Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 239<br />
gesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />
Nanostrukturtechnik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg vom 6. Februar 2001<br />
(KWMBl II 2002 S. 61) wird wie folgt geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird unter „Erster Teil: Allgemeine<br />
Vorschriften“ § 15 wie folgt geändert:<br />
„§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />
2. § 15 erhält folgende Fassung:<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />
Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 17. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />
5e69eVI-10b/37 417.<br />
Würzburg, den 23. Januar 2002<br />
Der Präsident<br />
Prof. Berchem<br />
„§ 15<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von<br />
Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung<br />
mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />
2 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen<br />
länger andauernder Krankheit oder wegen länger<br />
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />
regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten<br />
Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt,<br />
einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in<br />
den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen<br />
Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die<br />
Fristen zur Erbringung von Studienleistungen.<br />
2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur<br />
um bis zu zwei Semester verlängert werden; im<br />
übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens<br />
drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste<br />
vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in<br />
Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />
von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />
verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat<br />
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />
Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien<strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />
erbringen. 2 Entscheidungen nach Satz 1 werden<br />
nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei<br />
Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung<br />
beizufügen.“<br />
Die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />
Nanostrukturtechnik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg wurde am 23. Januar<br />
2002 in der Universität niedergelegt; die Niederlegung wurde<br />
am 24. Januar 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt<br />
gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 24. Januar<br />
2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 238<br />
221021.0953-WFK<br />
Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung für den<br />
Diplomstudiengang Physik<br />
an der Universität Würzburg<br />
Vom 23. Januar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />
Physik an der Universität Würzburg vom 29. März<br />
1994 (KWMBl II S. 358) wird wie folgt geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird unter „erster Teil:<br />
Allgemeine Vorschriften“ § 15 wie folgt geändert:<br />
„§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„ 1 Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des<br />
vierten Fachsemesters abgelegt werden.“