Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
KWMBl II Nr. 3/2003 247<br />
fungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten,<br />
gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in einer<br />
anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />
nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />
getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />
zur Prüfung beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />
Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 20. Dezember 2001 Nr. X/5-<br />
5e65(w)21-10b/37 438.<br />
Würzburg, den 30. Januar 2002<br />
Der Präsident<br />
Prof. Berchem<br />
Die Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die<br />
Abschlussprüfung des Aufbaustudiengangs Germanistik als<br />
Fremdsprachphilologie wurde am 30. Januar 2002 in der Universität<br />
niedergelegt; die Niederlegung wurde am 31. Januar<br />
2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag<br />
der Bekanntmachung ist daher der 31. Januar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 246<br />
221021.0953-WFK<br />
Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung für die<br />
Studiengänge mit dem Abschluss<br />
„Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an der<br />
Philosophischen Fakultät I (Altertums- <strong>und</strong><br />
Kulturwissenschaften) der Bayerischen<br />
Julius-Maximilians-Universität Würzburg<br />
Vom 30. Januar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung für die Studiengänge mit<br />
dem Abschluss „Bakkalaureus Artium“ (B.A.) an der<br />
Philosophischen Fakultät I (Altertums- <strong>und</strong> Kulturwissenschaften)<br />
der Bayerischen Julius-Maximilians-<br />
Universität Würzburg vom 11. Juli 2001 wird wie folgt<br />
geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird § 10 wie folgt geändert:<br />
„§ 10 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />
2. § 10 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 10<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />
bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des<br />
Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit<br />
§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />
2Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />
andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />
regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />
Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />
entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />
von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei<br />
Semester verlängert werden; im übrigen beträgt<br />
die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />
Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />
führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />
der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />
Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />
Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten<br />
zu gestatten, gleichwertige Studien- <strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.<br />
2 Entscheidungen nach Satz 1 werden nur<br />
auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen<br />
ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />
(4) Art <strong>und</strong> Umfang der Sonderregelung werden<br />
im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.