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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 235<br />

1. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:<br />

„ 3 Für die Fälle der Verhinderung gemäß Absatz 3<br />

Satz 2 sowie der Wiederholung gemäß § 10 wird im<br />

Semester der Regelklausur eine weitere Klausur<br />

angeboten, die in der vorlesungsfreien Zeit innerhalb<br />

der letzten sechs Wochen des jeweiligen Semesters<br />

abgehalten werden soll.“<br />

2. § 8 erhält folgenden Wortlaut:<br />

㤠8<br />

Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen<br />

werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.<br />

(2) 1 Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen<br />

richtet sich nach § 1 der Verordnung des<br />

B<strong>und</strong>esministers der Justiz über eine Noten- <strong>und</strong><br />

Punkteskala für die erste <strong>und</strong> zweite juristische<br />

Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in<br />

der jeweils geltenden Fassung. 2 Bestanden ist die<br />

Teilprüfung, wenn sie als mindestens „ausreichend“<br />

im Sinne der in Satz 1 genannten Verordnung<br />

einzustufen ist. 3 Werden zwei Prüfer tätig, ergibt<br />

sich die Note aus dem arithmetischen Mittel<br />

der Einzelbewertungen. 4 Bewertet einer der Prüfer<br />

die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“<br />

(4 Punkte), der andere jedoch mit „mangelhaft“<br />

(1 bis 3 Punkte) oder „ungenügend“ (0 Punkte),<br />

ist die Prüfungsleistung dem Aufgabensteller<br />

zum Stichentscheid vorzulegen.<br />

(3) 1 Die Prüfungsleistungen sind in der Regel von<br />

zwei Prüfern selbständig zu bewerten. 2 Von der<br />

Bestellung eines zweiten Prüfers kann abgesehen<br />

werden, wenn<br />

1. kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht,<br />

2. die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf<br />

der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern<br />

würde.<br />

3Wird eine Prüfungsleistung nach Maßgabe des<br />

Absatzes 2 Satz 1 nicht mit mindestens „ausreichend“<br />

(4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall<br />

von einem zweiten Prüfer zu bewerten.<br />

(4) 1 Wird nach Durchführung des in Absatz 3<br />

genannten Verfahrens die Prüfungsleistung als<br />

„nicht bestanden“ bewertet, kann der betroffene<br />

Prüfungsteilnehmer innerhalb einer Frist von zwei<br />

Wochen nach Bekanntgabe des Teilprüfungsergebnisses<br />

schriftlich Einwände gegen die Bewertung<br />

beim Aufgabensteller erheben. 2 Über diese<br />

Einwände entscheidet der Aufgabensteller unter<br />

Berücksichtigung von Stellungnahmen der Prüfer.<br />

(5) Wirkt der Aufgabensteller bereits bei der Erstoder<br />

Zweitbewertung mit, so tritt in den Fällen von<br />

Absatz 2 Satz 4 <strong>und</strong> Absatz 4 Satz 2 ein vom Prüfungsausschuss<br />

zu bestimmender Professor an seine<br />

Stelle.<br />

(6) Das Ergebnis der Teilprüfung wird unter<br />

Wahrung des Datenschutzes öffentlich bekanntgegeben.“<br />

3. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität<br />

München vom 26. Juli 2001 <strong>und</strong><br />

der Genehmigung des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft,<br />

Forschung <strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 11. Januar<br />

2002 Nr. X/5-5e66Z-10b/51 493/01.<br />

München, den 22. Januar 2002<br />

Professor Dr. Andreas Heldrich<br />

Rektor<br />

Die Satzung wurde am 24. Januar 2002 in der Ludwig-Maximilians-Universität<br />

München niedergelegt, die Niederlegung<br />

wurde am 25. Januar 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt<br />

gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 25. Januar<br />

2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 234<br />

221021.1153-WFK<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Satzung<br />

über die Eignungsfeststellung für den<br />

wissenschaftlichen Diplomstudiengang<br />

Restaurierung, Kunsttechnologie <strong>und</strong><br />

Konservierungswissenschaften (Restaurierung)<br />

an der Technischen Universität München<br />

Vom 22. Januar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 in Verbindung mit Art. 71<br />

Abs. 9 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt<br />

die Technische Universität München folgende<br />

Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Satzung über die Eignungsfeststellung für den<br />

wissenschaftlichen Diplomstudiengang Restaurierung,<br />

Kunsttechnologie <strong>und</strong> Konservierungswissenschaften<br />

(Restaurierung) an der Technischen Universität<br />

München vom 9. Juli 1997 (KWMBl II S. 960) wird<br />

wie folgt geändert:<br />

1. Das Wort „Konservierungswissenschaften“ wird<br />

jeweils durch das Wort „Konservierungswissenschaft“<br />

geändert.<br />

2. In § 2 Abs. 2 wird der Passus „15. Juli“ durch den<br />

Passus „30. Juni“ ersetzt.

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