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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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246<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />

zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />

Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />

hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />

entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />

von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />

können nur um bis zu zwei<br />

Semester verlängert werden; im übrigen beträgt<br />

die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />

Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />

führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />

der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />

Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />

Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />

ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />

Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />

in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten<br />

zu gestatten, gleichwertige Studien- <strong>und</strong><br />

Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.<br />

2 Entscheidungen nach Satz 1 werden nur<br />

auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen<br />

ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />

§2<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />

Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />

Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />

<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 17. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />

5e66a(2)-10b/37 428.<br />

Würzburg, den 30. Januar 2002<br />

Der Präsident<br />

Prof. Berchem<br />

Die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die<br />

Abschlussprüfung im Pilotprojekt Chinesisch für Wirtschaftswissenschaftler<br />

wurde am 30. Januar 2002 in der Universität<br />

niedergelegt; die Niederlegung wurde am 31. Januar 2002<br />

durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag der<br />

Bekanntmachung ist daher der 31. Januar 2002.<br />

KWMBl II 2003 S. 245<br />

221021.0953-WFK<br />

Zweite Satzung<br />

zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />

Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg für die Abschlussprüfung des<br />

Aufbaustudiengangs Germanistik als<br />

Fremdsprachphilologie<br />

Vom 30. Januar 2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />

mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />

(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />

folgende Änderungssatzung:<br />

§1<br />

Die Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />

Würzburg für die Abschlussprüfung<br />

des Aufbaustudiengangs Germanistik als<br />

Fremdsprachphilologie vom 6. März 1986 (KMBl II<br />

S. 185), geändert durch Satzung vom 16. September<br />

1997 (KWMBI II S.1273), wird wie folgt geändert:<br />

Es wird folgender neuer § 6a eingefügt:<br />

㤠6 a<br />

Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei<br />

länger andauernder Erkrankung<br />

(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen<br />

Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis<br />

15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2 Der Kandidat<br />

hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er<br />

ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />

andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />

oder ständiger körperlicher Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig<br />

zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />

zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen<br />

nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />

hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes<br />

gilt für die Fristen zur Erbringung von<br />

Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />

können nur um bis zu zwei Semester verlängert<br />

werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist<br />

höchstens drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />

Nachweise zu führen, insbesondere<br />

ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss<br />

kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />

von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />

verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />

in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis<br />

glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder<br />

ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />

ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />

Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prü-

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