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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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232<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

ligen Veranstaltungen eine Bekanntmachung<br />

der Zuordnung veranlasst.“<br />

b) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „150“ durch die<br />

Zahl „160“ sowie die Zahl „30“ durch die Zahl<br />

„40“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 6 Buchst. a wird dem 4. Punkt (Reine<br />

Mathematik) folgender Klammerzusatz angefügt:<br />

„(außer Lineare Algebra I <strong>und</strong> II, Analysis I –<br />

III).“<br />

d) Absatz 6 Buchst. c erhält folgende neue Fassung:<br />

„Bei Wahl des Nebenfachs Physik im Diplom-<br />

Studiengang muss eine der folgenden Varianten<br />

gewählt werden:<br />

– Festkörperphysik I <strong>und</strong> Theoretische Physik<br />

III<br />

– Festkörperphysik I <strong>und</strong> entweder Festkörperphysik<br />

II oder eine experimentelle Spezialvorlesung<br />

(4 V + 2 Ü)<br />

– Theoretische Physik III <strong>und</strong> entweder Theoretische<br />

Physik IV oder eine theoretische<br />

Spezialvorlesung (4 V + 2 Ü)<br />

Mit Erfüllung dieser Verpflichtung sind 20 LP<br />

erbracht.“<br />

e) Absatz 6 Buchst. e erhält folgende neue Fassung:<br />

„Bei Wahl des Nebenfachs Betriebswirtschaftslehre<br />

muss zusätzlich das Spezialisierungsfach<br />

Electronic Commerce gewählt werden, aus<br />

dem 16 zusätzliche LP einzubringen sind. Die<br />

Prüfer für das Nebenfach Betriebswirtschaftslehre<br />

<strong>und</strong> Electronic Commerce bestimmen die<br />

Prüfungsmodule, die im Rahmen des Nebenfaches<br />

bestanden werden müssen. Damit für die<br />

Studenten die Planbarkeit ihres Studiums gegeben<br />

ist, ist darauf zu achten, dass die Prüfungsmodule<br />

zu Beginn des Hauptstudiums<br />

von den Prüfern bekannt gemacht werden. Des<br />

weiteren wird ein Katalog von Prüfungsmodulen<br />

bestimmt, aus dem die noch verbleibenden<br />

LP für das Nebenfach erbracht werden können.<br />

Dieser Wahlpflichtkatalog muss ausreichend<br />

viele Prüfungsmodule zur Erbringung der<br />

durch den Pflichtteil nicht abgedeckten LP enthalten<br />

<strong>und</strong> muss mindestens jeweils zu Beginn<br />

eines Semesters bekannt sein. Prüfungsmodule,<br />

die zum Zeitpunkt des Bestehens Teil des<br />

Pflicht- bzw. Wahlpflichtkataloges waren, können<br />

auch dann entsprechend eingebracht werden,<br />

wenn sich diese nicht mehr im jeweiligen<br />

Katalog befinden. Alle Prüfungsmodule des<br />

Pflichtteils sind zu bestehen. Aus dem Wahlpflichtteil<br />

können nur diejenigen Prüfungsmodule<br />

eingebracht werden, die auch bestanden<br />

wurden.“<br />

9. Dem § 17 Absatz 2 werden folgende Sätze 2 <strong>und</strong> 3<br />

angefügt:<br />

„Dies gilt nicht im Falle der Inanspruchnahme der<br />

Schutzfristen des § 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des<br />

Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die<br />

Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>Bayerisches</strong> Beamtengesetz,<br />

§§ 12 – 15 Urlaubsverordnung. In diesen Fällen<br />

verlängert sich die Frist um die Zeit der Inanspruchnahme<br />

der Schutzfristen sowie der Fristen<br />

für die Gewährung von Erziehungsurlaub.“<br />

10. In § 19 Abs. 3 wird die Zahl „30“ durch die Zahl<br />

„40“ ersetzt.<br />

11. § 20 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betriebspraktikum“<br />

der Passus „gem. § 16 Abs. 1“ eingefügt.<br />

Der Passus „gem. § 16 Abs. 1“ nach dem<br />

Wort „absolviert“ wird gestrichen.<br />

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „sich“ der Passus<br />

„zu drei Vierteln“ gestrichen; der Passus<br />

„<strong>und</strong> zu einem Viertel aus“ nach dem Wort<br />

„Modulnoten“ wird gestrichen. Vor dem Passus<br />

„der Diplomarbeitsnote“ wird das Wort „inklusive“<br />

eingefügt.<br />

12. § 24 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:<br />

„Hiervon sind 20 LP aus Betriebswirtschaftslehre<br />

<strong>und</strong> Electronic Commerce <strong>und</strong> 40 Leistungspunkte<br />

aus der Informatik <strong>und</strong> der in § 16 Abs. 2 genannten<br />

Veranstaltung über Dokumentations<strong>und</strong><br />

Präsentationstechniken einzubringen.“<br />

13. Dem § 25 Abs. 3 werden folgende Sätze 2 <strong>und</strong> 3<br />

angefügt:<br />

„Dies gilt nicht im Falle der Inanspruchnahme der<br />

Schutzfristen des § 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des<br />

Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die<br />

Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 <strong>Bayerisches</strong> Beamtengesetz,<br />

§§ 12 – 15 Urlaubsverordnung. In diesen Fällen<br />

verlängert sich die Frist um die Zeit der Inanspruchnahme<br />

der Schutzfristen sowie der Fristen<br />

für die Gewährung von Erziehungsurlaub.“<br />

§2<br />

Inkrafttreten <strong>und</strong> Übergangsregelung<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Für Studenten, die im WS 2000/2001, SS 2001<br />

bzw. WS 2001/2002 in Informatik eingeschrieben<br />

sind, kann das Gr<strong>und</strong>studium des Nebenfaches Physik<br />

auch aus folgenden Modulen bestehen:<br />

Physikalisches Praktikum für Anfänger<br />

sowie<br />

Theoretische Physik I oder Experimentalphysik I<br />

oder II.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> der Beschlüsse des Senats der<br />

Universität Augsburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 31. Oktober 2001 Nr.<br />

X/4-5e69eIX-10b36 502.

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