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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 319<br />

221021.0353-WFK<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Diplomprüfungsordnung<br />

für Studenten der Biochemie der<br />

Universität Bayreuth<br />

Vom 20. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit<br />

Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erläßt die Universität Bayreuth folgende<br />

Änderungssatzung: * )<br />

§1<br />

Die Diplomprüfungsordnung für Studenten der<br />

Biochemie der Universität Bayreuth vom 15. September<br />

2000 (KWMBl II 2001 S. 87) wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 9 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:<br />

„(3) Auf Antrag ist bei Fristen <strong>und</strong> Terminen die<br />

Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die<br />

Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>Bayerisches</strong> Beamtengesetz,<br />

§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung zu<br />

gewährleisten.“<br />

2. § 10 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut<br />

ersetzt:<br />

„ 2 Bei unterschiedlichen Bewertungen wird der<br />

arithmetische Mittelwert aus den Einzelwertungen<br />

gebildet, hierbei wird nur die erste Stelle nach dem<br />

Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden<br />

ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.“<br />

3. § 24 Abs. 2 wird durch folgende Formulierung ersetzt:<br />

„(2) Zur Bildung der Gesamtnote des Vordiploms<br />

werden die Fachnoten mit der Gesamtzahl der dem<br />

jeweiligen Fach zugeordneten Kreditpunkten gewichtet<br />

<strong>und</strong> gemittelt. Bei der Berechnung der Gesamtnote<br />

wird nur die erste Stelle nach dem Komma<br />

berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden<br />

ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.“<br />

4. § 26 Abs. 1 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />

„(1) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden,<br />

wenn eine studienbegleitende Prüfung oder ein benoteter<br />

Schein mit „nicht ausreichend“ bewertet<br />

wird.“<br />

5. In § 32 Absatz 3 wird in der Zeile vor dem Wort<br />

„Vertiefungspraktikum“ das Wort „Vertiefung“<br />

eingefügt.<br />

„ 2 Bei der Berechnung der Fachnote wird nur die<br />

erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt,<br />

alle weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.“<br />

b) In Absatz 2 wird Satz 4 durch folgende Sätze ersetzt:<br />

„ 4 Bei der Berechnung der Note wird nur die erste<br />

Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle<br />

weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.<br />

5 Die Note für die Diplomarbeit geht so in<br />

die Berechnung für die Gesamtnote ein.“<br />

Die bisherigen Sätze 5 <strong>und</strong> 6 werden zu den Sätzen<br />

6 <strong>und</strong> 7.<br />

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Vertiefungspraktikum“<br />

das Wort „/Vertiefungsseminar“ angefügt.<br />

Es wird folgender neue Satz 2 angefügt:<br />

„ 2 Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur<br />

die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt,<br />

alle weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.“<br />

7. § 38 Abs. 1 wird durch folgende Formulierung ersetzt:<br />

„(1) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden,<br />

wenn eine studienbegleitende Prüfung oder ein benoteter<br />

Schein in einem der Prüfungsfächer gem.<br />

§ 32 Abs. 3 mit „nicht ausreichend“ bewertet wird<br />

oder wenn die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“<br />

bewertet wird.“<br />

8. § 40 Abs. 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />

„(1) Für die gemäß § 32 zu erbringenden Einzelprüfungen<br />

gilt § 28 entsprechend.“<br />

§2<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Bayreuth vom 12. Dezember 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst vom 29. Januar 2002 Nr. X/4-5e69eIV-10b/<br />

1 701.<br />

Bayreuth, den 20. Februar 2002<br />

Der Präsident<br />

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert<br />

6. § 35 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:<br />

* ) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen <strong>und</strong> Männer<br />

in gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung<br />

im Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenommen.<br />

Diese Satzung wurde am 20. Februar 2002 in der Hochschule<br />

niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Februar 2002<br />

durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der<br />

Bekanntmachung ist der 20. Februar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S.319

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