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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003<br />

(KWMBl II S. 896) in der jeweils gültigen Fassung als<br />

Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums der<br />

Nachweis besonderer Vorbildung gefordert.<br />

§6<br />

Vorrückungsvoraussetzungen<br />

(1) Zum Eintritt in das erste praktische Studiensemester<br />

<strong>und</strong> zum anschließenden Weiterstudium ist<br />

nur berechtigt, wer im ersten Teil der Diplom-Vorprüfung<br />

in den Fächern Gr<strong>und</strong>lagen der Betriebswirtschaftslehre,<br />

Buchführung, Wirtschaftsmathematik,<br />

Betriebsstatistik, Gr<strong>und</strong>lagen der Volkswirtschaftslehre<br />

I <strong>und</strong> Volkswirtschaftslehre II mindestens viermal<br />

die Endnote „ausreichend“ oder besser erzielt<br />

hat. Die schriftliche <strong>und</strong> mündliche Prüfung in der<br />

Fremdsprache I muss auf jeden Fall bestanden sein.<br />

Studenten, die die erforderliche Anzahl der o.g. Prüfungen<br />

nicht bestanden haben <strong>und</strong> daher in das 1.<br />

Praktische Semester nicht eintreten dürfen, können<br />

bis zu drei Prüfungen des 4. Studiensemesters in ihr zu<br />

wiederholendes zweites Studiensemester vorziehen.<br />

(2) Zum Eintritt in das Hauptstudium (fünftes Studiensemester)<br />

ist nur berechtigt, wer in der Diplom-<br />

Vorprüfung alle Prüfungen bestanden hat. Studenten,<br />

die nach dem vierten Semester die Diplom-Vorprüfung<br />

in höchstens zwei Fächern des vierten Studiensemesters<br />

nicht bestanden haben, kann rechtzeitig<br />

vor dem geplanten Eintritt in das Hauptstudium eine<br />

Nachprüfung in den mit nicht ausreichend bewerteten<br />

Fächern angeboten werden.<br />

(3) Mit der Anmeldung zu den Prüfungen des vierten<br />

Studiensemesters hat der Student verbindlich die<br />

Hochschule anzugeben, an der er das fünfte Studiensemester<br />

im Ausland ableisten wird.<br />

(4) Über die Prüfungsergebnisse des theoretischen<br />

Auslandssemesters ist das Prüfungsamt unverzüglich<br />

zu unterrichten.<br />

(5) Zu den Prüfungen des siebten <strong>und</strong> achten Studiensemesters<br />

wird nur zugelassen, wer das zweite<br />

praktische Studiensemester erfolgreich abgeleistet<br />

hat.<br />

§7<br />

Fachstudienberatung<br />

Erzielt ein Student beim ersten Prüfungsversuch in<br />

mehr als drei Prüfungsfächern des Gr<strong>und</strong>studiums<br />

oder in mehr als zwei Fächern des § 6 Abs. 1 die Note<br />

„nicht ausreichend“, hat er die Fachstudienberatung<br />

aufzusuchen. Das gleiche gilt, wenn er eine Prüfung<br />

wiederholt nicht besteht. Versäumt er diese Pflicht,<br />

kann ihm die Prüfungskommission die Teilnahme an<br />

einer notwendigen zweiten Wiederholungsprüfung<br />

verwehren.<br />

§8<br />

Praktisches Studiensemester<br />

(1) Die Form <strong>und</strong> Organisation der praxisbegleitenden<br />

Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem<br />

Studienplan.<br />

(2) Ist das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt,<br />

wird von der Nachholung von Unterbrechungen der<br />

Praxiszeiten ausnahmsweise abgesehen, wenn der<br />

Student diese nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsruhe,<br />

Ableistung einer Wehrübung) <strong>und</strong> die durch die<br />

Unterbrechung aufgetretenen Fehltage sich insgesamt<br />

nicht über mehr als fünf Arbeitstage je praktisches<br />

Studiensemester erstrecken. Bei Ableistung einer<br />

Wehrübung wird von der Nachholung abgesehen,<br />

wenn diese nicht länger als zehn Arbeitstage dauert.<br />

Der Student muss nachweisen, dass er die Unterbrechung<br />

nicht zu vertreten hat. Erstrecken sich die Unterbrechungen<br />

auf mehr als fünf bzw. zehn Arbeitstage,<br />

so sind die Fehltage insgesamt nachzuholen.<br />

Geleistete Überst<strong>und</strong>en können auf Unterbrechungen<br />

angerechnet werden.<br />

(3) Für ein Praktisches Studiensemester werden 20<br />

Credits vergeben.<br />

§9<br />

Prüfungskommission<br />

Für den Diplomstudiengang Internationales Management<br />

wird für die Diplom-Vorprüfung <strong>und</strong> für die<br />

Diplom-Prüfung eine gemeinsame Prüfungskommission<br />

eingerichtet. Sie setzt sich aus dem Vorsitzenden<br />

<strong>und</strong> zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Sie müssen<br />

Professoren sein, die im Studiengang „Internationales<br />

Management“ Lehraufgaben wahrnehmen. Die<br />

Wahl erfolgt durch den Fachbereichsrat.<br />

§10<br />

Prüfungsgesamtnote <strong>und</strong> Leistungsbewertung<br />

(1) Die Endnoten gehen mit einfachem Gewicht,<br />

der Durchschnitt der Endnoten der Wahlpflichtfächer<br />

mit zweifachem Gewicht <strong>und</strong> die Note der Diplomarbeit<br />

mit dreifachem Gewicht in die Prüfungsgesamtnote<br />

ein.<br />

(2) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen<br />

findet § 18 Abs. 2 Satz 3 RaPO Anwendung.<br />

(3) Jede Diplomarbeit ist von mindestens einem<br />

Professor des Studienganges Internationales Management<br />

als Erst- oder Zweitkorrektor zu bewerten.<br />

§11<br />

Studienplan<br />

Der Fachbereich erstellt für jedes Semester zur<br />

Sicherstellung des Lehrangebots einen Studienplan,<br />

der nicht Teil der Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung ist.<br />

Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen <strong>und</strong> ist<br />

hochschulöffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung<br />

neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn<br />

der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das<br />

sie erstmals betreffen. Der Studienplan soll insbesondere<br />

auch Regelungen <strong>und</strong> Angaben enthalten über<br />

1. die Ziele <strong>und</strong> Inhalte der einzelnen Fächer,<br />

2. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenst<strong>und</strong>en<br />

je Fach <strong>und</strong> Studiensemester, wobei im achten<br />

Studiensemester (ohne Diplomarbeit) höchstens

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