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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 247<br />

fungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten,<br />

gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in einer<br />

anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />

nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />

getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />

zur Prüfung beizufügen.“<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />

Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 20. Dezember 2001 Nr. X/5-<br />

5e65(w)21-10b/37 438.<br />

Würzburg, den 30. Januar 2002<br />

Der Präsident<br />

Prof. Berchem<br />

Die Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die<br />

Abschlussprüfung des Aufbaustudiengangs Germanistik als<br />

Fremdsprachphilologie wurde am 30. Januar 2002 in der Universität<br />

niedergelegt; die Niederlegung wurde am 31. Januar<br />

2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag<br />

der Bekanntmachung ist daher der 31. Januar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 246<br />

221021.0953-WFK<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung für die<br />

Studiengänge mit dem Abschluss<br />

„Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an der<br />

Philosophischen Fakultät I (Altertums- <strong>und</strong><br />

Kulturwissenschaften) der Bayerischen<br />

Julius-Maximilians-Universität Würzburg<br />

Vom 30. Januar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />

folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für die Studiengänge mit<br />

dem Abschluss „Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an der<br />

Philosophischen Fakultät I (Altertums- <strong>und</strong> Kulturwissenschaften)<br />

der Bayerischen Julius-Maximilians-<br />

Universität Würzburg vom 11. Juli 2001 wird wie folgt<br />

geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird § 10 wie folgt geändert:<br />

„§ 10 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />

2. § 10 erhält folgende Fassung:<br />

㤠10<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />

bei länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des<br />

Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit<br />

§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />

2Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />

andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />

regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />

zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />

Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />

hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />

entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />

von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />

können nur um bis zu zwei<br />

Semester verlängert werden; im übrigen beträgt<br />

die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />

Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />

führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />

der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />

Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />

Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />

ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />

Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />

in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten<br />

zu gestatten, gleichwertige Studien- <strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.<br />

2 Entscheidungen nach Satz 1 werden nur<br />

auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen<br />

ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />

(4) Art <strong>und</strong> Umfang der Sonderregelung werden<br />

im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.

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