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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 179<br />

lichen Diplom-Studiengänge genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt hat.<br />

(15) Mit der Diplomarbeit soll der Nachweis erbracht<br />

werden, dass der Prüfungskandidat in der<br />

Lage ist, das gestellte Thema selbständig mit wissenschaftlichen<br />

Methoden zu bearbeiten. Im Falle einer<br />

Diplomarbeit, die nicht einem volkswirtschaftlichen<br />

Fach entnommen ist, muss das Thema einen volkswirtschaftlichen<br />

Bezug aufweisen. Für die Bearbeitung<br />

des Diplomarbeitsthemas ist ein Zeitraum von<br />

drei Monaten vorgesehen. Voraussetzung für die Zulassung<br />

zur Diplomarbeit ist ein mindestens mit „ausreichend“<br />

bewerteter Leistungsnachweis in demjenigen<br />

Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit entnommen<br />

ist.<br />

(16) Die Fachnote eines Diplomprüfungsfaches errechnet<br />

sich als das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene,<br />

mit den Kreditpunkten gewichtete arithmetische<br />

Mittel der einzelnen Teilprüfungsleistungen.<br />

Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet<br />

sich als das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene, mit<br />

den Kreditpunkten gewichtete arithmetische Mittel<br />

der einzelnen Fachnoten.<br />

(17) Im Rahmen der Diplomprüfung sind bis zum<br />

sechsten Fachsemester Freiversuche für insgesamt<br />

vier der schriftlichen Teilprüfungen aus der Reihe der<br />

Prüfungsfächer „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“,<br />

„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ <strong>und</strong> den drei<br />

Wahlpflichtfächern erlaubt. Davon dürfen im sechsten<br />

Fachsemester nur zwei Freiversuche gesetzt werden.<br />

Fällt das Studienjahr im Ausland in oben genannten<br />

Zeitraum, so erhöht sich die Fachsemesterzahl<br />

entsprechend der Dauer des Pflichtstudienaufenthaltes<br />

an der ausländischen Universität. Bei Geltendmachung<br />

eines Freiversuchs wird eine nicht bestandene<br />

Prüfungsleistung annulliert oder kann eine<br />

bestandene Prüfungsleistung zur Verbesserung der<br />

Note wiederholt werden.<br />

(18) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn<br />

1. die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend“<br />

(4,0) bewertet worden ist,<br />

2. in allen schriftlichen Teilprüfungen der Prüfungsfächer<br />

gem. Absatz 13 Nr. 2 mindestens die Note<br />

„ausreichend“ (4,0) erzielt wurde,<br />

3. jede der mündlichen Prüfungen gem. Absatz 13<br />

Nr. 3 mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />

worden ist <strong>und</strong><br />

4. die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum im Sinne<br />

der Praktikantenordnung vom 1. September 1991<br />

in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen ist.<br />

§13<br />

Anerkennung von Studienleistungen<br />

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />

<strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die in gleichen oder<br />

anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen in<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland oder an Hochschulen<br />

des Auslands erbracht worden sind, richtet sich<br />

nach § 7 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die<br />

wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-Studiengänge<br />

an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg.<br />

§14<br />

Fachstudienberatung<br />

Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung<br />

der Hochschullehrer der wirtschaftswissenschaftlichen<br />

Studiengänge (Betriebswirtschaftslehre,<br />

Europäische Wirtschaft, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik,<br />

Wirtschaftspädagogik) durchgeführt.<br />

Sie soll insbesondere nach nicht bestandenen<br />

Prüfungsleistungen im Gr<strong>und</strong>studium in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

§15<br />

Schlussbestimmung<br />

(1) Änderungen der Studienordnung sollen im Interesse<br />

der Kontinuität des Studiengangs vorbehaltlich<br />

übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens<br />

nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Absolvierung<br />

eines Studienabschnitts erforderlich ist.<br />

(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte<br />

können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen<br />

nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die<br />

nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten<br />

Studienabschnitt beginnen.<br />

§16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.

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