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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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334<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

men oder die Diplomvorprüfung noch nicht abgelegt<br />

haben. Die übrigen Studenten können auf Antrag ihr<br />

Studium nach dieser Ordnung gestalten.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Bayreuth vom 12. Dezember 2001 nach Durchführung<br />

des in Art. 72 Abs. 3 BayHSchG vorgesehenen Anzeigeverfahrens<br />

(Schreiben des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft,<br />

Forschung <strong>und</strong> Kunst vom 28. Januar 2002 Nr.<br />

X/4-5e69eVI-10b/1 790).<br />

Bayreuth, den 20. Februar 2002<br />

Der Präsident<br />

Professor Dr. Dr.h.c. H. Ruppert<br />

Diese Satzung wurde am 20. Februar 2002 in der Hochschule<br />

niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 20. Februar 2002<br />

durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der<br />

Bekanntmachung ist der 20. Februar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 333<br />

221021.0953-WFK<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung<br />

für den Studiengang mit dem Abschluss<br />

Bachelor of Science in Biologie an der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg<br />

Vom 20. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Art. 86a des Bayerischen<br />

Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität<br />

Würzburg folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung für den Studiengang mit<br />

dem Abschluss Bachelor of Science in Biologie an der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg<br />

vom 19. Januar 2000 (KWMBl II S. 379) wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird unter „Erster Teil: Allgemeine<br />

Vorschriften“ § 17 wie folgt geändert:<br />

„§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />

2. § 17 erhält folgende Fassung:<br />

㤠17<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des<br />

Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit<br />

§§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />

2 Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise<br />

zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in<br />

den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />

andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />

regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />

zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />

Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />

hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />

entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />

von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />

können nur um bis zu zwei<br />

Semester verlängert werden; im übrigen beträgt<br />

die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />

Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />

führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />

der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />

Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />

Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />

ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />

Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />

in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten<br />

zu gestatten, gleichwertige Studien- <strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.<br />

2 Entscheidungen nach Satz 1 werden nur<br />

auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen<br />

ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Würzburg vom 19. Dezember 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung<br />

des Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft,<br />

Forschung <strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 23. Januar 2002<br />

Nr. X/4-5e69b(1)-10b/2 494.<br />

Würzburg, den 20. Februar 2002<br />

Der Präsident<br />

Prof. Berchem

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