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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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292<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig<br />

zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />

zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen<br />

nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />

hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes<br />

gilt für die Fristen zur Erbringung von<br />

Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />

können nur um bis zu zwei Semester verlängert<br />

werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist<br />

höchstens drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen, insbesondere<br />

ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss<br />

kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />

von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />

verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis<br />

glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder<br />

ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />

ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />

Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />

dem Kandidaten zu gestatten,<br />

gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in einer<br />

anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen<br />

nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />

getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />

zur Prüfung beizufügen.“<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />

Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 18. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />

5e69qu(5)-10b/37434.<br />

Würzburg, den 13. Februar 2002<br />

Der Präsident:<br />

Prof. Berchem<br />

Die Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Bayerischen<br />

Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Abschlussprüfung<br />

des Studienelements Lusitanicum wurde am<br />

13. Februar 2002 in der Universität Würzburg niedergelegt; die<br />

Niederlegung wurde am 14. Februar 2002 durch Anschlag in<br />

der Universität bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist<br />

daher der 14. Februar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 291<br />

221021.0953-WFK<br />

Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg für die Abschlussprüfung des<br />

Studienelements Sinicum<br />

Vom 13. Februar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />

folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg für die Abschlussprüfung<br />

des Studienelements Sinicum vom 7. Oktober<br />

1997 (KWMBl II S. 1313) wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird § 12 wie folgt geändert:<br />

„§ 12 Sonderregelungen für Studenten mit Kind<br />

oder bei länger andauernder Erkrankung“<br />

2. § 12 erhält folgende Fassung:<br />

㤠12<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />

bei länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von<br />

Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung<br />

mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />

2 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen<br />

länger andauernder Krankheit oder wegen länger<br />

andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen<br />

regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten<br />

Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt,<br />

einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in<br />

den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen<br />

Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die<br />

Fristen zur Erbringung von Studienleistungen.<br />

2 Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur<br />

um bis zu zwei Semester verlängert werden; im<br />

übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens<br />

drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste<br />

vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in<br />

Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />

von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />

verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />

Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andau-

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