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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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258<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

nen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

dem Kandidaten zu gestatten,<br />

gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in einer<br />

anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />

nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />

getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />

zur Prüfung beizufügen.“<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der<br />

Universität Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 19. Dezember 2001 Nr.<br />

X/5-5e65(W)18-10b37 433.<br />

Würzburg, den 6. Februar 2002<br />

Der Präsident:<br />

Prof. Berchem<br />

Die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die<br />

Abschlussprüfung des Aufbaustudiengangs Linguistische Informations-<br />

<strong>und</strong> Textverarbeitung wurde am 6. Februar 2002 in<br />

der Universität niedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Februar<br />

2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben.<br />

Tag der Bekanntmachung ist daher der 7. Februar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 257<br />

221021.0953-WFK<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg für die Abschlussprüfung<br />

des Studienelements Russicum<br />

Vom 6. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />

folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg für die Abschlussprüfung<br />

des Studienelements Russicum vom 29. Juli 1985<br />

(KMBl II S. 278) wird wie folgt geändert:<br />

Es wird folgender neuer § 11 a eingefügt:<br />

㤠11 a<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen<br />

Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis<br />

15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2 Der Kandidat<br />

hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er<br />

ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />

andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig<br />

zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />

zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen<br />

nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />

hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes<br />

gilt für die Fristen zur Erbringung von<br />

Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />

können nur um bis zu zwei Semester verlängert<br />

werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist<br />

höchstens drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen, insbesondere<br />

ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss<br />

kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />

von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />

verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis<br />

glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder<br />

ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />

ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />

Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

dem Kandidaten zu gestatten,<br />

gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in<br />

einer anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />

nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />

getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />

zur Prüfung beizufügen.“<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />

Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 18. Dezember Nr. X/4–<br />

5e69qu(1) – 10b/37 427.<br />

Würzburg, den 6. Februar 2002<br />

Der Präsident:<br />

Prof. Berchem

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