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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003<br />

3. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />

„(3) 1 Meldet sich ein Student aus Gründen, die<br />

er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />

zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis<br />

zum Ende des 5. Fachsemesters abgelegt hat,<br />

oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet<br />

hat, nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters ab,<br />

so gilt diese Prüfung als abgelegt <strong>und</strong> erstmals<br />

nicht bestanden. 2 Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens<br />

sich ergebende <strong>und</strong> vom Studenten<br />

nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen<br />

sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des<br />

sechsten Fachsemesters zulässig.“<br />

4. § 15 erhält folgende Fassung:<br />

㤠15<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />

bei länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von<br />

Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung<br />

mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />

2 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen<br />

länger andauernder Krankheit oder wegen länger<br />

andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />

regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten<br />

Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt,<br />

einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in<br />

den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen<br />

Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die<br />

Fristen zur Erbringung von Studienleistungen.<br />

2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur<br />

um bis zu zwei Semester verlängert werden; im<br />

übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens<br />

drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste<br />

vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in<br />

Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />

von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />

verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />

Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />

in der vorgesehenen Form abzulegen, hat<br />

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem<br />

Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien<strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu<br />

erbringen. 2 Entscheidungen nach Satz 1 werden<br />

nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei<br />

Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung<br />

beizufügen.“<br />

5. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden vor den Worten „Universität<br />

Würzburg“ die Worte<br />

„Fakultät für Physik <strong>und</strong> Astronomie der“<br />

eingefügt.<br />

6. § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:<br />

„einer Übung zu den Vorlesungen „Theoretische<br />

Physik I“ oder „Theoretische Physik II“,“.<br />

7. § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:<br />

„einer Übung zu den Vorlesungen „Mathematik<br />

für Physiker I <strong>und</strong> II“ oder zu den Vorlesungen<br />

„Mathematik für Ingenieure I <strong>und</strong> II“,“.<br />

8. § 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:<br />

„einer Übung zu den Vorlesungen „Mathematik<br />

für Physiker <strong>und</strong> Ingenieure III <strong>und</strong> IV“,“.<br />

9. In § 24 Abs. 2 Nr. 4 werden vor den Worten „Universität<br />

Würzburg“ die Worte<br />

„Fakultät für Physik <strong>und</strong> Astronomie der“.<br />

eingefügt.<br />

10. § 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:<br />

„zwei der Übungen zu den Vorlesungen „Experimentelle<br />

Physik I bis IV“;“.<br />

11. § 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:<br />

„den Physikalischen Praktika für Fortgeschrittene<br />

A <strong>und</strong> B;“.<br />

12. § 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:<br />

„einer physikalischen oder astronomischen Spezialvorlesung<br />

(S);“.<br />

13. In § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:<br />

„(4) 1 Zur Prüfung im Wahlfach (§ 27 Abs. 2) <strong>und</strong><br />

im Fach Angewandte Physik (§ 27 Abs. 3 Nr. 3)<br />

wird der Student abweichend von § 24 Abs. 2 auf<br />

Antrag bereits vor den übrigen Prüfungsleistungen<br />

zugelassen, sobald er an den in Abs. 2 Nr. 5<br />

Buchstabe f) bzw. Buchstabe d) <strong>und</strong> e) vorgeschriebenen<br />

Lehrveranstaltungen mit Erfolg teilgenommen<br />

hat. 2 Ist eine dieser Prüfungen nicht<br />

bestanden, so kann sie auf Antrag des Kandidaten<br />

frühestens nach zwei <strong>und</strong> nur bis zum Ablauf von<br />

sieben Monaten nach der betreffenden Prüfungsleistung<br />

wiederholt werden.“.<br />

14. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Buchstabe g) erhält folgenden Wortlaut: „Geophysik,“.<br />

b) der bisherige Buchstabe g) wird Buchstabe h).<br />

15. § 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a) erhält folgende<br />

Fassung:<br />

„Experimentelle Physik I bis IV,“.<br />

16. In § 32 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der Vorlesungszeit“<br />

gestrichen.

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