Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003<br />
zeichneten Urk<strong>und</strong>e, in der die Verdienste der Persönlichkeit<br />
hervorzuheben sind.<br />
Die Satzung wurde am 17. Januar 2002 in der Universität<br />
München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 18. Januar<br />
2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag<br />
der Bekanntmachung ist daher der 18. Januar 2002.<br />
VIII.<br />
Schlussbestimmungen<br />
KWMBl II 2003 S. 214<br />
§22<br />
Folgen einer Täuschung<br />
(1) Wurde bei einer Doktorprüfung getäuscht, so<br />
muss der Promotionsausschuss die Doktorprüfung für<br />
nicht bestanden erklären <strong>und</strong> gegebenenfalls einen<br />
bereits erteilten Zwischenbescheid, eine bereits verliehene<br />
Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> ein bereits verliehenes Prüfungszeugnis<br />
einziehen.<br />
(2) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung<br />
zum Promotionsverfahren ohne Täuschungsabsicht<br />
nicht erfüllt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen<br />
der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich<br />
zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Promotionsausschuss<br />
über erforderliche Maßnahmen unter<br />
Beachtung der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze über die<br />
Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.<br />
(3) Im übrigen richtet sich der Entzug des Doktorgrades<br />
nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.<br />
(4) Dem Betroffenen muss vor der Entscheidung<br />
die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder<br />
schriftlich zu rechtfertigen.<br />
§23<br />
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen<br />
(1) 1 Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach<br />
ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die<br />
Promotionsordnung für die Fakultät für Mathematik<br />
der Ludwig-Maximilians-Universität München vom<br />
6. Juni 1979 (KMBl II S. 235), geändert durch Satzung<br />
vom 19. Januar 1981 (KMBl II S. 31), mit der sich aus<br />
Absatz 2 ergebenden Einschränkung außer Kraft.<br />
(2) 1 Promotionsverfahren, für die vor dem Inkrafttreten<br />
dieser Promotionsordnung bereits ein Zulassungsantrag<br />
gestellt wurde, werden nach der in Absatz<br />
1 Satz 2 genannten Promotionsordnung durchgeführt.<br />
2 Dies gilt nicht, wenn vor der Entscheidung<br />
über die Zulassung gegenüber dem Dekan schriftlich<br />
erklärt wird, dass das Promotionsverfahren nach der<br />
neuen Promotionsordnung durchgeführt werden soll;<br />
die Erklärung kann nicht widerrufen werden.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität<br />
München vom 26. Juli 2001 <strong>und</strong><br />
der am 15. Januar 2002 erteilten Genehmigung nach Maßgabe<br />
des Art. 83 Satz 4 BayHSchG.<br />
München, den 15. Januar 2002<br />
Professor Dr. Andreas Heldrich<br />
Rektor<br />
221021.0953-WFK<br />
Dritte Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung für den<br />
Diplom-Studiengang Chemie an der<br />
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg<br />
Vom 15. Januar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />
Chemie an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 937),<br />
zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Juli 2000<br />
(KWMBI II S. 1067), wird wie folgt geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird unter „I. Allgemeine<br />
Bestimmungen“ § 11 wie folgt geändert:<br />
„§ 11 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />
2. § 11 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 11<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />
bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs.2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des<br />
Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit<br />
§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />
2 Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise<br />
zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in<br />
den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />
andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />
regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />
Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />
entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />
von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei<br />
Semester verlängert werden; im übrigen beträgt