Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003 187<br />
221021.0953-WFK<br />
Zweite Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung<br />
für den Diplomstudiengang Psychologie<br />
an der Universität Würzburg<br />
Vom 9. Januar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang<br />
Psychologie an der Universität Würzburg vom 17. August<br />
1994 (KWMBl II S. 876), geändert durch Satzung<br />
vom 24. Januar 2001, wird wie folgt geändert:<br />
getroffen. 3 Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung<br />
zur Prüfung beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />
Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 11. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />
5e69a(4)-10b/37437.<br />
Würzburg, den 9. Januar 2002<br />
Der Präsident<br />
Prof. Berchem<br />
§ 17 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 17<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder<br />
bei länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs.2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen<br />
Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der<br />
Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2 Der Kandidat<br />
hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist<br />
verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />
andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig<br />
zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen<br />
nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes<br />
gilt für die Fristen zur Erbringung von<br />
Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei Semester verlängert<br />
werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist<br />
höchstens drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen, insbesondere<br />
ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss<br />
kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />
von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />
verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis<br />
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder<br />
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses<br />
dem Kandidaten zu gestatten,<br />
gleichwertige Studien- <strong>und</strong> Prüfungsleistungen in<br />
einer anderen Form zu erbringen. 2 Entscheidungen<br />
nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin<br />
Die Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für<br />
den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Würzburg<br />
wurde am 9. Januar 2002 in der Universität niedergelegt;<br />
die Niederlegung wurde am 10. Januar 2002 durch Anschlag in<br />
der Universität bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist<br />
daher der 10. Januar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 187<br />
221021.0153-WFK<br />
Diplomprüfungsordnung<br />
für den Studiengang Katholische Theologie<br />
der Universität Augsburg<br />
Vom 10. Januar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 <strong>und</strong> Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen<br />
Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg<br />
folgende Prüfungsordnung:<br />
Vorbemerkung<br />
Alle maskulinen Personen- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen<br />
in dieser Prüfungsordnung beziehen<br />
sich in gleicher Weise auf Frauen <strong>und</strong> Männer.<br />
A.<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§1<br />
Zweck der Theologischen Diplomprüfung<br />
Zu § 2 Abs. 1 APrüfO<br />
Die Theologische Diplomhauptprüfung bildet einen<br />
berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums