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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 251<br />

lauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vom<br />

Fachbereichsrat beschlossen <strong>und</strong> ist hochschulöffentlich<br />

bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer<br />

Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit<br />

des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen.<br />

Der Studienplan soll insbesondere auch Regelungen<br />

<strong>und</strong> Angaben enthalten über<br />

1. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer <strong>und</strong><br />

ihre St<strong>und</strong>enzahl<br />

2. den Katalog der vom Studenten des Studiengangs<br />

wählbaren Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer<br />

3. die Aufteilung der Semesterwochenst<strong>und</strong>en je<br />

Fach <strong>und</strong> Studiensemester<br />

4. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern<br />

bzw. Teilen von Fächern<br />

5. die Studienziele <strong>und</strong> -inhalte der Fächer<br />

6. die Ziele <strong>und</strong> Inhalte der praktischen Studiensemester<br />

<strong>und</strong> der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen<br />

sowie deren Form <strong>und</strong> Organisation (Ausbildungsplan)<br />

7. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- <strong>und</strong> Teilnahmenachweisen.<br />

(2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen<br />

Wahlpflichtfächer <strong>und</strong> Wahlfächer tatsächlich<br />

angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht<br />

kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen<br />

bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl<br />

durchgeführt werden.<br />

§7<br />

Eintritt in das Hauptstudium <strong>und</strong> die praktischen<br />

Studiensemester<br />

(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt,<br />

wer die Diplom-Vorprüfung bestanden oder<br />

in mindestens 6 Fächern der Diplom-Vorprüfung die<br />

Endnote „ausreichend“ oder besser erzielt hat.<br />

(2) Der Eintritt in das erste praktische Studiensemester<br />

setzt die die bestandene Diplom-Vorprüfung,<br />

der Eintritt in das zweite praktische Studiensemester<br />

das mit Erfolg abgeleistete erste praktische Studiensemester<br />

voraus.<br />

§8<br />

Differenzierte Bewertung von Leistungsnachweisen<br />

Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

<strong>und</strong> studienbegleitenden Leistungsnachweisen<br />

werden die ganzen Notenziffern 1 bis 5 um 0,3 erniedrigt<br />

oder erhöht, wobei die Noten 0,7; 4,3; 4,7 <strong>und</strong><br />

5,3 ausgeschlossen sind.<br />

§9<br />

Referate, moderne Fremdsprachen<br />

(1) Im Hauptstudium hat der Student einen Seminarvortrag<br />

im Rahmen seiner Vertiefungsrichtung<br />

von 30 Minuten Dauer mit Erfolg abzuhalten.<br />

(2) Der in Absatz 1 genannte Vortrag ist in englischer<br />

Sprache zu halten. Der englischsprachige Vortrag<br />

kann durch eine Studien- oder Diplomarbeit in<br />

englischer Sprache, durch eine mit Erfolg abgeschlossene<br />

rein englischsprachige Lehrveranstaltung oder<br />

durch ein Auslandssemester im nicht deutschsprachigen<br />

Ausland ersetzt werden.<br />

(3) Außer dem in Absatz 2 genannten Nachweis<br />

setzt das Bestehen der Diplomprüfung die mit Erfolg<br />

abgelegten Leistungsnachweise im Fach Englisch sowie<br />

weitere mit Erfolg absolvierte moderne Fremdsprachen<br />

im Umfang von vier Semesterwochenst<strong>und</strong>en<br />

im Rahmen der Allgemeinwissenschaftlichen<br />

Wahlpflichtfächer voraus.<br />

(4) Die Hochschule kann bei hinreichender Beteiligung<br />

dreizügige Kurse (I bis III) zu modernen Fremdsprachen<br />

anbieten. Absolviert der Student alle drei<br />

Leistungsnachweise einer Sprache mit Erfolg, gegebenenfalls<br />

auch als Wahlfach, so stellt ihm der Fachbereich<br />

darüber ein Zertifikat aus.<br />

§10<br />

Arten der Leistungsnachweise<br />

Zusätzlich zu den in § 12 Abs. 2 Satz 2 der RaPO<br />

genannten studienbegleitenden Leistungsnachweisen<br />

kann für Lehrveranstaltungen, die Gruppenarbeit<br />

beinhalten, im Studienplan festgelegt werden, dass<br />

studienbegleitende Leistungsnachweise, die weder<br />

zu Endnoten führen noch auf Endnoten angerechnet<br />

werden, nicht einzeln, sondern von den Bearbeitungsgruppen<br />

erbracht werden müssen (gruppenbewerteter<br />

LN), um Teamarbeit <strong>und</strong> soziale Kompetenz zu fördern.<br />

§11<br />

Diplomarbeit<br />

(1) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens<br />

zu Beginn des ersten <strong>und</strong> soll spätestens zu Beginn<br />

des zweiten auf das 2. praktische Studiensemester folgende<br />

Semester ausgegeben werden. In Sonderfällen<br />

kann das Thema auch schon gegen Ende des 2. praktischen<br />

Studiensemesters ausgegeben werden.<br />

(2) Die Ausgabe eines Themas an mehrere Studenten<br />

zur gemeinsamen Bearbeitung ist zulässig, sofern<br />

die individuelle Leistung des einzelnen Studenten<br />

deutlich abgrenzbar <strong>und</strong> separat bewertbar ist.<br />

(3) Der Abgabetermin wird vom Aufgabensteller<br />

(Prüfer) festgelegt. Die Fristen für die Diplomarbeit<br />

richten sich nach § 31 Abs. 4 RaPO in Verbindung mit<br />

§ 15 Abs. 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung der<br />

Fachhochschule Aschaffenburg. Achtes Semester i.S.<br />

von § 31 Abs. 4 RaPO ist das zweite auf die beiden<br />

praktischen Studiensemester folgende Fachsemester.<br />

(4) Der schriftliche Teil der Diplomarbeit ist in zwei<br />

geb<strong>und</strong>enen Exemplaren beim Betreuer abzugeben.<br />

(5) Die Ergebnisse der Diplomarbeit werden in<br />

einem Vortrag präsentiert.<br />

(6) Gegenständliche Diplomarbeiten werden auf<br />

dem Formblatt für die Ausgabe des Themas als solche<br />

gekennzeichnet. Sie sind persönlich zu präsentieren.

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