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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 237<br />

221021.0953-WFK<br />

Zweite Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung<br />

für den Diplomstudiengang Geographie<br />

an der Universität Würzburg<br />

Vom 23. Januar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />

folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />

Geographie an der Universität Würzburg vom 30. Mai<br />

1995 (KWMBl II S. 808), geändert durch Satzung vom<br />

19. September 2000 (KWMBI II 2001 S. 182), wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird unter „Erster Teil: Allgemeine<br />

Vorschriften“ § 17 wie folgt geändert:<br />

„§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />

2. § 17 erhält folgende Fassung:<br />

㤠17<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />

bei länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des<br />

Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit<br />

§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />

2 Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise<br />

zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in<br />

den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />

andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />

regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />

zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />

Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />

hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />

entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />

von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />

können nur um bis zu zwei<br />

Semester verlängert werden; im übrigen beträgt<br />

die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />

Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />

führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />

der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />

Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />

Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />

ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />

Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung nicht<br />

in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der<br />

vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten,<br />

gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />

in einer anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />

nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen<br />

Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der<br />

Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />

3. In § 18 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:<br />

„ 5 Auf begründeten Antrag des Kandidaten/der<br />

Kandidatin kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall<br />

einen Wechsel des Nebenfachs im Laufe des<br />

Gr<strong>und</strong>studiums genehmigen.“<br />

4. § 20 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:<br />

„ 5 Die Anzahl der Versuche, diese Nachweise zu<br />

erwerben, richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

betreffenden Nebenfachs.“<br />

5. § 24 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:<br />

„ 5 Die Anzahl der Versuche, diese Nachweise zu<br />

erwerben, richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

betreffenden Nebenfachs.“<br />

6. In § 25 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:<br />

„ 5 Auf begründeten Antrag des Kandidaten/der<br />

Kandidatin kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall<br />

einen Wechsel des Nebenfachs im Laufe des<br />

Hauptstudiums genehmigen.“<br />

7. § 28 wird aufgehoben.<br />

8. Die bisherigen §§ 29, 30, 31, 32 werden zu den<br />

§§ 28, 29, 30, 31.<br />

9. Im Anhang zur Prüfungsordnung werden „Arabistik<br />

<strong>und</strong> Islamwissenschaften“ gestrichen.<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

§3<br />

Übergangsregelung<br />

Die Bestimmungen des § 1 Nrn. 4, 5, 7 <strong>und</strong> 9 dieser<br />

Änderungssatzung gelten erstmals für Studenten, die<br />

das Studium der Geographie nach Inkrafttreten dieser<br />

Satzung beginnen.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />

Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 18. Dezember 2001 Nr.<br />

X/4-5e69eII(1)- 10b/37439.<br />

Würzburg, den 23. Januar 2002<br />

Der Präsident<br />

Prof. Berchem<br />

Die Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für<br />

den Diplomstudiengang Geographie an der Universität Würz-

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