Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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292<br />
KWMBl II Nr. 3/2003<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig<br />
zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen<br />
nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes<br />
gilt für die Fristen zur Erbringung von<br />
Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei Semester verlängert<br />
werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist<br />
höchstens drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen, insbesondere<br />
ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss<br />
kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />
von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />
verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis<br />
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder<br />
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
dem Kandidaten zu gestatten,<br />
gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in einer<br />
anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen<br />
nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />
getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />
zur Prüfung beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />
Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 18. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />
5e69qu(5)-10b/37434.<br />
Würzburg, den 13. Februar 2002<br />
Der Präsident:<br />
Prof. Berchem<br />
Die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Bayerischen<br />
Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Abschlussprüfung<br />
des Studienelements Lusitanicum wurde am<br />
13. Februar 2002 in der Universität Würzburg niedergelegt; die<br />
Niederlegung wurde am 14. Februar 2002 durch Anschlag in<br />
der Universität bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist<br />
daher der 14. Februar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 291<br />
221021.0953-WFK<br />
Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg für die Abschlussprüfung des<br />
Studienelements Sinicum<br />
Vom 13. Februar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg für die Abschlussprüfung<br />
des Studienelements Sinicum vom 7. Oktober<br />
1997 (KWMBl II S. 1313) wird wie folgt geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird § 12 wie folgt geändert:<br />
„§ 12 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />
oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />
2. § 12 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 12<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />
bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von<br />
Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung<br />
mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />
2 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen<br />
länger andauernder Krankheit oder wegen länger<br />
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />
regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten<br />
Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt,<br />
einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in<br />
den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen<br />
Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die<br />
Fristen zur Erbringung von Studienleistungen.<br />
2 Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur<br />
um bis zu zwei Semester verlängert werden; im<br />
übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens<br />
drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste<br />
vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in<br />
Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />
von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />
verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andau-