Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 237<br />
221021.0953-WFK<br />
Zweite Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung<br />
für den Diplomstudiengang Geographie<br />
an der Universität Würzburg<br />
Vom 23. Januar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />
Geographie an der Universität Würzburg vom 30. Mai<br />
1995 (KWMBl II S. 808), geändert durch Satzung vom<br />
19. September 2000 (KWMBI II 2001 S. 182), wird wie<br />
folgt geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird unter „Erster Teil: Allgemeine<br />
Vorschriften“ § 17 wie folgt geändert:<br />
„§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />
2. § 17 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 17<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />
bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des<br />
Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit<br />
§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />
2 Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise<br />
zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in<br />
den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />
andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />
regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />
Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />
entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />
von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei<br />
Semester verlängert werden; im übrigen beträgt<br />
die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />
Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />
führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />
der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />
Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />
Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht<br />
in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der<br />
vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende<br />
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten,<br />
gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
in einer anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />
nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen<br />
Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der<br />
Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />
3. In § 18 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:<br />
„ 5 Auf begründeten Antrag des Kandidaten/der<br />
Kandidatin kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall<br />
einen Wechsel des Nebenfachs im Laufe des<br />
Gr<strong>und</strong>studiums genehmigen.“<br />
4. § 20 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:<br />
„ 5 Die Anzahl der Versuche, diese Nachweise zu<br />
erwerben, richtet sich nach den Bestimmungen des<br />
betreffenden Nebenfachs.“<br />
5. § 24 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:<br />
„ 5 Die Anzahl der Versuche, diese Nachweise zu<br />
erwerben, richtet sich nach den Bestimmungen des<br />
betreffenden Nebenfachs.“<br />
6. In § 25 Abs. 3 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:<br />
„ 5 Auf begründeten Antrag des Kandidaten/der<br />
Kandidatin kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall<br />
einen Wechsel des Nebenfachs im Laufe des<br />
Hauptstudiums genehmigen.“<br />
7. § 28 wird aufgehoben.<br />
8. Die bisherigen §§ 29, 30, 31, 32 werden zu den<br />
§§ 28, 29, 30, 31.<br />
9. Im Anhang zur Prüfungsordnung werden „Arabistik<br />
<strong>und</strong> Islamwissenschaften“ gestrichen.<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
§3<br />
Übergangsregelung<br />
Die Bestimmungen des § 1 Nrn. 4, 5, 7 <strong>und</strong> 9 dieser<br />
Änderungssatzung gelten erstmals für Studenten, die<br />
das Studium der Geographie nach Inkrafttreten dieser<br />
Satzung beginnen.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />
Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 18. Dezember 2001 Nr.<br />
X/4-5e69eII(1)- 10b/37439.<br />
Würzburg, den 23. Januar 2002<br />
Der Präsident<br />
Prof. Berchem<br />
Die Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für<br />
den Diplomstudiengang Geographie an der Universität Würz-