Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003<br />
(2) Abweichend hiervon gilt Nummer 10 erstmals<br />
für Studierende des Hauptstudiums, die nach dem<br />
Wintersemester 2001/02 das Hauptstudium beginnen.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Bamberg vom 25. Juli 2001 sowie der Genehmigung des<br />
Bayerischen Staats-ministeriums für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 24. Januar 2002 Nr. XI/3 –<br />
3/313(15/1)-11/37 960.<br />
Bamberg, den 1. Februar 2002<br />
Prof. Dr. Dr. G. Ruppert<br />
Rektor<br />
Die Satzung wurde am 1. Februar 2002 in der Universität<br />
Bamberg niedergelegt; die Niederlegung wurde am gleichen<br />
Tag durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag<br />
der Bekanntmachung ist daher der 1. Februar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 249<br />
Handeln in Betrieb <strong>und</strong> Gesellschaft in dem Berufsfeld<br />
Wirtschaftsingenieurwesen befähigen.<br />
(2) Das Berufsfeld ist bestimmt durch die Vernetzung<br />
von technischen, wirtschaftlichen <strong>und</strong> sozialen<br />
Aufgaben. Dies erfordert, Strukturen <strong>und</strong> Prozesse in<br />
ihrer Gesamtheit zu sehen sowie die spezialisierten<br />
betrieblichen Kräfte zu koordinieren <strong>und</strong> auf ein gemeinsames<br />
Ziel auszurichten.<br />
(3) Das Studium Wirtschaftsingenieurwesen soll<br />
neben dem Erwerb gezielten Fachwissens die Fähigkeit<br />
schulen, übergreifend Zusammenhänge zu erfassen,<br />
flexibel zu reagieren <strong>und</strong> Menschen zu führen.<br />
Entscheidungsfreudigkeit, Kommunikationsfähigkeit<br />
<strong>und</strong> Kooperationsbereitschaft sollen entwickelt werden.<br />
(4) Darüber hinaus soll die Fähigkeit vermittelt<br />
werden, den schnellen Wandel des technischen Fortschritts<br />
zu erfassen, technische Gestaltungs- <strong>und</strong> Lösungsmöglichkeiten<br />
mitzuentwickeln <strong>und</strong> deren<br />
technische Zweckmäßigkeit zu beurteilen, Technikkonzepte<br />
wirtschaftlich zu bewerten <strong>und</strong> unter Anwendung<br />
wirtschaftswissenschaftlicher Gr<strong>und</strong>sätze<br />
für das Unternehmen zu nutzen sowie die Auswirkung<br />
von Entscheidungen auf das Betriebsgeschehen,<br />
die Mitarbeiter <strong>und</strong> die Umwelt zu erkennen <strong>und</strong><br />
danach verantwortlich zu handeln.<br />
221041.1756-WFK<br />
Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
für den Diplomstudiengang<br />
Wirtschaftsingenieurwesen an der<br />
Fachhochschule Aschaffenburg<br />
Vom 1. Februar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 81<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> Art. 84 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen<br />
Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Fachhochschule<br />
Aschaffenburg folgende Satzung:<br />
§1<br />
Zweck der Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung<br />
Diese Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung dient der<br />
Ausfüllung <strong>und</strong> Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung<br />
für die Fachhochschulen in Bayern vom 17. Oktober<br />
2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK), der Verordnung<br />
über die praktischen Studiensemester an Fachhochschulen<br />
in Bayern vom 3. Dezember 1980 (BayRS<br />
2210-4-1-6-1-K) <strong>und</strong> der Allgemeinen Prüfungsordnung<br />
der Fachhochschule Aschaffenburg vom<br />
14. März 2001 in deren jeweiliger Fassung.<br />
§2<br />
Studienziel<br />
(1) Ziel des Studiums ist es, die Fach-, Methoden-,<br />
Medien- <strong>und</strong> Sozialkompetenz zu vermitteln, die zu<br />
selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />
<strong>und</strong> Verfahren sowie zu verantwortlichem<br />
§3<br />
Aufbau des Studiums<br />
Das Studium gliedert sich in Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Hauptstudium.<br />
Das Gr<strong>und</strong>studium umfasst zwei theoretische<br />
Studiensemester. Das Hauptstudium umfasst<br />
vier theoretische <strong>und</strong> zwei praktische Studiensemester.<br />
Die beiden praktischen Studiensemester werden<br />
als fünftes <strong>und</strong> sechstes Studiensemester, d. h. als<br />
praktisches Jahr, geführt.<br />
§4<br />
Vertiefungsrichtungen<br />
Der Studiengang gliedert sich ab dem 7. Studiensemester<br />
in die Vertiefungsrichtungen:<br />
– Produktionstechnik<br />
– Logistik<br />
§5<br />
Fächer <strong>und</strong> Leistungsnachweise<br />
Die Fächer <strong>und</strong> ihre St<strong>und</strong>enzahl, die Art der Lehrveranstaltungen<br />
<strong>und</strong> der Prüfungen sowie der studienbegleitenden<br />
Leistungsnachweise ergeben sich<br />
aus der Anlage zu dieser Satzung.<br />
§6<br />
Studienplan, Studieninhalte<br />
(1) Der zuständige Fachbereich erstellt zur Sicherstellung<br />
des Lehrangebots <strong>und</strong> zur Information der<br />
Studenten einen Studienplan, aus dem sich der Ab-