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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 239<br />

gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />

folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />

Nanostrukturtechnik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg vom 6. Februar 2001<br />

(KWMBl II 2002 S. 61) wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird unter „Erster Teil: Allgemeine<br />

Vorschriften“ § 15 wie folgt geändert:<br />

„§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />

2. § 15 erhält folgende Fassung:<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />

Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 17. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />

5e69eVI-10b/37 417.<br />

Würzburg, den 23. Januar 2002<br />

Der Präsident<br />

Prof. Berchem<br />

㤠15<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von<br />

Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung<br />

mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />

2 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen<br />

länger andauernder Krankheit oder wegen länger<br />

andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />

regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten<br />

Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt,<br />

einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in<br />

den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen<br />

Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die<br />

Fristen zur Erbringung von Studienleistungen.<br />

2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur<br />

um bis zu zwei Semester verlängert werden; im<br />

übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens<br />

drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste<br />

vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in<br />

Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />

von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />

verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />

Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />

in der vorgesehenen Form abzulegen, hat<br />

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />

Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien<strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />

erbringen. 2 Entscheidungen nach Satz 1 werden<br />

nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei<br />

Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung<br />

beizufügen.“<br />

Die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />

Nanostrukturtechnik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg wurde am 23. Januar<br />

2002 in der Universität niedergelegt; die Niederlegung wurde<br />

am 24. Januar 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt<br />

gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 24. Januar<br />

2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 238<br />

221021.0953-WFK<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung für den<br />

Diplomstudiengang Physik<br />

an der Universität Würzburg<br />

Vom 23. Januar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />

folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />

Physik an der Universität Würzburg vom 29. März<br />

1994 (KWMBl II S. 358) wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird unter „erster Teil:<br />

Allgemeine Vorschriften“ § 15 wie folgt geändert:<br />

„§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />

2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„ 1 Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des<br />

vierten Fachsemesters abgelegt werden.“

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