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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 299<br />

(3) Studierende mit einschlägiger abgeschlossener<br />

Berufsausbildung oder einer einschlägigen, mindestens<br />

12-monatigen überwiegend zusammenhängenden<br />

praktischen beruflichen Tätigkeit werden auf Antrag<br />

Zeiten über Berufsausbildung oder praktischen<br />

beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise auf das<br />

Gr<strong>und</strong>praktikum angerechnet, soweit Inhalt <strong>und</strong> Zielsetzung<br />

der Berufsausbildung oder der praktischen<br />

beruflichen Tätigkeit dem Ausbildungsziel <strong>und</strong> den<br />

Ausbildungsinhalten des Gr<strong>und</strong>praktikums entsprechen.<br />

Beträgt eine vor dem Studium abgeleistete entsprechende<br />

einschlägige praktische Tätigkeit weniger<br />

als zwölf Monate oder wird eine entsprechende<br />

fachpraktische Ausbildung nachgewiesen, so ist eine<br />

Anrechnung auf das Gr<strong>und</strong>praktikum bis zu maximal<br />

sechs Wochen möglich.<br />

(4) Das Gr<strong>und</strong>praktikum <strong>und</strong> praktische Studiensemester<br />

sind erfolgreich abgeleistet, wenn<br />

1. die Ableistung der einzelnen Praxiszeiten jeweils<br />

durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle nachgewiesen<br />

ist, das dem von der Fachhochschule vorgegebenen<br />

Muster entspricht,<br />

2. die vorgeschriebenen Praxisberichte vorgelegt<br />

wurden <strong>und</strong><br />

3. die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen erfolgreich<br />

besucht wurden.<br />

(5) Die Verordnung über die praktischen Studiensemester<br />

an Fachhochschulen in Bayern findet auf das<br />

Gr<strong>und</strong>praktikum entsprechende Anwendung, soweit<br />

in dieser Studien- <strong>und</strong> Prüfungsordnung keine abweichenden<br />

Regelungen getroffen sind.<br />

§6<br />

Studienplan<br />

(1) Der zuständige Fachbereich erstellt zur Sicherstellung<br />

des Lehrangebots einen Studienplan, der<br />

vom Fachbereichsrat beschlossen <strong>und</strong> hochschulöffentlich<br />

bekannt gemacht wird. Die Bekanntmachung<br />

neuer Regelungen erfolgt spätestens zu Beginn der<br />

Vorlesungszeit des Semesters, das sie erstmals betreffen.<br />

Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen<br />

<strong>und</strong> Angaben über<br />

1. die Lernziele <strong>und</strong> Inhalte der einzelnen Fächer,<br />

2. die Ziele <strong>und</strong> Inhalte der Praxis <strong>und</strong> der praxisbegleitenden<br />

Lehrveranstaltungen im praktischen<br />

Studiensemester sowie deren Form <strong>und</strong> Organisation,<br />

3. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Fächern,<br />

soweit sie nicht in Anlage 1 abschließend<br />

festgelegt wurde,<br />

4. die zeitliche Aufteilung der Wochenst<strong>und</strong>en je<br />

Fach <strong>und</strong> Semester,<br />

5. nähere Bestimmungen über studienbegleitende<br />

Leistungsnachweise <strong>und</strong> Teilnahmenachweise, sowie<br />

6. die von den Studierenden dieses Studiengangs<br />

wählbaren allgemeinwissenschaftlichen, fachspezifischen<br />

<strong>und</strong> schwerpunktspezifischen Wahlpflichtfächer.<br />

(2) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen<br />

Wahlpflichtfächer <strong>und</strong> Wahlfächer tatsächlich<br />

angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht<br />

kein Anspruch darauf, dass die dazugehörigen<br />

Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl<br />

durchgeführt werden.<br />

§7<br />

Eintritt in das Hauptstudium <strong>und</strong> das praktische<br />

Studiensemester<br />

(1) Zum Eintritt in das Hauptstudium ist nur berechtigt,<br />

wer die Diplom-Vorprüfung bestanden oder<br />

in der Diplom-Vorprüfung in mindestens 11 der 15<br />

Pflichtfächer des Gr<strong>und</strong>studiums gemäß Anlage 1, darunter<br />

die Fächer Mathematik 1, Elektrotechnik 1,<br />

Elektrotechnik 2 <strong>und</strong> Informatik 1, die Endnote „ausreichend“<br />

oder besser erzielt hat.<br />

(2) Der Eintritt in das praktische Studiensemester<br />

setzt voraus, dass<br />

1. die Diplom-Vorprüfung bestanden <strong>und</strong><br />

2. das Gr<strong>und</strong>praktikum erfolgreich abgeleistet wurden.<br />

§8<br />

Fachstudienberatung<br />

Wurden die in § 7 Abs. 1 genannten Leistungen für<br />

den Eintritt in das Hauptstudium nicht bis zum Ende<br />

des dritten Fachsemesters erbracht, so ist die Fachstudienberatung<br />

aufzusuchen.<br />

§9<br />

Diplomarbeit<br />

(1) Die Diplomarbeit kann frühestens zu Beginn<br />

des ersten <strong>und</strong> soll spätestens im zweiten auf das<br />

praktische Studiensemester folgenden Semester ausgegeben<br />

werden.<br />

(2) Erhält der Studierende nicht rechtzeitig ein<br />

Thema, so wird von der Prüfungskommission die Ausgabe<br />

der Diplomarbeit durch einen Aufgabensteller<br />

veranlasst.<br />

(3) Beginn <strong>und</strong> Ende der Bearbeitungszeit werden<br />

im Rahmen der Regelung von § 31 Abs. 4 RaPO durch<br />

den Aufgabensteller festgelegt <strong>und</strong> zusammen mit<br />

dem Thema aktenk<strong>und</strong>ig gemacht. Achtes Semester<br />

im Sinne von § 31 Abs. 4 RaPO ist das zweite auf das<br />

praktische Studiensemester folgende Semester.<br />

§10<br />

Prüfungsgesamtnote<br />

Die Notengewichtung der Einzelfächer bei der Bildung<br />

der Prüfungsgesamtnote der Diplomprüfung ergibt<br />

sich aus Anlage 1.

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