Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 249<br />
221021.0253-WFK<br />
Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung für den<br />
Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit<br />
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg<br />
Vom 1. Februar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Art. 6 in Verbindung mit Art. 84<br />
Abs. 2 <strong>und</strong> 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung<br />
für die Fachhochschulen<br />
(RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) erlässt die<br />
Otto-Friedrich-Universität Bamberg für den Fachhoch-schulstudiengang<br />
Soziale Arbeit folgende Satzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang<br />
Soziale Arbeit an der Otto-Friedrich-Universität<br />
Bamberg vom 21. Oktober 1996 (KWMBl II<br />
1997 S. 193) wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 1 wird das Wort „Sozialwesen“ durch die<br />
Worte „Soziale Arbeit“ ersetzt.<br />
2. In § 3 Satz 3 werden die Worte „sowie Angaben<br />
über die erlaubten Hilfsmittel“ gestrichen.<br />
3. Der Verweis in § 5 erhält folgende Fassung:<br />
„Zu § 12 Abs. 2 Satz 3 RaPO“<br />
4. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„(2) Schwangere Studentinnen haben ab der<br />
30. Schwangerschaftswoche bei Prüfungsklausuren<br />
nach je zwei St<strong>und</strong>en Arbeitszeit Anspruch<br />
auf eine Erholungspause von 15 Minuten Dauer,<br />
während deren sie in Begleitung einer Aufsichtsperson<br />
den Prüfungsraum verlassen <strong>und</strong> auf<br />
Wunsch im Freien spazieren gehen können. Diese<br />
Pausenzeit wird der Prüfungszeit hinzugefügt.<br />
Die Erleichterung wird gewährt, wenn die betroffenen<br />
Studentinnen beim Prüfungsamt spätestens<br />
vier Wochen vor dem Klausurtermin einen entsprechenden<br />
Antrag stellen <strong>und</strong> eine ärztliche<br />
Bescheinigung darüber vorlegen, in welcher<br />
Schwangerschaftswoche sie sich am Klausurtermin<br />
befinden werden.“<br />
5. Der zweite Verweis in § 8 erhält folgende Fassung:<br />
„Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 RaPO“<br />
6. § 10 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 10 (gestrichen)“<br />
7. Der Verweis in § 11 erhält folgende Fassung:<br />
„Zu § 24 Abs. 4 RaPO“<br />
8. In § 13 Satz 2 werden die Worte „des Studienabschnitts“<br />
durch die Worte „Semesters“ ersetzt.<br />
9. Der Verweis in § 14 erhält folgende Fassung:<br />
„Zu § 27 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 33 Abs. 2 Satz 2<br />
RaPO“<br />
10. § 17 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1wird vor dem Wort „spätestens“ das<br />
Wort „soll“ eingefügt werden.<br />
b) In Absatz 2 werden die Worte „zu den Prüfungen“<br />
durch die Worte „für die letzte Prüfung“<br />
ersetzt.<br />
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:<br />
„(6) Die Frist von der Themenstellung bis zur<br />
Abgabe der Diplomarbeit beträgt<br />
1. neun Monate, wenn die Ausgabe des Themas<br />
im ersten Monat des dritten auf den Abschluss<br />
des zweiten praktischen Studiensemesters<br />
folgenden Fachsemesters des Kandidaten<br />
erfolgt,<br />
2. sechs Monate, wenn die Ausgabe zu einem<br />
späteren Zeitpunkt innerhalb des unter<br />
Nummer 1 genannten Semesters erfolgt,<br />
3. in der Regel drei Monate, wenn die Ausgabe<br />
zu einem späteren Zeitpunkt als dem unter<br />
Nummer 1 genannten Semester erfolgt.“<br />
d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:<br />
„(8) Diplomarbeiten sind in der Regel in<br />
geb<strong>und</strong>ener Form in zwei Exemplaren einzureichen.<br />
Abweichungen von dieser Regel<br />
sind nach Absprache mit dem Erst- <strong>und</strong> dem<br />
Zweitkorrektor der Diplomarbeit möglich<br />
<strong>und</strong> haben das Kriterium der Fälschungssicherheit<br />
zu erfüllen.“<br />
11. § 20 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im<br />
Rahmen der Lehrveranstaltung des Faches 3.7.<br />
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„(2) Zulassungsvoraussetzungen sind neben<br />
den Vertragsunterlagen <strong>und</strong> Ausbildungsplänen<br />
ein oder mehrere „mit Erfolg abgelegt“ benotete<br />
Praktikumsberichte.“<br />
c) Absatz 3 wird gestrichen.<br />
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />
12. Die Fußnote 2 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Satz 1 werden die Worte „der Note“ durch<br />
die Worte „dem arithmetischen Mittel der Noten“<br />
ersetzt.<br />
b) Satz 3 wird gestrichen.<br />
13. In der Anlage 3 <strong>und</strong> 4 werden jeweils die Worte<br />
„Fachbereich Sozialwesen“ durch die Worte<br />
„Fachbereich Soziale Arbeit“ ersetzt.<br />
§2<br />
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober<br />
2001 in Kraft.