität Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />
des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 19. Dezember 2001 Nr.<br />
X/5-5e65(W)18-10b37 433.<br />
Würzburg, den 6. Februar 2002<br />
Der Präsident:<br />
Prof. Berchem<br />
Die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die<br />
Abschlussprüfung des Aufbaustudiengangs Linguistische Informations-<br />
<strong>und</strong> Textverarbeitung wurde am 6. Februar 2002 in<br />
der Universität niedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Februar<br />
2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben.<br />
Tag der Bekanntmachung ist daher der 7. Februar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 257<br />
221021.0953-WFK<br />
Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg für die Abschlussprüfung<br />
des Studienelements Russicum<br />
Vom 6. Februar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg für die Abschlussprüfung<br />
des Studienelements Russicum vom 29. Juli 1985<br />
(KMBl II S. 278) wird wie folgt geändert:<br />
Es wird folgender neuer § 11 a eingefügt:<br />
„§ 11 a<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen<br />
Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis<br />
15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2 Der Kandidat<br />
hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er<br />
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />
andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig<br />
zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen<br />
nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes<br />
gilt für die Fristen zur Erbringung von<br />
Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei Semester verlängert<br />
werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist<br />
höchstens drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen, insbesondere<br />
ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss<br />
kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />
von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />
verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis<br />
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder<br />
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
dem Kandidaten zu gestatten,<br />
gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in<br />
einer anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />
nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />
getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />
zur Prüfung beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />
Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 18. Dezember Nr. X/4–<br />
5e69qu(1) – 10b/37 427.<br />
Würzburg, den 6. Februar 2002<br />
Der Präsident:<br />
Prof. Berchem