Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
324<br />
KWMBl II Nr. 3/2003<br />
§15<br />
Ungültigkeit der Prüfung<br />
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht<br />
<strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung<br />
des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission<br />
nachträglich die betreffenden Noten entsprechend<br />
berichtigen <strong>und</strong> die Prüfung ganz oder teilweise<br />
für nicht bestanden erklären.<br />
(2) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung<br />
zu der Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat<br />
hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird die Tatsache erst<br />
nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird<br />
dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.<br />
2 Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu<br />
Unrecht erwirkt, entscheidet die Prüfungskommission<br />
unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze über die Rücknahme rechtswidriger<br />
Verwaltungsakte.<br />
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung<br />
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />
(4) 1 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen<br />
<strong>und</strong> gegebenenfalls durch ein neues zu ersetzen.<br />
2Eine Entscheidung nach Absatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 Satz 2<br />
ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des<br />
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.<br />
§16<br />
Prüfungen von Schwerbehinderten<br />
1Auf die besondere Lage schwerbehinderter Prüfungskandidaten<br />
ist in angemessener Weise Rücksicht<br />
zu nehmen. 2 Auf schriftlichen Antrag kann die<br />
Prüfungskommission festsetzen, in welcher Form ein<br />
behinderter Prüfungskandidat seine Prüfungsleistungen<br />
erbringt. 3 Der Antrag ist bei der Einschreibung in<br />
den jeweiligen Bachelorstudiengang vorzulegen. 4 Er<br />
kann auch später eingereicht werden, gilt aber nicht<br />
rückwirkend.<br />
§17<br />
Leistungsnachweise <strong>und</strong> Leistungspunkte<br />
SWS<br />
Multimediakompetenz<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der WWW-Nutzung <strong>und</strong><br />
WWW-Programmierung (Vorlesung) 2<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der WWW-Nutzung <strong>und</strong><br />
WWW-Programmierung (Übung) 2<br />
Mündliche Prüfung 5<br />
Multimediales Lehren <strong>und</strong> Lernen *<br />
(Vorlesung + Übung) 2<br />
WWW-Programmierung I<br />
(Vorlesung + Übung) 2<br />
Objektorientierte Programmierung<br />
mit JAVA (Vorlesung + Übung) * 4<br />
Leistungspunkte<br />
SWS<br />
WWW-Programmierung II<br />
(Vorlesung + Übung) 2<br />
Mündliche Prüfung 6<br />
Web-Design (Vorlesung + Übung) * 4<br />
Fachspezifische Multimediakompetenz<br />
* 2<br />
Informatik<br />
Einführung in mathematisches Denken<br />
<strong>und</strong> mathematische Beweisführung I * 2<br />
Einführung in mathematisches Denken<br />
<strong>und</strong> mathematische Beweisführung II * 2<br />
Gr<strong>und</strong>legende Veranstaltung<br />
aus der Informatik 6<br />
(Vorlesung+Übung) [z.B. Informatik I<br />
oder II bzw. Einführung in die Informatik]<br />
Mündliche Prüfung 8<br />
Summe 30 19<br />
Fakultative Vertiefung<br />
Weiterführende Veranstaltung<br />
aus dem Angebot der Informatik * 6<br />
Leistungspunkte<br />
1 Die erfolgreiche Teilnahme an den mit * gekennzeichneten<br />
Veranstaltungen wird durch einen Leistungsnachweis,<br />
der vom jeweiligen Dozenten festgelegt<br />
wird, nachgewiesen. 2 Die übrigen Veranstaltungen<br />
sind zu besuchen. 3 Außer oben aufgeführten 19<br />
Leistungspunkten für Prüfungen werden im Nebenfach<br />
nach dem European Credit Transfer System<br />
(ECTS) 30 weitere Leistungspunkte für die Teilnahme<br />
an den Lehrveranstaltungen vergeben (1 LP pro<br />
SWS). 4 Diese Leistungspunkte sind nicht bestehenserheblich.<br />
§18<br />
Inkrafttreten<br />
1 Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer<br />
Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt erstmalig für alle<br />
Studenten, die ab dem Wintersemester 1999/2000 ihr<br />
Studium aufnehmen.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Bayreuth vom 6. Februar 2002 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />
des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft,<br />
Forschung <strong>und</strong> Kunst vom 15. Juni 2001 Nr. X/4-5e69r1-<br />
10b/10 061.<br />
Bayreuth, den 20. Februar 2002<br />
Der Präsident<br />
Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert