Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 299<br />
(3) Studierende mit einschlägiger abgeschlossener<br />
Berufsausbildung oder einer einschlägigen, mindestens<br />
12-monatigen überwiegend zusammenhängenden<br />
praktischen beruflichen Tätigkeit werden auf Antrag<br />
Zeiten über Berufsausbildung oder praktischen<br />
beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise auf das<br />
Gr<strong>und</strong>praktikum angerechnet, soweit Inhalt <strong>und</strong> Zielsetzung<br />
der Berufsausbildung oder der praktischen<br />
beruflichen Tätigkeit dem Ausbildungsziel <strong>und</strong> den<br />
Ausbildungsinhalten des Gr<strong>und</strong>praktikums entsprechen.<br />
Beträgt eine vor dem Studium abgeleistete entsprechende<br />
einschlägige praktische Tätigkeit weniger<br />
als zwölf Monate oder wird eine entsprechende<br />
fachpraktische Ausbildung nachgewiesen, so ist eine<br />
Anrechnung auf das Gr<strong>und</strong>praktikum bis zu maximal<br />
sechs Wochen möglich.<br />
(4) Das Gr<strong>und</strong>praktikum <strong>und</strong> praktische Studiensemester<br />
sind erfolgreich abgeleistet, wenn<br />
1. die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten jeweils<br />
durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle nachgewiesen<br />
ist, das dem von der Fachhochschule vorgegebenen<br />
Muster entspricht,<br />
2. die vorgeschriebenen Praxisberichte vorgelegt<br />
wurden <strong>und</strong><br />
3. die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen erfolgreich<br />
besucht wurden.<br />
(5) Die Verordnung über die praktischen Studiensemester<br />
an Fachhochschulen in Bayern findet auf das<br />
Gr<strong>und</strong>praktikum entsprechende Anwendung, soweit<br />
in dieser Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung keine abweichenden<br />
Regelungen getroffen sind.<br />
§6<br />
Studienplan<br />
(1) Der zuständige Fachbereich erstellt zur Sicherstellung<br />
des Lehrangebots einen Studienplan, der<br />
vom Fachbereichsrat beschlossen <strong>und</strong> hochschulöffentlich<br />
bekannt gemacht wird. Die Bekanntmachung<br />
neuer Regelungen erfolgt spätestens zu Beginn der<br />
Vorlesungszeit des Semesters, das sie erstmals betreffen.<br />
Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen<br />
<strong>und</strong> Angaben über<br />
1. die Lernziele <strong>und</strong> Inhalte der einzelnen Fächer,<br />
2. die Ziele <strong>und</strong> Inhalte der Praxis <strong>und</strong> der praxisbegleitenden<br />
Lehrveranstaltungen im praktischen<br />
Studiensemester sowie deren Form <strong>und</strong> Organisation,<br />
3. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern,<br />
soweit sie nicht in Anlage 1 abschließend<br />
festgelegt wurde,<br />
4. die zeitliche Aufteilung der Wochenst<strong>und</strong>en je<br />
Fach <strong>und</strong> Semester,<br />
5. nähere Bestimmungen über studienbegleitende<br />
Leistungsnachweise <strong>und</strong> Teilnahmenachweise, sowie<br />
6. die von den Studierenden dieses Studiengangs<br />
wählbaren allgemeinwissenschaftlichen, fachspezifischen<br />
<strong>und</strong> schwerpunktspezifischen Wahlpflichtfächer.<br />
(2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen<br />
Wahlpflichtfächer <strong>und</strong> Wahlfächer tatsächlich<br />
angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht<br />
kein Anspruch darauf, dass die dazugehörigen<br />
Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl<br />
durchgeführt werden.<br />
§7<br />
Eintritt in das Hauptstudium <strong>und</strong> das praktische<br />
Studiensemester<br />
(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt,<br />
wer die Diplom-Vorprüfung bestanden oder<br />
in der Diplom-Vorprüfung in mindestens 11 der 15<br />
Pflichtfächer des Gr<strong>und</strong>studiums gemäß Anlage 1, darunter<br />
die Fächer Mathematik 1, Elektrotechnik 1,<br />
Elektrotechnik 2 <strong>und</strong> Informatik 1, die Endnote „ausreichend“<br />
oder besser erzielt hat.<br />
(2) Der Eintritt in das praktische Studiensemester<br />
setzt voraus, dass<br />
1. die Diplom-Vorprüfung bestanden <strong>und</strong><br />
2. das Gr<strong>und</strong>praktikum erfolgreich abgeleistet wurden.<br />
§8<br />
Fachstudienberatung<br />
Wurden die in § 7 Abs. 1 genannten Leistungen für<br />
den Eintritt in das Hauptstudium nicht bis zum Ende<br />
des dritten Fachsemesters erbracht, so ist die Fachstudienberatung<br />
aufzusuchen.<br />
§9<br />
Diplomarbeit<br />
(1) Die Diplomarbeit kann frühestens zu Beginn<br />
des ersten <strong>und</strong> soll spätestens im zweiten auf das<br />
praktische Studiensemester folgenden Semester ausgegeben<br />
werden.<br />
(2) Erhält der Studierende nicht rechtzeitig ein<br />
Thema, so wird von der Prüfungskommission die Ausgabe<br />
der Diplomarbeit durch einen Aufgabensteller<br />
veranlasst.<br />
(3) Beginn <strong>und</strong> Ende der Bearbeitungszeit werden<br />
im Rahmen der Regelung von § 31 Abs. 4 RaPO durch<br />
den Aufgabensteller festgelegt <strong>und</strong> zusammen mit<br />
dem Thema aktenk<strong>und</strong>ig gemacht. Achtes Semester<br />
im Sinne von § 31 Abs. 4 RaPO ist das zweite auf das<br />
praktische Studiensemester folgende Semester.<br />
§10<br />
Prüfungsgesamtnote<br />
Die Notengewichtung der Einzelfächer bei der Bildung<br />
der Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung ergibt<br />
sich aus Anlage 1.