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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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284<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

(2) Der Prüfer bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel.<br />

(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsmodule<br />

wird durch einen anonymisierten Aushang des Modulanbieters<br />

bekannt gemacht. Eine Zustellung von<br />

Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />

(4) Die Studenten sind verpflichtet, sich anhand<br />

der örtlichen Bekanntmachungen über ihre erzielten<br />

Leistungen zu informieren <strong>und</strong> im Falle des Nichtbestehens<br />

sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden,<br />

dass die Fristen gemäß § 11 gewahrt bzw.<br />

nicht überschritten werden. Eine Anmeldung zu einer<br />

Wiederholungsprüfung erfolgt wie eine Anmeldung<br />

zu einem ersten Prüfungsversuch.<br />

§6<br />

Anrechnung von Prüfungsleistungen<br />

Gleichwertige Prüfungsleistungen, die nicht im<br />

Rahmen des Bachelorstudiengangs erbracht wurden,<br />

werden anerkannt, soweit der Prüfungsausschuss die<br />

Gleichwertigkeit feststellt.<br />

§7<br />

Credit Points<br />

(1) Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch<br />

die Vergabe von Credit Points nach dem European<br />

Credit Transfer System (ECTS) gemessen. Die Anzahl<br />

der Credit Points bestimmt die Gewichtung der bestandenen<br />

Prüfungsleistungen. Hat ein Student vor<br />

Beantragung des Zeugnisses nach § 16 Abs.1 Satz 1<br />

mehr als die gemäss § 10 Abs. 1 erforderlichen Credit<br />

Points erbracht, werden gemäss § 10 Abs. 4 nur die für<br />

das Bestehen des Studiengangs erforderlichen Credit<br />

Points mit den besten Bewertungen berücksichtigt.<br />

Nach der Ausstellung des Zeugnisses für den Abschluss<br />

„Bachelor“ können keine weiteren Credit<br />

Points mehr erbracht werden.<br />

(2) Ein Prüfungsmodul ist bestanden, wenn es mit<br />

der Note 4,0 oder besser bewertet wurde. Für bestandene<br />

Prüfungsmodule werden unabhängig von der<br />

Note des Prüfungsmoduls (Modulnote) Credit Points<br />

gemäss § 12 Abs. 1 vergeben. Im übrigen werden alle<br />

Prüfungsleistungen gemäss der in § 15 APrüfO festgelegten<br />

Prädikate <strong>und</strong> Notenstufen benotet.<br />

(3) An der Universität Augsburg bestandene Prüfungsmodule<br />

können nicht wiederholt werden.<br />

(4) Für die Bestimmung von Fristen ist bei einem<br />

Prüfungsmodul der Zeitpunkt der Abgabe bzw. bei<br />

einer mündlichen Prüfung deren Ende maßgeblich.<br />

Credit Points gelten zu diesem Zeitpunkt als<br />

erbracht, wenn das Prüfungsmodul tatsächlich bestanden<br />

wurde. Korrekturzeiten werden nicht eingerechnet.<br />

II.<br />

Bachelorprüfung<br />

§8<br />

Ziel der Prüfung<br />

Zu § 2 Abs. 1 APrüfO<br />

Die Bachelorprüfung bildet den Abschluss des<br />

Studiengangs. Die Prüfung soll eine differenzierte Beurteilung<br />

des Bewerbers <strong>und</strong> die Feststellung ermöglichen,<br />

dass der Kandidat in den Prüfungsfächern<br />

über Basiswissen verfügt, um berufspraktische Fragestellungen<br />

selbstständig bearbeiten zu können.<br />

§9<br />

Zulassung zur Bachelorprüfung<br />

Als zur Bachelorprüfung <strong>und</strong> ihren Prüfungsmodulen<br />

zugelassen gilt, wer für den Bachelorstudiengang<br />

„Medien <strong>und</strong> Kommunikation“ immatrikuliert<br />

ist.<br />

§10<br />

Verteilung der Credit Points<br />

in Kern- <strong>und</strong> Nebenfächern<br />

(1) Für das Bestehen der Bachelorprüfung sind<br />

Leistungsnachweise in Kern- <strong>und</strong> Nebenfächern zu<br />

erbringen.<br />

Kernbereich:<br />

Sem Medienpädagogik SWS ECTS<br />

1–4 Orientierungsrahmen für die 2 4<br />

Medienpädagogik<br />

Medienkompetenz4 6<br />

Evaluationsforschung in der 4 8<br />

Medienpädagogik<br />

5–6 Lernen <strong>und</strong> Lehren mit Medien 6 8<br />

Organisationsentwicklung 4 8<br />

mit neuen Medien<br />

20 34<br />

Sem Kommunikationswissenschaft SWS ECTS<br />

1–4 Einführung in die 2 4<br />

Kommunikationswissenschaft<br />

Mediensysteme 4 6<br />

(national <strong>und</strong> international)<br />

Methoden der empirischen 4 6<br />

Kommunikationsforschung<br />

<strong>und</strong> Statistik<br />

5–6 Medienwirkungsforschung 6 10<br />

Journalismusforschung 4 8<br />

20 34

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