Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 319<br />
221021.0353-WFK<br />
Satzung<br />
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung<br />
für Studenten der Biochemie der<br />
Universität Bayreuth<br />
Vom 20. Februar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit<br />
Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erläßt die Universität Bayreuth folgende<br />
Änderungssatzung: * )<br />
§1<br />
Die Diplomprüfungsordnung für Studenten der<br />
Biochemie der Universität Bayreuth vom 15. September<br />
2000 (KWMBl II 2001 S. 87) wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 9 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:<br />
„(3) Auf Antrag ist bei Fristen <strong>und</strong> Terminen die<br />
Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2<br />
<strong>und</strong> § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die<br />
Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>Bayerisches</strong> Beamtengesetz,<br />
§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung zu<br />
gewährleisten.“<br />
2. § 10 Abs. 9 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut<br />
ersetzt:<br />
„ 2 Bei unterschiedlichen Bewertungen wird der<br />
arithmetische Mittelwert aus den Einzelwertungen<br />
gebildet, hierbei wird nur die erste Stelle nach dem<br />
Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden<br />
ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.“<br />
3. § 24 Abs. 2 wird durch folgende Formulierung ersetzt:<br />
„(2) Zur Bildung der Gesamtnote des Vordiploms<br />
werden die Fachnoten mit der Gesamtzahl der dem<br />
jeweiligen Fach zugeordneten Kreditpunkten gewichtet<br />
<strong>und</strong> gemittelt. Bei der Berechnung der Gesamtnote<br />
wird nur die erste Stelle nach dem Komma<br />
berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden<br />
ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.“<br />
4. § 26 Abs. 1 wird durch folgenden Text ersetzt:<br />
„(1) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden,<br />
wenn eine studienbegleitende Prüfung oder ein benoteter<br />
Schein mit „nicht ausreichend“ bewertet<br />
wird.“<br />
5. In § 32 Absatz 3 wird in der Zeile vor dem Wort<br />
„Vertiefungspraktikum“ das Wort „Vertiefung“<br />
eingefügt.<br />
„ 2 Bei der Berechnung der Fachnote wird nur die<br />
erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt,<br />
alle weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.“<br />
b) In Absatz 2 wird Satz 4 durch folgende Sätze ersetzt:<br />
„ 4 Bei der Berechnung der Note wird nur die erste<br />
Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle<br />
weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.<br />
5 Die Note für die Diplomarbeit geht so in<br />
die Berechnung für die Gesamtnote ein.“<br />
Die bisherigen Sätze 5 <strong>und</strong> 6 werden zu den Sätzen<br />
6 <strong>und</strong> 7.<br />
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Vertiefungspraktikum“<br />
das Wort „/Vertiefungsseminar“ angefügt.<br />
Es wird folgender neue Satz 2 angefügt:<br />
„ 2 Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur<br />
die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt,<br />
alle weiteren Stellen werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.“<br />
7. § 38 Abs. 1 wird durch folgende Formulierung ersetzt:<br />
„(1) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden,<br />
wenn eine studienbegleitende Prüfung oder ein benoteter<br />
Schein in einem der Prüfungsfächer gem.<br />
§ 32 Abs. 3 mit „nicht ausreichend“ bewertet wird<br />
oder wenn die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“<br />
bewertet wird.“<br />
8. § 40 Abs. 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:<br />
„(1) Für die gemäß § 32 zu erbringenden Einzelprüfungen<br />
gilt § 28 entsprechend.“<br />
§2<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Bayreuth vom 12. Dezember 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />
des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst vom 29. Januar 2002 Nr. X/4-5e69eIV-10b/<br />
1 701.<br />
Bayreuth, den 20. Februar 2002<br />
Der Präsident<br />
Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert<br />
6. § 35 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:<br />
* ) Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen <strong>und</strong> Männer<br />
in gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung<br />
im Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenommen.<br />
Diese Satzung wurde am 20. Februar 2002 in der Hochschule<br />
niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Februar 2002<br />
durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der<br />
Bekanntmachung ist der 20. Februar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S.319