Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003<br />
3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„(3) 1 Meldet sich ein Student aus Gründen, die<br />
er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />
zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis<br />
zum Ende des 5. Fachsemesters abgelegt hat,<br />
oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet<br />
hat, nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters ab,<br />
so gilt diese Prüfung als abgelegt <strong>und</strong> erstmals<br />
nicht bestanden. 2 Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens<br />
sich ergebende <strong>und</strong> vom Studenten<br />
nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen<br />
sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des<br />
sechsten Fachsemesters zulässig.“<br />
4. § 15 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 15<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />
bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von<br />
Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung<br />
mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />
2 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen<br />
länger andauernder Krankheit oder wegen länger<br />
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />
regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten<br />
Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt,<br />
einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in<br />
den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen<br />
Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die<br />
Fristen zur Erbringung von Studienleistungen.<br />
2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur<br />
um bis zu zwei Semester verlängert werden; im<br />
übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens<br />
drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste<br />
vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in<br />
Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />
von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />
verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich<br />
mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat<br />
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />
Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien<strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />
erbringen. 2 Entscheidungen nach Satz 1 werden<br />
nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei<br />
Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung<br />
beizufügen.“<br />
5. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden vor den Worten „Universität<br />
Würzburg“ die Worte<br />
„Fakultät für Physik <strong>und</strong> Astronomie der“<br />
eingefügt.<br />
6. § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:<br />
„einer Übung zu den Vorlesungen „Theoretische<br />
Physik I“ oder „Theoretische Physik II“,“.<br />
7. § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:<br />
„einer Übung zu den Vorlesungen „Mathematik<br />
für Physiker I <strong>und</strong> II“ oder zu den Vorlesungen<br />
„Mathematik für Ingenieure I <strong>und</strong> II“,“.<br />
8. § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:<br />
„einer Übung zu den Vorlesungen „Mathematik<br />
für Physiker <strong>und</strong> Ingenieure III <strong>und</strong> IV“,“.<br />
9. In § 24 Abs. 2 Nr. 4 werden vor den Worten „Universität<br />
Würzburg“ die Worte<br />
„Fakultät für Physik <strong>und</strong> Astronomie der“.<br />
eingefügt.<br />
10. § 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:<br />
„zwei der Übungen zu den Vorlesungen „Experimentelle<br />
Physik I bis IV“;“.<br />
11. § 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:<br />
„den Physikalischen Praktika für Fortgeschrittene<br />
A <strong>und</strong> B;“.<br />
12. § 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:<br />
„einer physikalischen oder astronomischen Spezialvorlesung<br />
(S);“.<br />
13. In § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />
„(4) 1 Zur Prüfung im Wahlfach (§ 27 Abs. 2) <strong>und</strong><br />
im Fach Angewandte Physik (§ 27 Abs. 3 Nr. 3)<br />
wird der Student abweichend von § 24 Abs. 2 auf<br />
Antrag bereits vor den übrigen Prüfungsleistungen<br />
zugelassen, sobald er an den in Abs. 2 Nr. 5<br />
Buchstabe f) bzw. Buchstabe d) <strong>und</strong> e) vorgeschriebenen<br />
Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen<br />
hat. 2 Ist eine dieser Prüfungen nicht<br />
bestanden, so kann sie auf Antrag des Kandidaten<br />
frühestens nach zwei <strong>und</strong> nur bis zum Ablauf von<br />
sieben Monaten nach der betreffenden Prüfungsleistung<br />
wiederholt werden.“.<br />
14. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Buchstabe g) erhält folgenden Wortlaut: „Geophysik,“.<br />
b) der bisherige Buchstabe g) wird Buchstabe h).<br />
15. § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erhält folgende<br />
Fassung:<br />
„Experimentelle Physik I bis IV,“.<br />
16. In § 32 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der Vorlesungszeit“<br />
gestrichen.