Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 217<br />
Nebenfach. 3 Im Nebenfach sind vertiefte Kenntnisse<br />
zumindest in Teilgebieten nachzuweisen. 4 Hauptfach<br />
ist das gewünschte Promotionsfach (§ 10 Satz 1). 5 Mathematik,<br />
Informatik, Bioinformatik <strong>und</strong> Medieninformatik<br />
als Hauptfach werden jeweils von zwei Prüfern<br />
geprüft. 6 Folgende Fächerkombinationen sind obligatorisch:<br />
Hauptfach<br />
Nebenfach<br />
1. Mathematik ein Fach, das als Diplomstudiengang<br />
in den Fakultäten für Mathematik,<br />
Informatik <strong>und</strong> Statistik,<br />
für Physik, für Chemie <strong>und</strong><br />
Pharmazie, für Biologie, für Geowissenschaften,<br />
für Betriebswirtschaft,<br />
oder in der Volkswirtschaftlichen<br />
Fakultät vertreten ist<br />
2. Informatik Mathematik, Statistik oder ein<br />
Anwendungsfach der Informatik<br />
3. Statistik Mathematik, Informatik, Bioinformatik<br />
oder ein Anwendungsfach<br />
der Statistik<br />
4. Didaktik der Mathematik<br />
Mathematik beziehungsweise<br />
oder Informatik Informatik<br />
5. Bioinformatik Informatik, Mathematik, Statistik,<br />
Chemie oder Biologie<br />
6. Medien- Informatik, Kommunikationsinformatik<br />
wissenschaft, Betriebswirtschaft,<br />
Psychologie oder Pädagogik<br />
7. Geschichte der ein Fach, mit dessen Geschichte<br />
Naturwissen- sich die Dissertation befassen soll.<br />
schaften<br />
(4) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsvorprüfung<br />
ist schriftlich an den Dekan zu stellen; dabei<br />
sind das Hauptfach <strong>und</strong> das Nebenfach anzugeben.<br />
2 Dem Antrag sind die Nachweise gemäß § 3 Abs. 2<br />
Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 sowie die in § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3 <strong>und</strong> 9 bezeichneten<br />
Unterlagen beizufügen. 3 Im Falle des § 5<br />
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist das Studienbuch oder eine entsprechende<br />
Bescheinigung, in den Fällen § 5 Abs. 1<br />
Satz 2 Nrn. 2 bis 4 sind die entsprechenden Nachweise<br />
vorzulegen.<br />
(5) 1 Sind die Unterlagen gemäß Absatz 4 vollständig<br />
<strong>und</strong> liegt eine der in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen<br />
vor, lässt der Dekan zur Promotionsvorprüfung<br />
zu. 2 Die Prüfung muss spätestens sechs Monate<br />
nach Eingang des Antrags durchgeführt worden sein.<br />
(6) 1 Die Promotionsvorprüfung ist vor mindestens<br />
zwei, höchstens vier Prüfern abzulegen (Prüfungskollegium).<br />
2 Der Promotionsausschuss bestellt aus dem<br />
Kreis seiner Mitglieder die Prüfer des Hauptfachs.<br />
3Die Prüfer des Nebenfachs sollen Professoren oder<br />
gleichrangige Wissenschaftler sein <strong>und</strong> werden im<br />
Benehmen mit dem Promotionsausschuss vom Dekan<br />
bestellt <strong>und</strong> eingeladen. 4 Der Dekan setzt den Prüfungstermin<br />
fest <strong>und</strong> bestimmt den Vorsitzenden des<br />
Prüfungskollegiums. 5 Die Ladung zur Promotionsvorprüfung<br />
ist mindestens acht Tage vor dem Prüfungstermin<br />
beziehungsweise vor dem ersten Einzelprüfungstermin<br />
unter Mitteilung der Namen der Prüfer<br />
zuzustellen. 6 Im Fall der Verhinderung eines vorgesehenen<br />
Prüfers kann der Vorsitzende des Prüfungskollegiums<br />
kurzfristig einen Ersatzprüfer bestimmen; die<br />
Ordnungsmäßigkeit der Ladung wird dadurch nicht<br />
berührt. 7 Die Promotionsvorprüfung wird in der Regel<br />
als Kollegialprüfung abgehalten. 8 Der wesentliche<br />
Ablauf ist in einem Protokoll festzuhalten, das von einem<br />
promovierten Mitglied der Fakultät geführt wird.<br />
9 Kann die Promotionsvorprüfung ohne Störung des<br />
Lehr- <strong>und</strong> Forschungsbetriebs nicht als Kollegialprüfung<br />
durchgeführt werden, so können auch Einzelprüfungen<br />
mit fachlich einschlägigen promovierten<br />
Beisitzern angesetzt werden, die das Protokoll führen.<br />
10 Kein Prüfer darf im Hauptfach <strong>und</strong> im Nebenfach<br />
prüfen. 11 Die Promotionsvorprüfung erstreckt sich<br />
insgesamt über etwa 90 Minuten. 12 Im Fall von Einzelprüfungen<br />
soll die gesamte Promotionsvorprüfung innerhalb<br />
einer Woche abgeschlossen sein.<br />
(7) Bei Verhinderung gilt § 15 Abs. 6 entsprechend.<br />
(8) 1 Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind<br />
mit folgenden Noten zu bewerten:<br />
1 = sehr gut = eine hervorragende, besonders<br />
anzuerkennende Leistung;<br />
2 = gut = eine durchschnittliche Anforderungen<br />
übertreffende<br />
Leistung;<br />
3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder<br />
Hinsicht durchschnittlichen<br />
Anforderungen entspricht;<br />
4 = ausreichend = eine Leistung, die, abgesehen<br />
von einigen Mängeln,<br />
noch den Anforderungen<br />
entspricht;<br />
5 = nicht ausreichend = eine an erheblichen Mängeln<br />
leidende, insgesamt<br />
nicht mehr brauchbare Leistung.<br />
2Zusätze oder Zwischennoten sind nicht zulässig.<br />
(9) 1Die Promotionsvorprüfung ist bestanden,<br />
wenn die Leistung im Hauptfach mindestens mit<br />
„gut“ bewertet wird <strong>und</strong> im Nebenfach mindestens<br />
die Note „ausreichend“ erreicht wurde. 2 In allen anderen<br />
Fällen ist die Promotionsvorprüfung nicht bestanden.<br />
(10) 1 Eine nicht bestandene Promotionsvorprüfung<br />
kann einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholung<br />
erstreckt sich nur auf das Fach, in dem nicht mindestens<br />
die Note „gut“ (Hauptfach) beziehungsweise<br />
„ausreichend“ (Nebenfach) erzielt wurde. 3Ein zu<br />
wiederholendes Nebenfach kann durch ein anderes<br />
zulässiges Nebenfach ersetzt werden. 4 Die Wiederholung<br />
hat spätestens innerhalb eines Jahres nach der<br />
Mitteilung über die nicht bestandenen Promotionsvorprüfung<br />
stattzufinden; eine zweite Wiederholung<br />
ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Promotionsausschusses<br />
innerhalb einer Frist von 6 Monaten<br />
zulässig.