03.11.2014 Aufrufe

Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

KWMBl II Nr. 3/2003 153<br />

sich nach den Bestimmungen der Hochschulgebührenverordnung.<br />

(2) Eine Immatrikulation von Gaststudierenden in<br />

Lehrveranstaltungen zulassungsbeschränkter Studiengänge,<br />

bei denen Labor- oder sonstige Arbeitsplätze<br />

in Anspruch genommen werden müssen, ist an der<br />

Fachhochschule Hof nicht möglich.<br />

(3) Die erforderlichen Qualifikationsnachweise hat<br />

der Gaststudierende durch amtlich beglaubigte Kopien<br />

vorzulegen.<br />

§11<br />

Immatrikulation<br />

(1) Die Immatrikulation erfolgt gegen Aushändigung<br />

einer entsprechenden Bescheinigung der Fachhochschule<br />

Hof. Eine persönliche Immatrikulation ist<br />

erforderlich. Die Immatrikulation als Gaststudierender<br />

ist auf ein Semester befristet; eine förmliche Exmatrikulation<br />

erfolgt nicht. Die Mitgliedschaft in der<br />

Fachhochschule Hof wird mit der Gaststudierendenimmatrikulation<br />

nicht begründet.<br />

(2) Die Immatrikulation als Gaststudierender berechtigt<br />

nur zum Besuch der im Immatrikulationsantrag<br />

genannten Vorlesungen.<br />

(3) Eine Prüfungsteilnahme sowie das Ablegen<br />

von studienbegleitenden Leistungsnachweisen durch<br />

Gaststudierende ist nicht zulässig.<br />

§12<br />

Exmatrikulation<br />

(1) Das Gaststudium endet mit Ablauf des Semesters<br />

oder auf Antrag des Gaststudierenden.<br />

(2) In den Fällen des Art. 65 Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> 4 sowie<br />

Abs. 4 BayHSchG ist der Gaststudierende vor Ablauf<br />

des Semesters von Amts wegen zu exmatrikulieren.<br />

§13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.<br />

Ausgefertigt am 27. November 2001 auf Gr<strong>und</strong> des Genehmigungsschreibens<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für<br />

Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong> Kunst vom 8. November 2001 Nr.<br />

XI/3-3f30(5)-11/35 720.<br />

Hof, den 27. November 2001<br />

Prof. Dr. Maximilian Walter<br />

Vizepräsident der<br />

Fachhochschule Hof<br />

Diese Satzung wurde am 27. November 2001 in der Fachhochschule<br />

Hof niedergelegt. Die Niederlegung wurde am<br />

27. November 2001 durch Anschlag in der Fachhochschule bekannt<br />

gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 27. November<br />

2001.<br />

KWMBl II 2003 S. 151<br />

221041.0651-WFK<br />

Satzung<br />

über die Organisation der Studiengänge<br />

Wirtschaftsinformatik<br />

an der Fachhochschule München<br />

Vom 3. Dezember 2001<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 42 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erläßt die Fachhochschule<br />

München folgende Satzung<br />

§1<br />

Zweck der Satzung<br />

Diese Satzung regelt die Organisation <strong>und</strong> Trägerschaft<br />

der Studiengänge der Wirtschaftsinformatik an<br />

der Fachhochschule München.<br />

§ 2<br />

Träger <strong>und</strong> beteiligte Fachbereiche,<br />

Gemeinsame Kommission<br />

(1) Träger der Studiengänge Wirtschaftsinformatik<br />

sind die Fachbereiche „Betriebswirtschaft“ <strong>und</strong> „Informatik/Mathematik“.<br />

Weitere Fachbereiche können<br />

in Abstimmung mit den erstgenannten Fachbereichen<br />

als Träger hinzutreten. Die Träger werden<br />

nachfolgend als die „beteiligten Fachbereiche“ bezeichnet.<br />

(2) Die beteiligten Fachbereiche arbeiten entsprechend<br />

Art. 36 Abs. 4 BayHSchG zusammen <strong>und</strong> bilden<br />

eine gemeinsame Kommission gem. Art 42 Abs. 1<br />

Satz 1 BayHSchG. Jeder beteiligte Fachbereich entsendet<br />

drei Mitglieder in die Kommission. Soweit im<br />

folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind die Mitglieder<br />

Professoren der beteiligten Fachbereiche. Zusätzlich<br />

entsendet der Fachbereich Informatik/Mathematik<br />

ein studentisches Mitglied aus einem der<br />

Studiengänge Wirtschaftsinformatik in die Kommission.<br />

Ein Fachbereich entsendet die Frauenbeauftragte, ein<br />

anderer Fachbereich einen Vertreter der sonstigen<br />

Mitarbeiter (Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 40<br />

Abs. 2 BayHSchG).<br />

Die Kommission wählt den Vorsitzenden <strong>und</strong> seinen<br />

Stellvertreter aus ihrer Mitte. Vorsitzender <strong>und</strong> Stellvertreter<br />

gehören verschiedenen Fachbereichen an.<br />

Der Vorsitzende <strong>und</strong> sein Stellvertreter werden aus<br />

dem Kreis der Professoren gewählt.<br />

Die Fachbereiche sollen sich in der Besetzung des<br />

Vorsitzenden <strong>und</strong> seines Stellvertreters abwechseln.<br />

Die Amtszeit der Mitglieder der gemeinsamen Kommission<br />

bestimmt sich wie die Amtszeit der Mitglieder<br />

der Fachbereiche (Art. 45 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG).<br />

(3) Die Kommission organisiert in Abstimmung mit<br />

der Leitung der beteiligten Fachbereiche den Studienbetrieb<br />

<strong>und</strong> stellt entsprechende Anträge bei den<br />

Organen der Hochschule <strong>und</strong> stellt, falls erforderlich,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!