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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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332<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

(5) 1 Außer den in den Absätzen 1 bis 4 im einzelnen<br />

aufgeführten 19 Leistungspunkten für Prüfungen<br />

werden im Nebenfach nach dem European Credit<br />

Point System (ECTS) 30 weitere Leistungspunkte für<br />

die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen vergeben<br />

(1 LP pro SWS). 2 Diese sind nicht bestehenserheblich.<br />

§18<br />

Inkrafttreten<br />

1Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer<br />

Bekanntmachung in Kraft. 2 Sie gilt erstmalig für alle<br />

Studenten, die ab dem Wintersemester 1999/2000 ihr<br />

Studium aufnehmen.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Bayreuth vom 6. Februar 2002 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst vom 15. Juni 2001 Nr. X/4-5e69v-10b/10 062.<br />

Bayreuth, den 20. Februar 2002<br />

Der Präsident<br />

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert<br />

Diese Satzung wurde am 20. Februar 2002 in der Hochschule<br />

niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Februar 2002<br />

durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der<br />

Bekanntmachung ist der 20. Februar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 325<br />

a) In Absatz 4 wird der Wortlaut „Ende des sechsten“<br />

durch den Wortlaut „Beginn des sechsten“<br />

ersetzt.<br />

b) In Absatz 5 wird der Halbsatz „diese wird, sofern<br />

es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen,<br />

zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt“<br />

durch den Halbsatz „diese hat, sofern es<br />

die anerkannten Versäumnisgründe zulassen,<br />

innerhalb der nächsten sechs Monate zu liegen“<br />

ersetzt.<br />

2. In § 8 wird folgender Absatz 4 neu angefügt:<br />

„(4) Auf Antrag ist bei Fristen <strong>und</strong> Terminen die<br />

Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die<br />

Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>Bayerisches</strong> Beamtengesetz,<br />

§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung zu<br />

gewährleisten.“<br />

3. § 21 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Die Wiederholungsprüfung hat innerhalb von<br />

sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses<br />

stattzufinden.“<br />

4. § 29 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 3 Satz 1 wird der erste Halbsatz „Die<br />

Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine<br />

des jeweils folgenden Semesters<br />

stattfinden;“ durch den Halbsatz „Die Wiederholungsprüfung<br />

soll innerhalb von sechs Monaten<br />

stattfinden;“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 7 wird der Satz 2 durch folgenden Satz<br />

ersetzt:<br />

„Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach<br />

Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen.“<br />

221021.0353-WFK<br />

Zweite Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung<br />

für den Diplomstudiengang Sportökonomie<br />

an der Universität Bayreuth<br />

Vom 20. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit<br />

Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuth folgende<br />

Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />

Sportökonomie an der Universität Bayreuth vom<br />

10. Mai 1994 (KWMBl II S. 475), geändert durch Satzung<br />

vom 10. März 1998 (KWMBl II S. 444) wird wie<br />

folgt geändert:<br />

§2<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Bayreuth vom 12. Dezember 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft,<br />

Forschung <strong>und</strong> Kunst vom 29. Januar 2002 Nr. X/4-5e69p-<br />

10b/1 689.<br />

Bayreuth, den 20. Februar 2002<br />

Der Präsident<br />

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert<br />

Diese Satzung wurde am 20. Februar 2002 in der Hochschule<br />

niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Februar 2002<br />

durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der<br />

Bekanntmachung ist der 20. Februar 2002.<br />

1. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

KWMBl II 2003 S. 332

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