Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 251<br />
lauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird vom<br />
Fachbereichsrat beschlossen <strong>und</strong> ist hochschulöffentlich<br />
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer<br />
Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit<br />
des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen.<br />
Der Studienplan soll insbesondere auch Regelungen<br />
<strong>und</strong> Angaben enthalten über<br />
1. die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer <strong>und</strong><br />
ihre St<strong>und</strong>enzahl<br />
2. den Katalog der vom Studenten des Studiengangs<br />
wählbaren Allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer<br />
3. die Aufteilung der Semesterwochenst<strong>und</strong>en je<br />
Fach <strong>und</strong> Studiensemester<br />
4. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern<br />
bzw. Teilen von Fächern<br />
5. die Studienziele <strong>und</strong> -inhalte der Fächer<br />
6. die Ziele <strong>und</strong> Inhalte der praktischen Studiensemester<br />
<strong>und</strong> der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen<br />
sowie deren Form <strong>und</strong> Organisation (Ausbildungsplan)<br />
7. nähere Bestimmungen zu den Leistungs- <strong>und</strong> Teilnahmenachweisen.<br />
(2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen<br />
Wahlpflichtfächer <strong>und</strong> Wahlfächer tatsächlich<br />
angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht<br />
kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen<br />
bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl<br />
durchgeführt werden.<br />
§7<br />
Eintritt in das Hauptstudium <strong>und</strong> die praktischen<br />
Studiensemester<br />
(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt,<br />
wer die Diplom-Vorprüfung bestanden oder<br />
in mindestens 6 Fächern der Diplom-Vorprüfung die<br />
Endnote „ausreichend“ oder besser erzielt hat.<br />
(2) Der Eintritt in das erste praktische Studiensemester<br />
setzt die die bestandene Diplom-Vorprüfung,<br />
der Eintritt in das zweite praktische Studiensemester<br />
das mit Erfolg abgeleistete erste praktische Studiensemester<br />
voraus.<br />
§8<br />
Differenzierte Bewertung von Leistungsnachweisen<br />
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen<br />
<strong>und</strong> studienbegleitenden Leistungsnachweisen<br />
werden die ganzen Notenziffern 1 bis 5 um 0,3 erniedrigt<br />
oder erhöht, wobei die Noten 0,7; 4,3; 4,7 <strong>und</strong><br />
5,3 ausgeschlossen sind.<br />
§9<br />
Referate, moderne Fremdsprachen<br />
(1) Im Hauptstudium hat der Student einen Seminarvortrag<br />
im Rahmen seiner Vertiefungsrichtung<br />
von 30 Minuten Dauer mit Erfolg abzuhalten.<br />
(2) Der in Absatz 1 genannte Vortrag ist in englischer<br />
Sprache zu halten. Der englischsprachige Vortrag<br />
kann durch eine Studien- oder Diplomarbeit in<br />
englischer Sprache, durch eine mit Erfolg abgeschlossene<br />
rein englischsprachige Lehrveranstaltung oder<br />
durch ein Auslandssemester im nicht deutschsprachigen<br />
Ausland ersetzt werden.<br />
(3) Außer dem in Absatz 2 genannten Nachweis<br />
setzt das Bestehen der Diplomprüfung die mit Erfolg<br />
abgelegten Leistungsnachweise im Fach Englisch sowie<br />
weitere mit Erfolg absolvierte moderne Fremdsprachen<br />
im Umfang von vier Semesterwochenst<strong>und</strong>en<br />
im Rahmen der Allgemeinwissenschaftlichen<br />
Wahlpflichtfächer voraus.<br />
(4) Die Hochschule kann bei hinreichender Beteiligung<br />
dreizügige Kurse (I bis III) zu modernen Fremdsprachen<br />
anbieten. Absolviert der Student alle drei<br />
Leistungsnachweise einer Sprache mit Erfolg, gegebenenfalls<br />
auch als Wahlfach, so stellt ihm der Fachbereich<br />
darüber ein Zertifikat aus.<br />
§10<br />
Arten der Leistungsnachweise<br />
Zusätzlich zu den in § 12 Abs. 2 Satz 2 der RaPO<br />
genannten studienbegleitenden Leistungsnachweisen<br />
kann für Lehrveranstaltungen, die Gruppenarbeit<br />
beinhalten, im Studienplan festgelegt werden, dass<br />
studienbegleitende Leistungsnachweise, die weder<br />
zu Endnoten führen noch auf Endnoten angerechnet<br />
werden, nicht einzeln, sondern von den Bearbeitungsgruppen<br />
erbracht werden müssen (gruppenbewerteter<br />
LN), um Teamarbeit <strong>und</strong> soziale Kompetenz zu fördern.<br />
§11<br />
Diplomarbeit<br />
(1) Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens<br />
zu Beginn des ersten <strong>und</strong> soll spätestens zu Beginn<br />
des zweiten auf das 2. praktische Studiensemester folgende<br />
Semester ausgegeben werden. In Sonderfällen<br />
kann das Thema auch schon gegen Ende des 2. praktischen<br />
Studiensemesters ausgegeben werden.<br />
(2) Die Ausgabe eines Themas an mehrere Studenten<br />
zur gemeinsamen Bearbeitung ist zulässig, sofern<br />
die individuelle Leistung des einzelnen Studenten<br />
deutlich abgrenzbar <strong>und</strong> separat bewertbar ist.<br />
(3) Der Abgabetermin wird vom Aufgabensteller<br />
(Prüfer) festgelegt. Die Fristen für die Diplomarbeit<br />
richten sich nach § 31 Abs. 4 RaPO in Verbindung mit<br />
§ 15 Abs. 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung der<br />
Fachhochschule Aschaffenburg. Achtes Semester i.S.<br />
von § 31 Abs. 4 RaPO ist das zweite auf die beiden<br />
praktischen Studiensemester folgende Fachsemester.<br />
(4) Der schriftliche Teil der Diplomarbeit ist in zwei<br />
geb<strong>und</strong>enen Exemplaren beim Betreuer abzugeben.<br />
(5) Die Ergebnisse der Diplomarbeit werden in<br />
einem Vortrag präsentiert.<br />
(6) Gegenständliche Diplomarbeiten werden auf<br />
dem Formblatt für die Ausgabe des Themas als solche<br />
gekennzeichnet. Sie sind persönlich zu präsentieren.