Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003<br />
(KWMBl II S. 896) in der jeweils gültigen Fassung als<br />
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums der<br />
Nachweis besonderer Vorbildung gefordert.<br />
§6<br />
Vorrückungsvoraussetzungen<br />
(1) Zum Eintritt in das erste praktische Studiensemester<br />
<strong>und</strong> zum anschließenden Weiterstudium ist<br />
nur berechtigt, wer im ersten Teil der Diplom-Vorprüfung<br />
in den Fächern Gr<strong>und</strong>lagen der Betriebswirtschaftslehre,<br />
Buchführung, Wirtschaftsmathematik,<br />
Betriebsstatistik, Gr<strong>und</strong>lagen der Volkswirtschaftslehre<br />
I <strong>und</strong> Volkswirtschaftslehre II mindestens viermal<br />
die Endnote „ausreichend“ oder besser erzielt<br />
hat. Die schriftliche <strong>und</strong> mündliche Prüfung in der<br />
Fremdsprache I muss auf jeden Fall bestanden sein.<br />
Studenten, die die erforderliche Anzahl der o.g. Prüfungen<br />
nicht bestanden haben <strong>und</strong> daher in das 1.<br />
Praktische Semester nicht eintreten dürfen, können<br />
bis zu drei Prüfungen des 4. Studiensemesters in ihr zu<br />
wiederholendes zweites Studiensemester vorziehen.<br />
(2) Zum Eintritt in das Hauptstudium (fünftes Studiensemester)<br />
ist nur berechtigt, wer in der Diplom-<br />
Vorprüfung alle Prüfungen bestanden hat. Studenten,<br />
die nach dem vierten Semester die Diplom-Vorprüfung<br />
in höchstens zwei Fächern des vierten Studiensemesters<br />
nicht bestanden haben, kann rechtzeitig<br />
vor dem geplanten Eintritt in das Hauptstudium eine<br />
Nachprüfung in den mit nicht ausreichend bewerteten<br />
Fächern angeboten werden.<br />
(3) Mit der Anmeldung zu den Prüfungen des vierten<br />
Studiensemesters hat der Student verbindlich die<br />
Hochschule anzugeben, an der er das fünfte Studiensemester<br />
im Ausland ableisten wird.<br />
(4) Über die Prüfungsergebnisse des theoretischen<br />
Auslandssemesters ist das Prüfungsamt unverzüglich<br />
zu unterrichten.<br />
(5) Zu den Prüfungen des siebten <strong>und</strong> achten Studiensemesters<br />
wird nur zugelassen, wer das zweite<br />
praktische Studiensemester erfolgreich abgeleistet<br />
hat.<br />
§7<br />
Fachstudienberatung<br />
Erzielt ein Student beim ersten Prüfungsversuch in<br />
mehr als drei Prüfungsfächern des Gr<strong>und</strong>studiums<br />
oder in mehr als zwei Fächern des § 6 Abs. 1 die Note<br />
„nicht ausreichend“, hat er die Fachstudienberatung<br />
aufzusuchen. Das gleiche gilt, wenn er eine Prüfung<br />
wiederholt nicht besteht. Versäumt er diese Pflicht,<br />
kann ihm die Prüfungskommission die Teilnahme an<br />
einer notwendigen zweiten Wiederholungsprüfung<br />
verwehren.<br />
§8<br />
Praktisches Studiensemester<br />
(1) Die Form <strong>und</strong> Organisation der praxisbegleitenden<br />
Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem<br />
Studienplan.<br />
(2) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,<br />
wird von der Nachholung von Unterbrechungen der<br />
Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn der<br />
Student diese nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsruhe,<br />
Ableistung einer Wehrübung) <strong>und</strong> die durch die<br />
Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamt<br />
nicht über mehr als fünf Arbeitstage je praktisches<br />
Studiensemester erstrecken. Bei Ableistung einer<br />
Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen,<br />
wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert.<br />
Der Student muss nachweisen, dass er die Unterbrechung<br />
nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen<br />
auf mehr als fünf bzw. zehn Arbeitstage,<br />
so sind die Fehltage insgesamt nachzuholen.<br />
Geleistete Überst<strong>und</strong>en können auf Unterbrechungen<br />
angerechnet werden.<br />
(3) Für ein Praktisches Studiensemester werden 20<br />
Credits vergeben.<br />
§9<br />
Prüfungskommission<br />
Für den Diplomstudiengang Internationales Management<br />
wird für die Diplom-Vorprüfung <strong>und</strong> für die<br />
Diplom-Prüfung eine gemeinsame Prüfungskommission<br />
eingerichtet. Sie setzt sich aus dem Vorsitzenden<br />
<strong>und</strong> zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Sie müssen<br />
Professoren sein, die im Studiengang „Internationales<br />
Management“ Lehraufgaben wahrnehmen. Die<br />
Wahl erfolgt durch den Fachbereichsrat.<br />
§10<br />
Prüfungsgesamtnote <strong>und</strong> Leistungsbewertung<br />
(1) Die Endnoten gehen mit einfachem Gewicht,<br />
der Durchschnitt der Endnoten der Wahlpflichtfächer<br />
mit zweifachem Gewicht <strong>und</strong> die Note der Diplomarbeit<br />
mit dreifachem Gewicht in die Prüfungsgesamtnote<br />
ein.<br />
(2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen<br />
findet § 18 Abs. 2 Satz 3 RaPO Anwendung.<br />
(3) Jede Diplomarbeit ist von mindestens einem<br />
Professor des Studienganges Internationales Management<br />
als Erst- oder Zweitkorrektor zu bewerten.<br />
§11<br />
Studienplan<br />
Der Fachbereich erstellt für jedes Semester zur<br />
Sicherstellung des Lehrangebots einen Studienplan,<br />
der nicht Teil der Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung ist.<br />
Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen <strong>und</strong> ist<br />
hochschulöffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung<br />
neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn<br />
der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das<br />
sie erstmals betreffen. Der Studienplan soll insbesondere<br />
auch Regelungen <strong>und</strong> Angaben enthalten über<br />
1. die Ziele <strong>und</strong> Inhalte der einzelnen Fächer,<br />
2. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenst<strong>und</strong>en<br />
je Fach <strong>und</strong> Studiensemester, wobei im achten<br />
Studiensemester (ohne Diplomarbeit) höchstens