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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 249<br />

221021.0253-WFK<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung für den<br />

Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit<br />

an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg<br />

Vom 1. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Art. 6 in Verbindung mit Art. 84<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung<br />

für die Fachhochschulen<br />

(RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) erlässt die<br />

Otto-Friedrich-Universität Bamberg für den Fachhoch-schulstudiengang<br />

Soziale Arbeit folgende Satzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang<br />

Soziale Arbeit an der Otto-Friedrich-Universität<br />

Bamberg vom 21. Oktober 1996 (KWMBl II<br />

1997 S. 193) wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 1 wird das Wort „Sozialwesen“ durch die<br />

Worte „Soziale Arbeit“ ersetzt.<br />

2. In § 3 Satz 3 werden die Worte „sowie Angaben<br />

über die erlaubten Hilfsmittel“ gestrichen.<br />

3. Der Verweis in § 5 erhält folgende Fassung:<br />

„Zu § 12 Abs. 2 Satz 3 RaPO“<br />

4. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

„(2) Schwangere Studentinnen haben ab der<br />

30. Schwangerschaftswoche bei Prüfungsklausuren<br />

nach je zwei St<strong>und</strong>en Arbeitszeit Anspruch<br />

auf eine Erholungspause von 15 Minuten Dauer,<br />

während deren sie in Begleitung einer Aufsichtsperson<br />

den Prüfungsraum verlassen <strong>und</strong> auf<br />

Wunsch im Freien spazieren gehen können. Diese<br />

Pausenzeit wird der Prüfungszeit hinzugefügt.<br />

Die Erleichterung wird gewährt, wenn die betroffenen<br />

Studentinnen beim Prüfungsamt spätestens<br />

vier Wochen vor dem Klausurtermin einen entsprechenden<br />

Antrag stellen <strong>und</strong> eine ärztliche<br />

Bescheinigung darüber vorlegen, in welcher<br />

Schwangerschaftswoche sie sich am Klausurtermin<br />

befinden werden.“<br />

5. Der zweite Verweis in § 8 erhält folgende Fassung:<br />

„Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 RaPO“<br />

6. § 10 erhält folgende Fassung:<br />

„§ 10 (gestrichen)“<br />

7. Der Verweis in § 11 erhält folgende Fassung:<br />

„Zu § 24 Abs. 4 RaPO“<br />

8. In § 13 Satz 2 werden die Worte „des Studienabschnitts“<br />

durch die Worte „Semesters“ ersetzt.<br />

9. Der Verweis in § 14 erhält folgende Fassung:<br />

„Zu § 27 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 33 Abs. 2 Satz 2<br />

RaPO“<br />

10. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1wird vor dem Wort „spätestens“ das<br />

Wort „soll“ eingefügt werden.<br />

b) In Absatz 2 werden die Worte „zu den Prüfungen“<br />

durch die Worte „für die letzte Prüfung“<br />

ersetzt.<br />

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:<br />

„(6) Die Frist von der Themenstellung bis zur<br />

Abgabe der Diplomarbeit beträgt<br />

1. neun Monate, wenn die Ausgabe des Themas<br />

im ersten Monat des dritten auf den Abschluss<br />

des zweiten praktischen Studiensemesters<br />

folgenden Fachsemesters des Kandidaten<br />

erfolgt,<br />

2. sechs Monate, wenn die Ausgabe zu einem<br />

späteren Zeitpunkt innerhalb des unter<br />

Nummer 1 genannten Semesters erfolgt,<br />

3. in der Regel drei Monate, wenn die Ausgabe<br />

zu einem späteren Zeitpunkt als dem unter<br />

Nummer 1 genannten Semester erfolgt.“<br />

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:<br />

„(8) Diplomarbeiten sind in der Regel in<br />

geb<strong>und</strong>ener Form in zwei Exemplaren einzureichen.<br />

Abweichungen von dieser Regel<br />

sind nach Absprache mit dem Erst- <strong>und</strong> dem<br />

Zweitkorrektor der Diplomarbeit möglich<br />

<strong>und</strong> haben das Kriterium der Fälschungssicherheit<br />

zu erfüllen.“<br />

11. § 20 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im<br />

Rahmen der Lehrveranstaltung des Faches 3.7.<br />

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(2) Zulassungsvoraussetzungen sind neben<br />

den Vertragsunterlagen <strong>und</strong> Ausbildungsplänen<br />

ein oder mehrere „mit Erfolg abgelegt“ benotete<br />

Praktikumsberichte.“<br />

c) Absatz 3 wird gestrichen.<br />

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

12. Die Fußnote 2 der Anlage 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Satz 1 werden die Worte „der Note“ durch<br />

die Worte „dem arithmetischen Mittel der Noten“<br />

ersetzt.<br />

b) Satz 3 wird gestrichen.<br />

13. In der Anlage 3 <strong>und</strong> 4 werden jeweils die Worte<br />

„Fachbereich Sozialwesen“ durch die Worte<br />

„Fachbereich Soziale Arbeit“ ersetzt.<br />

§2<br />

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober<br />

2001 in Kraft.

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