Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 225<br />
die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />
Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />
führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />
der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />
Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />
Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht<br />
in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der<br />
vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende<br />
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten,<br />
gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen<br />
in einer anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />
nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen<br />
Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der<br />
Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des Bayerischen<br />
<strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong><br />
Kunst durch Schreiben vom 17. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />
5e69eIV-10b/37416.<br />
Würzburg, den 15. Januar 2002<br />
Der Präsident<br />
Prof. Berchem<br />
Die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für<br />
den Diplom-Studiengang Chemie an der Bayerischen Julius-<br />
Maximilians-Universität Würzburg wurde am 15. Januar 2002<br />
in der Universität niedergelegt; die Niederlegung wurde am<br />
16. Januar 2002 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben.<br />
Tag der Bekanntmachung ist daher der 16. Januar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 224<br />
221021.0953-WFK<br />
Vierte Satzung<br />
zur Änderung der Diplom-Prüfungsordnung<br />
für Studenten der Mineralogie an der<br />
Universität Würzburg<br />
Vom 15. Januar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Diplom-Prüfungsordnung für Studenten der<br />
Mineralogie an der Universität Würzburg vom 5. Juni<br />
1975 (KMBl II S. 538), zuletzt geändert durch Satzung<br />
vom 4. April 2000 (KWMBI II S. 795) wird wie folgt geändert:<br />
1. In das Inhaltsverzeichnis wird unter „I. Allgemeine<br />
Bestimmungen“ folgender § 8 a eingefügt:<br />
„§ 8 a Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />
2. § 8 a erhält folgende Fassung:<br />
„§ 8 a<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />
bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs.2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des<br />
Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit<br />
§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />
2 Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise<br />
zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in<br />
den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />
andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />
regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />
Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />
entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />
von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei<br />
Semester verlängert werden; im übrigen beträgt<br />
die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />
Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />
führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />
der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />
Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />
Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten<br />
zu gestatten, gleichwertige Studien- <strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.<br />
2 Entscheidungen nach Satz 1 werden nur<br />
auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen<br />
ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.