Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003<br />
(2) Der Prüfer bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel.<br />
(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsmodule<br />
wird durch einen anonymisierten Aushang des Modulanbieters<br />
bekannt gemacht. Eine Zustellung von<br />
Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />
(4) Die Studenten sind verpflichtet, sich anhand<br />
der örtlichen Bekanntmachungen über ihre erzielten<br />
Leistungen zu informieren <strong>und</strong> im Falle des Nichtbestehens<br />
sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden,<br />
dass die Fristen gemäß § 11 gewahrt bzw.<br />
nicht überschritten werden. Eine Anmeldung zu einer<br />
Wiederholungsprüfung erfolgt wie eine Anmeldung<br />
zu einem ersten Prüfungsversuch.<br />
§6<br />
Anrechnung von Prüfungsleistungen<br />
Gleichwertige Prüfungsleistungen, die nicht im<br />
Rahmen des Bachelorstudiengangs erbracht wurden,<br />
werden anerkannt, soweit der Prüfungsausschuss die<br />
Gleichwertigkeit feststellt.<br />
§7<br />
Credit Points<br />
(1) Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch<br />
die Vergabe von Credit Points nach dem European<br />
Credit Transfer System (ECTS) gemessen. Die Anzahl<br />
der Credit Points bestimmt die Gewichtung der bestandenen<br />
Prüfungsleistungen. Hat ein Student vor<br />
Beantragung des Zeugnisses nach § 16 Abs.1 Satz 1<br />
mehr als die gemäss § 10 Abs. 1 erforderlichen Credit<br />
Points erbracht, werden gemäss § 10 Abs. 4 nur die für<br />
das Bestehen des Studiengangs erforderlichen Credit<br />
Points mit den besten Bewertungen berücksichtigt.<br />
Nach der Ausstellung des Zeugnisses für den Abschluss<br />
„Bachelor“ können keine weiteren Credit<br />
Points mehr erbracht werden.<br />
(2) Ein Prüfungsmodul ist bestanden, wenn es mit<br />
der Note 4,0 oder besser bewertet wurde. Für bestandene<br />
Prüfungsmodule werden unabhängig von der<br />
Note des Prüfungsmoduls (Modulnote) Credit Points<br />
gemäss § 12 Abs. 1 vergeben. Im übrigen werden alle<br />
Prüfungsleistungen gemäss der in § 15 APrüfO festgelegten<br />
Prädikate <strong>und</strong> Notenstufen benotet.<br />
(3) An der Universität Augsburg bestandene Prüfungsmodule<br />
können nicht wiederholt werden.<br />
(4) Für die Bestimmung von Fristen ist bei einem<br />
Prüfungsmodul der Zeitpunkt der Abgabe bzw. bei<br />
einer mündlichen Prüfung deren Ende maßgeblich.<br />
Credit Points gelten zu diesem Zeitpunkt als<br />
erbracht, wenn das Prüfungsmodul tatsächlich bestanden<br />
wurde. Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />
II.<br />
Bachelorprüfung<br />
§8<br />
Ziel der Prüfung<br />
Zu § 2 Abs. 1 APrüfO<br />
Die Bachelorprüfung bildet den Abschluss des<br />
Studiengangs. Die Prüfung soll eine differenzierte Beurteilung<br />
des Bewerbers <strong>und</strong> die Feststellung ermöglichen,<br />
dass der Kandidat in den Prüfungsfächern<br />
über Basiswissen verfügt, um berufspraktische Fragestellungen<br />
selbstständig bearbeiten zu können.<br />
§9<br />
Zulassung zur Bachelorprüfung<br />
Als zur Bachelorprüfung <strong>und</strong> ihren Prüfungsmodulen<br />
zugelassen gilt, wer für den Bachelorstudiengang<br />
„Medien <strong>und</strong> Kommunikation“ immatrikuliert<br />
ist.<br />
§10<br />
Verteilung der Credit Points<br />
in Kern- <strong>und</strong> Nebenfächern<br />
(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung sind<br />
Leistungsnachweise in Kern- <strong>und</strong> Nebenfächern zu<br />
erbringen.<br />
Kernbereich:<br />
Sem Medienpädagogik SWS ECTS<br />
1–4 Orientierungsrahmen für die 2 4<br />
Medienpädagogik<br />
Medienkompetenz4 6<br />
Evaluationsforschung in der 4 8<br />
Medienpädagogik<br />
5–6 Lernen <strong>und</strong> Lehren mit Medien 6 8<br />
Organisationsentwicklung 4 8<br />
mit neuen Medien<br />
20 34<br />
Sem Kommunikationswissenschaft SWS ECTS<br />
1–4 Einführung in die 2 4<br />
Kommunikationswissenschaft<br />
Mediensysteme 4 6<br />
(national <strong>und</strong> international)<br />
Methoden der empirischen 4 6<br />
Kommunikationsforschung<br />
<strong>und</strong> Statistik<br />
5–6 Medienwirkungsforschung 6 10<br />
Journalismusforschung 4 8<br />
20 34