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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 217<br />

Nebenfach. 3 Im Nebenfach sind vertiefte Kenntnisse<br />

zumindest in Teilgebieten nachzuweisen. 4 Hauptfach<br />

ist das gewünschte Promotionsfach (§ 10 Satz 1). 5 Mathematik,<br />

Informatik, Bioinformatik <strong>und</strong> Medieninformatik<br />

als Hauptfach werden jeweils von zwei Prüfern<br />

geprüft. 6 Folgende Fächerkombinationen sind obligatorisch:<br />

Hauptfach<br />

Nebenfach<br />

1. Mathematik ein Fach, das als Diplomstudiengang<br />

in den Fakultäten für Mathematik,<br />

Informatik <strong>und</strong> Statistik,<br />

für Physik, für Chemie <strong>und</strong><br />

Pharmazie, für Biologie, für Geowissenschaften,<br />

für Betriebswirtschaft,<br />

oder in der Volkswirtschaftlichen<br />

Fakultät vertreten ist<br />

2. Informatik Mathematik, Statistik oder ein<br />

Anwendungsfach der Informatik<br />

3. Statistik Mathematik, Informatik, Bioinformatik<br />

oder ein Anwendungsfach<br />

der Statistik<br />

4. Didaktik der Mathematik<br />

Mathematik beziehungsweise<br />

oder Informatik Informatik<br />

5. Bioinformatik Informatik, Mathematik, Statistik,<br />

Chemie oder Biologie<br />

6. Medien- Informatik, Kommunikationsinformatik<br />

wissenschaft, Betriebswirtschaft,<br />

Psychologie oder Pädagogik<br />

7. Geschichte der ein Fach, mit dessen Geschichte<br />

Naturwissen- sich die Dissertation befassen soll.<br />

schaften<br />

(4) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsvorprüfung<br />

ist schriftlich an den Dekan zu stellen; dabei<br />

sind das Hauptfach <strong>und</strong> das Nebenfach anzugeben.<br />

2 Dem Antrag sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 2<br />

Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 sowie die in § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3 <strong>und</strong> 9 bezeichneten<br />

Unterlagen beizufügen. 3 Im Falle des § 5<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist das Studienbuch oder eine entsprechende<br />

Bescheinigung, in den Fällen § 5 Abs. 1<br />

Satz 2 Nrn. 2 bis 4 sind die entsprechenden Nachweise<br />

vorzulegen.<br />

(5) 1 Sind die Unterlagen gemäß Absatz 4 vollständig<br />

<strong>und</strong> liegt eine der in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen<br />

vor, lässt der Dekan zur Promotionsvorprüfung<br />

zu. 2 Die Prüfung muss spätestens sechs Monate<br />

nach Eingang des Antrags durchgeführt worden sein.<br />

(6) 1 Die Promotionsvorprüfung ist vor mindestens<br />

zwei, höchstens vier Prüfern abzulegen (Prüfungskollegium).<br />

2 Der Promotionsausschuss bestellt aus dem<br />

Kreis seiner Mitglieder die Prüfer des Hauptfachs.<br />

3Die Prüfer des Nebenfachs sollen Professoren oder<br />

gleichrangige Wissenschaftler sein <strong>und</strong> werden im<br />

Benehmen mit dem Promotionsausschuss vom Dekan<br />

bestellt <strong>und</strong> eingeladen. 4 Der Dekan setzt den Prüfungstermin<br />

fest <strong>und</strong> bestimmt den Vorsitzenden des<br />

Prüfungskollegiums. 5 Die Ladung zur Promotionsvorprüfung<br />

ist mindestens acht Tage vor dem Prüfungstermin<br />

beziehungsweise vor dem ersten Einzelprüfungstermin<br />

unter Mitteilung der Namen der Prüfer<br />

zuzustellen. 6 Im Fall der Verhinderung eines vorgesehenen<br />

Prüfers kann der Vorsitzende des Prüfungskollegiums<br />

kurzfristig einen Ersatzprüfer bestimmen; die<br />

Ordnungsmäßigkeit der Ladung wird dadurch nicht<br />

berührt. 7 Die Promotionsvorprüfung wird in der Regel<br />

als Kollegialprüfung abgehalten. 8 Der wesentliche<br />

Ablauf ist in einem Protokoll festzuhalten, das von einem<br />

promovierten Mitglied der Fakultät geführt wird.<br />

9 Kann die Promotionsvorprüfung ohne Störung des<br />

Lehr- <strong>und</strong> Forschungsbetriebs nicht als Kollegialprüfung<br />

durchgeführt werden, so können auch Einzelprüfungen<br />

mit fachlich einschlägigen promovierten<br />

Beisitzern angesetzt werden, die das Protokoll führen.<br />

10 Kein Prüfer darf im Hauptfach <strong>und</strong> im Nebenfach<br />

prüfen. 11 Die Promotionsvorprüfung erstreckt sich<br />

insgesamt über etwa 90 Minuten. 12 Im Fall von Einzelprüfungen<br />

soll die gesamte Promotionsvorprüfung innerhalb<br />

einer Woche abgeschlossen sein.<br />

(7) Bei Verhinderung gilt § 15 Abs. 6 entsprechend.<br />

(8) 1 Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind<br />

mit folgenden Noten zu bewerten:<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende, besonders<br />

anzuerkennende Leistung;<br />

2 = gut = eine durchschnittliche Anforderungen<br />

übertreffende<br />

Leistung;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder<br />

Hinsicht durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die, abgesehen<br />

von einigen Mängeln,<br />

noch den Anforderungen<br />

entspricht;<br />

5 = nicht ausreichend = eine an erheblichen Mängeln<br />

leidende, insgesamt<br />

nicht mehr brauchbare Leistung.<br />

2Zusätze oder Zwischennoten sind nicht zulässig.<br />

(9) 1Die Promotionsvorprüfung ist bestanden,<br />

wenn die Leistung im Hauptfach mindestens mit<br />

„gut“ bewertet wird <strong>und</strong> im Nebenfach mindestens<br />

die Note „ausreichend“ erreicht wurde. 2 In allen anderen<br />

Fällen ist die Promotionsvorprüfung nicht bestanden.<br />

(10) 1 Eine nicht bestandene Promotionsvorprüfung<br />

kann einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholung<br />

erstreckt sich nur auf das Fach, in dem nicht mindestens<br />

die Note „gut“ (Hauptfach) beziehungsweise<br />

„ausreichend“ (Nebenfach) erzielt wurde. 3Ein zu<br />

wiederholendes Nebenfach kann durch ein anderes<br />

zulässiges Nebenfach ersetzt werden. 4 Die Wiederholung<br />

hat spätestens innerhalb eines Jahres nach der<br />

Mitteilung über die nicht bestandenen Promotionsvorprüfung<br />

stattzufinden; eine zweite Wiederholung<br />

ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Promotionsausschusses<br />

innerhalb einer Frist von 6 Monaten<br />

zulässig.

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