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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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324<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

§15<br />

Ungültigkeit der Prüfung<br />

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht<br />

<strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung<br />

des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfungskommission<br />

nachträglich die betreffenden Noten entsprechend<br />

berichtigen <strong>und</strong> die Prüfung ganz oder teilweise<br />

für nicht bestanden erklären.<br />

(2) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung<br />

zu der Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat<br />

hierüber täuschen wollte, <strong>und</strong> wird die Tatsache erst<br />

nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird<br />

dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.<br />

2 Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu<br />

Unrecht erwirkt, entscheidet die Prüfungskommission<br />

unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze über die Rücknahme rechtswidriger<br />

Verwaltungsakte.<br />

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung<br />

Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

(4) 1 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls durch ein neues zu ersetzen.<br />

2Eine Entscheidung nach Absatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 Satz 2<br />

ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des<br />

Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.<br />

§16<br />

Prüfungen von Schwerbehinderten<br />

1Auf die besondere Lage schwerbehinderter Prüfungskandidaten<br />

ist in angemessener Weise Rücksicht<br />

zu nehmen. 2 Auf schriftlichen Antrag kann die<br />

Prüfungskommission festsetzen, in welcher Form ein<br />

behinderter Prüfungskandidat seine Prüfungsleistungen<br />

erbringt. 3 Der Antrag ist bei der Einschreibung in<br />

den jeweiligen Bachelorstudiengang vorzulegen. 4 Er<br />

kann auch später eingereicht werden, gilt aber nicht<br />

rückwirkend.<br />

§17<br />

Leistungsnachweise <strong>und</strong> Leistungspunkte<br />

SWS<br />

Multimediakompetenz<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der WWW-Nutzung <strong>und</strong><br />

WWW-Programmierung (Vorlesung) 2<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der WWW-Nutzung <strong>und</strong><br />

WWW-Programmierung (Übung) 2<br />

Mündliche Prüfung 5<br />

Multimediales Lehren <strong>und</strong> Lernen *<br />

(Vorlesung + Übung) 2<br />

WWW-Programmierung I<br />

(Vorlesung + Übung) 2<br />

Objektorientierte Programmierung<br />

mit JAVA (Vorlesung + Übung) * 4<br />

Leistungspunkte<br />

SWS<br />

WWW-Programmierung II<br />

(Vorlesung + Übung) 2<br />

Mündliche Prüfung 6<br />

Web-Design (Vorlesung + Übung) * 4<br />

Fachspezifische Multimediakompetenz<br />

* 2<br />

Informatik<br />

Einführung in mathematisches Denken<br />

<strong>und</strong> mathematische Beweisführung I * 2<br />

Einführung in mathematisches Denken<br />

<strong>und</strong> mathematische Beweisführung II * 2<br />

Gr<strong>und</strong>legende Veranstaltung<br />

aus der Informatik 6<br />

(Vorlesung+Übung) [z.B. Informatik I<br />

oder II bzw. Einführung in die Informatik]<br />

Mündliche Prüfung 8<br />

Summe 30 19<br />

Fakultative Vertiefung<br />

Weiterführende Veranstaltung<br />

aus dem Angebot der Informatik * 6<br />

Leistungspunkte<br />

1 Die erfolgreiche Teilnahme an den mit * gekennzeichneten<br />

Veranstaltungen wird durch einen Leistungsnachweis,<br />

der vom jeweiligen Dozenten festgelegt<br />

wird, nachgewiesen. 2 Die übrigen Veranstaltungen<br />

sind zu besuchen. 3 Außer oben aufgeführten 19<br />

Leistungspunkten für Prüfungen werden im Nebenfach<br />

nach dem European Credit Transfer System<br />

(ECTS) 30 weitere Leistungspunkte für die Teilnahme<br />

an den Lehrveranstaltungen vergeben (1 LP pro<br />

SWS). 4 Diese Leistungspunkte sind nicht bestehenserheblich.<br />

§18<br />

Inkrafttreten<br />

1 Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer<br />

Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt erstmalig für alle<br />

Studenten, die ab dem Wintersemester 1999/2000 ihr<br />

Studium aufnehmen.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Bayreuth vom 6. Februar 2002 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft,<br />

Forschung <strong>und</strong> Kunst vom 15. Juni 2001 Nr. X/4-5e69r1-<br />

10b/10 061.<br />

Bayreuth, den 20. Februar 2002<br />

Der Präsident<br />

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert

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