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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 243<br />

221021.0751-WFK<br />

Satzung<br />

der Universität Passau nach § 60<br />

der Abgabenordnung für den Bereich<br />

der beruflichen Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

Vom 30. Januar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) <strong>und</strong> § 60 der Abgabenordnung<br />

erlässt die Universität Passau folgende Satzung:<br />

§1<br />

(1) Die Universität Passau als Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) verfolgt<br />

im Rahmen ihres Betriebs gewerblicher Art<br />

„Weiterbildung“ in Wahrnehmung der ihr gesetzlich<br />

zugewiesenen Aufgaben (Art. 2 Abs. 3 BayHSchG)<br />

bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung ausschließlich<br />

<strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige Zwecke<br />

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“<br />

der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

(2) Zweck des in Absatz 1 genannten Betriebs gewerblicher<br />

Art ist die Förderung von Bildung <strong>und</strong> Erziehung.<br />

§6<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Passau vom 14. November 2001 nach Genehmigung der<br />

Satzung mit Schreiben des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für<br />

Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong> Kunst vom 8. Januar 2002 Nr. IX/<br />

6-5m01b-9b/55755.<br />

Passau, den 30. Januar 2002<br />

Der Rektor<br />

Prof. Dr. Walter Schweitzer<br />

Die Satzung wurde am 30. Januar 2002 in der Hochschule<br />

niedergelegt; die Niederlegung wurde am 30. Januar 2002<br />

durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der<br />

Bekanntmachung ist der 30. Januar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 243<br />

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht<br />

durch die Durchführung von Veranstaltungen der<br />

Weiterbildung.<br />

§2<br />

Mit ihrem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerblicher<br />

Art ist die Universität Passau selbstlos tätig; sie<br />

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

§3<br />

Die dem in § 1 Abs. 1 genannten Betrieb gewerblicher<br />

Art zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur<br />

für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder<br />

der Universität Passau erhalten keine Zuwendungen<br />

aus Mitteln des Betriebs gewerblicher Art.<br />

§4<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem<br />

Zweck des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs gewerblicher<br />

Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

§5<br />

Bei Auflösung des in § 1 Abs. 1 genannten Betriebs<br />

gewerblicher Art oder bei Wegfall der steuerbegünstigten<br />

Zwecke fällt das Vermögen des Betriebs gewerblicher<br />

Art an die Universität Passau zwecks Verwendung<br />

zur Förderung von Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Lehre.<br />

221021.0753-WFK<br />

Dritte Satzung<br />

zur Änderung der Magisterordnung der<br />

Juristischen Fakultät der Universität Passau<br />

Vom 30. Januar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs.1 in Verbindung mit<br />

Art. 81 Abs.1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

erlässt die Universität Passau folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Nach § 4 der Magisterordnung der Juristischen<br />

Fakultät der Universität Passau vom 27. April 1994<br />

(KWMBl II S. 400, ber. II 1996 S. 1064), zuletzt geändert<br />

durch Satzung vom 26. August 1999 (KWMBl II<br />

S. 918), wird folgender § 4a eingefügt:<br />

㤠4a<br />

Berechnung von Fristen<br />

Bei der Berechnung von Fristen nach dieser Ordnung<br />

sind die Schutzfristen des § 3 Abs.2 <strong>und</strong> des § 6<br />

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen für<br />

die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88<br />

Abs.1 Satz 1 Nr.2 BayBG, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung<br />

zu berücksichtigen.“

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