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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 285<br />

Sem Medieninformatik SWS ECTS<br />

1–4 Einführung in die 2 4<br />

Medieninformatik<br />

Gr<strong>und</strong>lagen Multimedia 6 6<br />

5–6 Dokumentations- <strong>und</strong> 6 6<br />

Präsentationstechnik<br />

Computer <strong>und</strong> Kognition 4 8<br />

Nebenfächer:<br />

18 24<br />

Sem Sozialwissenschaften SWS ECTS<br />

1–6 Medienpsychologie 4 6<br />

(Arbeits- <strong>und</strong> Organisationspsychologie)<br />

Mediensoziologie 4 6<br />

(Medien-,Internet-, Arbeits-,<br />

Freizeit-, Konsum- <strong>und</strong> Wissensgesellschaft)<br />

Medienökonomie (Medien- 6 8<br />

markt, Medieninstitutionen,<br />

Medienmanagement,<br />

E-Commerce)<br />

Medienpolitik 4 4<br />

18 24<br />

Sem Geisteswissenschaften SWS ECTS<br />

1–6 Philosophie (Kognitions-, 6 8<br />

Erkenntnis- <strong>und</strong> Wissenschaftstheorie,<br />

Praktische Philosophie)<br />

Mediengeschichte/ 4 6<br />

Medienkultur<br />

Medienethik (Print, Film, 4 6<br />

Video, TV, Internet)<br />

Medienrecht 2 4<br />

16 24<br />

(2) Zum Bestehen der Bachelorprüfung müssen<br />

mindestens die gemäß Absatz 1 geforderten Credit<br />

Points der einzelnen Prüfungsbereiche erbracht werden.<br />

(3) Credit Points eines bestandenen Prüfungsmoduls<br />

können im Rahmen der Bachelorprüfung nur einmal<br />

eingebracht werden.<br />

(4) Sofern innerhalb eines Prüfungsbereichs mehr<br />

Credit Points erbracht werden können, als gemäß Absatz<br />

1 erforderlich sind, werden unter Berücksichtigung<br />

der erforderlichen Credit Points nur die jeweils<br />

am besten bewerteten Prüfungsmodule herangezogen.<br />

Wenn durch das letzte noch zu berücksichtigende<br />

Prüfungsmodul die erforderlichen Credit Points<br />

überschritten werden, wird die Bewertung dieses Prüfungsmoduls<br />

nur noch anteilig mit den noch erforderlichen<br />

Leistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnote<br />

mit einbezogen.<br />

§11<br />

Zeitraum der Prüfung <strong>und</strong> Fristenregelung<br />

(1) Jeder gemäß § 9 zugelassene Student hat zielgerichtet<br />

zu studieren <strong>und</strong> an den Prüfungen in den<br />

für ihn einschlägigen Prüfungsmodulen seines Fachsemesters<br />

teilzunehmen <strong>und</strong> sich entsprechend dem<br />

vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden:<br />

1. Nicht bestandene Prüfungsmodule aus dem Kernbereich<br />

können wiederholt werden.<br />

2. Wiederholungsprüfungen sowie versäumte Prüfungsmodule<br />

sind zum jeweils nächstmöglichen<br />

Prüfungstermin abzulegen.<br />

(2) Zu den Prüfungsmodulen aus dem Kernbereich<br />

muss mindestens eine Wiederholungsprüfung im darauffolgenden<br />

Semester angeboten werden. Zu Prüfungsmodulen<br />

aus den Nebenfächern muss nicht unbedingt<br />

jedes Semester eine Wiederholungsprüfung<br />

angeboten werden.<br />

(3) Bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sind<br />

alle gemäß dieser Satzung für das Erlangen des Bachelor-Abschlusses<br />

notwendigen Prüfungsleistungen<br />

einschließlich des Berufspraktikums zu erbringen.<br />

Die einzelnen Module sind spätestens in dem von der<br />

Studienordnung vorgesehenen Fachsemester abzulegen<br />

bzw. nach dem Fachsemester, dem die Veranstaltung<br />

im Studienplan zugeordnet ist.<br />

(4) Die Frist gemäß Absatz 3 verschiebt sich gegebenenfalls<br />

1. um die Fachsemester, um die sich das Studium<br />

durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen<br />

verlängert hat,<br />

2. um die für die Wiederholung einer mit der Note<br />

„nicht ausreichend“ bewerteten Bachelorarbeit,<br />

3. um die für den Erwerb fehlender Credit Points benötigten<br />

Semester,<br />

höchstens jedoch um 2 Fachsemester.<br />

(5) Werden innerhalb von insgesamt 8 Fachsemestern<br />

die gemäß § 16 vorgeschriebenen Credit Points<br />

nicht erbracht <strong>und</strong> alle in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />

Prüfungsleistungen bestanden, so ist die Bachelorprüfung<br />

endgültig nicht bestanden. Die für die<br />

Überschreitung der in Absatz 3 genannten Frist geltend<br />

gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden<br />

des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt <strong>und</strong><br />

glaubhaft gemacht werden. Der Prüfungsausschuss<br />

legt die formalen Anforderungen an Beweismittel <strong>und</strong><br />

deren Vorlage fest. Der Prüfungsausschuss kann Verhinderungsgründe<br />

nur für den Zeitraum anerkennen,<br />

für den sie glaubhaft gemacht wurden. Er kann im<br />

Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder vertrauensärztlichen<br />

Attestes verlangen, das Beginn <strong>und</strong>

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