Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 179<br />
lichen Diplom-Studiengänge genannten Voraussetzungen<br />
erfüllt hat.<br />
(15) Mit der Diplomarbeit soll der Nachweis erbracht<br />
werden, dass der Prüfungskandidat in der<br />
Lage ist, das gestellte Thema selbständig mit wissenschaftlichen<br />
Methoden zu bearbeiten. Im Falle einer<br />
Diplomarbeit, die nicht einem volkswirtschaftlichen<br />
Fach entnommen ist, muss das Thema einen volkswirtschaftlichen<br />
Bezug aufweisen. Für die Bearbeitung<br />
des Diplomarbeitsthemas ist ein Zeitraum von<br />
drei Monaten vorgesehen. Voraussetzung für die Zulassung<br />
zur Diplomarbeit ist ein mindestens mit „ausreichend“<br />
bewerteter Leistungsnachweis in demjenigen<br />
Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit entnommen<br />
ist.<br />
(16) Die Fachnote eines Diplomprüfungsfaches errechnet<br />
sich als das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene,<br />
mit den Kreditpunkten gewichtete arithmetische<br />
Mittel der einzelnen Teilprüfungsleistungen.<br />
Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet<br />
sich als das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene, mit<br />
den Kreditpunkten gewichtete arithmetische Mittel<br />
der einzelnen Fachnoten.<br />
(17) Im Rahmen der Diplomprüfung sind bis zum<br />
sechsten Fachsemester Freiversuche für insgesamt<br />
vier der schriftlichen Teilprüfungen aus der Reihe der<br />
Prüfungsfächer „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“,<br />
„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ <strong>und</strong> den drei<br />
Wahlpflichtfächern erlaubt. Davon dürfen im sechsten<br />
Fachsemester nur zwei Freiversuche gesetzt werden.<br />
Fällt das Studienjahr im Ausland in oben genannten<br />
Zeitraum, so erhöht sich die Fachsemesterzahl<br />
entsprechend der Dauer des Pflichtstudienaufenthaltes<br />
an der ausländischen Universität. Bei Geltendmachung<br />
eines Freiversuchs wird eine nicht bestandene<br />
Prüfungsleistung annulliert oder kann eine<br />
bestandene Prüfungsleistung zur Verbesserung der<br />
Note wiederholt werden.<br />
(18) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn<br />
1. die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend“<br />
(4,0) bewertet worden ist,<br />
2. in allen schriftlichen Teilprüfungen der Prüfungsfächer<br />
gem. Absatz 13 Nr. 2 mindestens die Note<br />
„ausreichend“ (4,0) erzielt wurde,<br />
3. jede der mündlichen Prüfungen gem. Absatz 13<br />
Nr. 3 mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet<br />
worden ist <strong>und</strong><br />
4. die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum im Sinne<br />
der Praktikantenordnung vom 1. September 1991<br />
in der jeweils gültigen Fassung nachgewiesen ist.<br />
§13<br />
Anerkennung von Studienleistungen<br />
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />
<strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die in gleichen oder<br />
anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen in<br />
der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland oder an Hochschulen<br />
des Auslands erbracht worden sind, richtet sich<br />
nach § 7 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die<br />
wirtschaftswissenschaftlichen Diplom-Studiengänge<br />
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg.<br />
§14<br />
Fachstudienberatung<br />
Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung<br />
der Hochschullehrer der wirtschaftswissenschaftlichen<br />
Studiengänge (Betriebswirtschaftslehre,<br />
Europäische Wirtschaft, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik,<br />
Wirtschaftspädagogik) durchgeführt.<br />
Sie soll insbesondere nach nicht bestandenen<br />
Prüfungsleistungen im Gr<strong>und</strong>studium in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
§15<br />
Schlussbestimmung<br />
(1) Änderungen der Studienordnung sollen im Interesse<br />
der Kontinuität des Studiengangs vorbehaltlich<br />
übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens<br />
nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Absolvierung<br />
eines Studienabschnitts erforderlich ist.<br />
(2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte<br />
können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen<br />
nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die<br />
nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten<br />
Studienabschnitt beginnen.<br />
§16<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.