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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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224<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

zeichneten Urk<strong>und</strong>e, in der die Verdienste der Persönlichkeit<br />

hervorzuheben sind.<br />

Die Satzung wurde am 17. Januar 2002 in der Universität<br />

München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 18. Januar<br />

2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag<br />

der Bekanntmachung ist daher der 18. Januar 2002.<br />

VIII.<br />

Schlussbestimmungen<br />

KWMBl II 2003 S. 214<br />

§22<br />

Folgen einer Täuschung<br />

(1) Wurde bei einer Doktorprüfung getäuscht, so<br />

muss der Promotionsausschuss die Doktorprüfung für<br />

nicht bestanden erklären <strong>und</strong> gegebenenfalls einen<br />

bereits erteilten Zwischenbescheid, eine bereits verliehene<br />

Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> ein bereits verliehenes Prüfungszeugnis<br />

einziehen.<br />

(2) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung<br />

zum Promotionsverfahren ohne Täuschungsabsicht<br />

nicht erfüllt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen<br />

der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich<br />

zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Promotionsausschuss<br />

über erforderliche Maßnahmen unter<br />

Beachtung der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze über die<br />

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.<br />

(3) Im übrigen richtet sich der Entzug des Doktorgrades<br />

nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.<br />

(4) Dem Betroffenen muss vor der Entscheidung<br />

die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder<br />

schriftlich zu rechtfertigen.<br />

§23<br />

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />

(1) 1 Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach<br />

ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die<br />

Promotionsordnung für die Fakultät für Mathematik<br />

der Ludwig-Maximilians-Universität München vom<br />

6. Juni 1979 (KMBl II S. 235), geändert durch Satzung<br />

vom 19. Januar 1981 (KMBl II S. 31), mit der sich aus<br />

Absatz 2 ergebenden Einschränkung außer Kraft.<br />

(2) 1 Promotionsverfahren, für die vor dem Inkrafttreten<br />

dieser Promotionsordnung bereits ein Zulassungsantrag<br />

gestellt wurde, werden nach der in Absatz<br />

1 Satz 2 genannten Promotionsordnung durchgeführt.<br />

2 Dies gilt nicht, wenn vor der Entscheidung<br />

über die Zulassung gegenüber dem Dekan schriftlich<br />

erklärt wird, dass das Promotionsverfahren nach der<br />

neuen Promotionsordnung durchgeführt werden soll;<br />

die Erklärung kann nicht widerrufen werden.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität<br />

München vom 26. Juli 2001 <strong>und</strong><br />

der am 15. Januar 2002 erteilten Genehmigung nach Maßgabe<br />

des Art. 83 Satz 4 BayHSchG.<br />

München, den 15. Januar 2002<br />

Professor Dr. Andreas Heldrich<br />

Rektor<br />

221021.0953-WFK<br />

Dritte Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung für den<br />

Diplom-Studiengang Chemie an der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg<br />

Vom 15. Januar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />

folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />

Chemie an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 937),<br />

zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Juli 2000<br />

(KWMBI II S. 1067), wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird unter „I. Allgemeine<br />

Bestimmungen“ § 11 wie folgt geändert:<br />

„§ 11 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />

2. § 11 erhält folgende Fassung:<br />

㤠11<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />

bei länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs.2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des<br />

Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit<br />

§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />

2 Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise<br />

zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in<br />

den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />

andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />

regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />

zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />

Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />

hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />

entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />

von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />

können nur um bis zu zwei<br />

Semester verlängert werden; im übrigen beträgt

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