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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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KWMBl II Nr. 3/2003 197<br />

gleich, sondern eine Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung<br />

vorzunehmen.<br />

(3) 1 Einschlägige Studienzeiten an wissenschaftlichen<br />

Hochschulen außerhalb Deutschlands <strong>und</strong> die<br />

dabei erbrachten Studienleistungen sind auf Antrag<br />

bis zu einer Höhe von 120 Leistungspunkten anzuerkennen,<br />

wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist.<br />

2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten<br />

<strong>und</strong> -leistungen an ausländischen Hochschulen<br />

sind die von der <strong>Kultus</strong>ministerkonferenz <strong>und</strong><br />

der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

sowie Absprachen im Rahmen<br />

von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3Bei<br />

Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle<br />

für das ausländische Bildungswesen gehört<br />

werden.<br />

(4) 1 Werden Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen angerechnet,<br />

sind die Noten – soweit die Notensysteme<br />

vergleichbar sind – zu übernehmen <strong>und</strong> in die Berechnung<br />

der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei unvergleichbaren<br />

Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“<br />

aufgenommen. 3 Eine Kennzeichnung der<br />

Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. 4 Über das Vorliegen<br />

der Voraussetzungen für die Anrechnung entscheidet<br />

der Vorsitzende der Prüfungskommission im<br />

Einvernehmen mit dem zuständigen Fachvertreter.<br />

5Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis<br />

3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.<br />

§10<br />

Prüfungstermine, Bekanntgabe der<br />

Prüfungstermine <strong>und</strong> der Prüfer<br />

(1) 1 Klausuren <strong>und</strong> mündliche Prüfungen werden<br />

einmal pro Semester abgehalten. 2 Die Prüfungszeiträume<br />

werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

bekanntgegeben (15. Januar bis 15. März;<br />

1. Juli bis 31. August).<br />

(2) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen<br />

Fächern, die Prüfungsräume <strong>und</strong> die einzelnen Prüfer<br />

sind spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn<br />

durch Aushang bekannt zu geben.<br />

(3) Ein kurzfristiger Wechsel des Prüfers ist nur aus<br />

zwingenden Gründen zulässig.<br />

§11<br />

Form der Prüfung, Prüfungsbestandteile<br />

(1) 1 Die Prüfung wird in Form studienbegleitender<br />

Teilprüfungen durchgeführt. 2 Die Durchführung wird<br />

gemäß § 12 mit Hilfe von Leistungs- bzw. Maluspunkten<br />

geregelt.<br />

(2) Die Prüfung setzt sich aus folgenden Prüfungsleistungen<br />

zusammen:<br />

1. im Hauptfach aus den im Anhang 1 aufgeführten<br />

studienbegleitenden Bestandteilen <strong>und</strong> der Abschlussarbeit,<br />

wobei die Prüfungsgegenstände im<br />

Hauptfach im Anhang 2 bezeichnet sind;<br />

2. im Nebenfach sind die jeweiligen Prüfungsleistungen<br />

in den Prüfungsordnungen für die Nebenfächer<br />

im Bachelorstudiengang geregelt.<br />

(3) 1 Die studienbegleitenden Teilprüfungen beziehen<br />

sich, soweit nichts anderes festgelegt ist, jeweils<br />

auf die Inhalte der zugehörigen Lehrveranstaltung.<br />

2 Sofern vom Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

nichts anderes bestimmt wird, ist der zuständige Dozent<br />

zugleich der Prüfer. 3 Gehört der Dozent nicht<br />

zum Kreis der Prüfungsberechtigten gemäß § 5<br />

Abs. 2, so benennt der Vorsitzende der Prüfungskommission<br />

zu Beginn des jeweiligen Semesters einen<br />

Prüfer.<br />

(4) 1 Der Kandidat hat sich den studienbegleitenden<br />

Teilprüfungen in der Regel in dem Semester zu<br />

unterziehen, in dem er die zugehörige Lehrveranstaltung<br />

besucht hat. 2 Über Ausnahmen entscheidet der<br />

Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag.<br />

§12<br />

Organisation der Prüfung, Leistungspunktsystem<br />

(1) Die Meldung zu einer studienbegleitenden<br />

Teilprüfung ist innerhalb der durch Anschlag an einem<br />

geeigneten Ort bekanntgegebenen Frist schriftlich<br />

beim Prüfungsamt einzureichen.<br />

(2) 1 Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt<br />

durch Aushang den Klausurtermin, den Abgabetermin<br />

für die schriftlichen Hausarbeiten <strong>und</strong> einen Prüfungszeitraum<br />

für die mündliche Prüfung spätestens<br />

vier Wochen vor den entsprechenden Terminen bekannt.<br />

2 Er teilt dem Kandidaten das Ergebnis der jeweiligen<br />

Prüfung spätestens vier Wochen nach der<br />

Festsetzung der Noten mit.<br />

(3) 1 Für jeden zur Prüfung zugelassenen Kandidaten<br />

wird im Hauptfach ein Konto „Leistungspunkte“<br />

für die erbrachten Prüfungsleistungen <strong>und</strong> ein Konto<br />

„Maluspunkte“ für erbrachte Fehlleistungen bei den<br />

Akten des Prüfungsamtes eingerichtet. 2 Die jeweiligen<br />

Leistungspunkte sind identisch mit den für die<br />

Prüfungsleistungen vergebenen Leistungspunkte<br />

nach dem European Credit Transfer System (siehe<br />

Anhang 3). 3 Bestandene studienbegleitende Teilprüfungen<br />

werden dem Konto „Leistungspunkte“ zugerechnet.<br />

4 Die Ergebnisse nicht bestandener Wiederholungen<br />

von studienbegleitenden Teilprüfungen<br />

werden dem Konto „Maluspunkte“ mit der jeweils zu<br />

vergebenden Punktzahl zugerechnet. 5 Die Punktzahl<br />

jeder studienbegleitenden Teilprüfung ergibt sich<br />

nach Anhang 1. 6 Im Rahmen der organisatorischen<br />

Möglichkeiten kann ein Kandidat jederzeit Einblick<br />

in den Stand seiner Konten nehmen.<br />

(4) 1 Mit der Absolvierung der studienbegleitenden<br />

Teilprüfungen <strong>und</strong> der Erbringung der sonstigen Studienleistungen<br />

nach Anhang 1 soll so frühzeitig begonnen<br />

werden, dass alle Leistungen jeweils im Anschluss<br />

an die im Anhang 1 vorgesehenen Pflicht- <strong>und</strong><br />

Wahlpflichtveranstaltungen der Prüfungsfächer absolviert<br />

werden können. 2 Sofern sich nicht aus der<br />

Studienordnung <strong>und</strong> aus dem Anhang 1 eine bestimmte<br />

Reihenfolge zwingend ergibt, kann diese frei<br />

gewählt werden.<br />

(5) 1 Meldet sich ein Kandidat aus von ihm zu vertretenden<br />

Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß<br />

zu den studienbegleitenden Teilprüfungen an,<br />

dass er alle Prüfungsbestandteile zu den regulären

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