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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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320<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

221021.0353-WFK<br />

Vierte Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung für den<br />

Diplomstudiengang Ges<strong>und</strong>heitsökonomie<br />

an der Universität Bayreuth<br />

Vom 20. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit<br />

Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erläßt die Universität Bayreuth folgende<br />

Änderungssatzung: * )<br />

Bayreuth, den 20. Februar 2002<br />

Der Präsident<br />

Professor Dr. Dr. h.c. Ruppert<br />

Diese Satzung wurde am 20. Februar 2002 in der Hochschule<br />

niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Februar 2002<br />

durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der<br />

Bekanntmachung ist der 20. Februar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 320<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />

Ges<strong>und</strong>heitsökonomie vom 10. Dezember 1998<br />

(KWMBl II 1999 S. 381), zuletzt geändert durch Satzung<br />

vom 15. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 180),<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 11 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:<br />

„(5) Auf Antrag ist bei Fristen <strong>und</strong> Terminen die<br />

Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die<br />

Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 <strong>Bayerisches</strong> Beamtengesetz,<br />

§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung zu gewährleisten.“<br />

2. § 21 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />

„(3) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden<br />

Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />

zur Diplomvorprüfung, daß er diese bis zum<br />

Beginn der Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters<br />

abgelegt hat, oder legt er eine Prüfung, zu<br />

der er sich gemeldet hat, nicht ab, gilt diese Prüfung<br />

als erstmals abgelegt <strong>und</strong> nicht bestanden.“<br />

3. § 27 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:<br />

„Sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe<br />

des Nichtbestehens abzulegen.“<br />

4. § 48 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Die zweite Wiederholung ist innerhalb von sechs<br />

Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses<br />

durchzuführen.“<br />

§2<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Bayreuth vom 12. Dezember 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft,<br />

Forschung <strong>und</strong> Kunst vom 28. Januar 2001 Nr. X/4-5e69p(2)-<br />

10b/1 699.<br />

221021.0353-WFK<br />

Prüfungsordnung<br />

für das Nebenfach Informationswissenschaft<br />

(Neue Medien) in den Bachelorstudiengängen<br />

Anglistik, Romanistik, Swahilistudien,<br />

Kulturwissenschaft mit Schwerpunkt Religion<br />

an der Universität Bayreuth<br />

Vom 20. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuth folgende<br />

Satzung: ** )<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

§ 2 Zeitpunkt der Nebenfachprüfung <strong>und</strong> Prüfungstermine<br />

§ 3 Prüfungskommission <strong>und</strong> Fachprüfungsbeauftragter<br />

§ 4 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer<br />

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />

<strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

§ 6 Organisation der Prüfung, Leistungspunktsystem<br />

§ 7 Prüfungen<br />

§ 8 Durchführung der Prüfungen<br />

§ 9 Prüfungsnoten<br />

§ 10 Bestehen der Prüfung<br />

§ 11 Wiederholung der Prüfung in Teilbereichen<br />

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

§ 13 Mängel im Prüfungsverfahren<br />

* ) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen <strong>und</strong> Männer<br />

in gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung<br />

im Wortlaut der einzelnen Regelung wird nicht vorgenommen.<br />

** )Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen <strong>und</strong> Männer<br />

in gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung<br />

im Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenommen.

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