Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 285<br />
Sem Medieninformatik SWS ECTS<br />
1–4 Einführung in die 2 4<br />
Medieninformatik<br />
Gr<strong>und</strong>lagen Multimedia 6 6<br />
5–6 Dokumentations- <strong>und</strong> 6 6<br />
Präsentationstechnik<br />
Computer <strong>und</strong> Kognition 4 8<br />
Nebenfächer:<br />
18 24<br />
Sem Sozialwissenschaften SWS ECTS<br />
1–6 Medienpsychologie 4 6<br />
(Arbeits- <strong>und</strong> Organisationspsychologie)<br />
Mediensoziologie 4 6<br />
(Medien-,Internet-, Arbeits-,<br />
Freizeit-, Konsum- <strong>und</strong> Wissensgesellschaft)<br />
Medienökonomie (Medien- 6 8<br />
markt, Medieninstitutionen,<br />
Medienmanagement,<br />
E-Commerce)<br />
Medienpolitik 4 4<br />
18 24<br />
Sem Geisteswissenschaften SWS ECTS<br />
1–6 Philosophie (Kognitions-, 6 8<br />
Erkenntnis- <strong>und</strong> Wissenschaftstheorie,<br />
Praktische Philosophie)<br />
Mediengeschichte/ 4 6<br />
Medienkultur<br />
Medienethik (Print, Film, 4 6<br />
Video, TV, Internet)<br />
Medienrecht 2 4<br />
16 24<br />
(2) Zum Bestehen der Bachelorprüfung müssen<br />
mindestens die gemäß Absatz 1 geforderten Credit<br />
Points der einzelnen Prüfungsbereiche erbracht werden.<br />
(3) Credit Points eines bestandenen Prüfungsmoduls<br />
können im Rahmen der Bachelorprüfung nur einmal<br />
eingebracht werden.<br />
(4) Sofern innerhalb eines Prüfungsbereichs mehr<br />
Credit Points erbracht werden können, als gemäß Absatz<br />
1 erforderlich sind, werden unter Berücksichtigung<br />
der erforderlichen Credit Points nur die jeweils<br />
am besten bewerteten Prüfungsmodule herangezogen.<br />
Wenn durch das letzte noch zu berücksichtigende<br />
Prüfungsmodul die erforderlichen Credit Points<br />
überschritten werden, wird die Bewertung dieses Prüfungsmoduls<br />
nur noch anteilig mit den noch erforderlichen<br />
Leistungspunkten in die Berechnung der Gesamtnote<br />
mit einbezogen.<br />
§11<br />
Zeitraum der Prüfung <strong>und</strong> Fristenregelung<br />
(1) Jeder gemäß § 9 zugelassene Student hat zielgerichtet<br />
zu studieren <strong>und</strong> an den Prüfungen in den<br />
für ihn einschlägigen Prüfungsmodulen seines Fachsemesters<br />
teilzunehmen <strong>und</strong> sich entsprechend dem<br />
vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden:<br />
1. Nicht bestandene Prüfungsmodule aus dem Kernbereich<br />
können wiederholt werden.<br />
2. Wiederholungsprüfungen sowie versäumte Prüfungsmodule<br />
sind zum jeweils nächstmöglichen<br />
Prüfungstermin abzulegen.<br />
(2) Zu den Prüfungsmodulen aus dem Kernbereich<br />
muss mindestens eine Wiederholungsprüfung im darauffolgenden<br />
Semester angeboten werden. Zu Prüfungsmodulen<br />
aus den Nebenfächern muss nicht unbedingt<br />
jedes Semester eine Wiederholungsprüfung<br />
angeboten werden.<br />
(3) Bis zum Ende des sechsten Fachsemesters sind<br />
alle gemäß dieser Satzung für das Erlangen des Bachelor-Abschlusses<br />
notwendigen Prüfungsleistungen<br />
einschließlich des Berufspraktikums zu erbringen.<br />
Die einzelnen Module sind spätestens in dem von der<br />
Studienordnung vorgesehenen Fachsemester abzulegen<br />
bzw. nach dem Fachsemester, dem die Veranstaltung<br />
im Studienplan zugeordnet ist.<br />
(4) Die Frist gemäß Absatz 3 verschiebt sich gegebenenfalls<br />
1. um die Fachsemester, um die sich das Studium<br />
durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen<br />
verlängert hat,<br />
2. um die für die Wiederholung einer mit der Note<br />
„nicht ausreichend“ bewerteten Bachelorarbeit,<br />
3. um die für den Erwerb fehlender Credit Points benötigten<br />
Semester,<br />
höchstens jedoch um 2 Fachsemester.<br />
(5) Werden innerhalb von insgesamt 8 Fachsemestern<br />
die gemäß § 16 vorgeschriebenen Credit Points<br />
nicht erbracht <strong>und</strong> alle in dieser Satzung vorgeschriebenen<br />
Prüfungsleistungen bestanden, so ist die Bachelorprüfung<br />
endgültig nicht bestanden. Die für die<br />
Überschreitung der in Absatz 3 genannten Frist geltend<br />
gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt <strong>und</strong><br />
glaubhaft gemacht werden. Der Prüfungsausschuss<br />
legt die formalen Anforderungen an Beweismittel <strong>und</strong><br />
deren Vorlage fest. Der Prüfungsausschuss kann Verhinderungsgründe<br />
nur für den Zeitraum anerkennen,<br />
für den sie glaubhaft gemacht wurden. Er kann im<br />
Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder vertrauensärztlichen<br />
Attestes verlangen, das Beginn <strong>und</strong>