Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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246<br />
KWMBl II Nr. 3/2003<br />
regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne<br />
Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen;<br />
entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung<br />
von Studienleistungen. 2 Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei<br />
Semester verlängert werden; im übrigen beträgt<br />
die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3 Der<br />
Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu<br />
führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen;<br />
der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die<br />
Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten<br />
Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4 Der Kandidat<br />
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches<br />
Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise<br />
in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten<br />
zu gestatten, gleichwertige Studien- <strong>und</strong><br />
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.<br />
2 Entscheidungen nach Satz 1 werden nur<br />
auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Bei Prüfungen<br />
ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.“<br />
§2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Ausgefertigt aufgr<strong>und</strong> des Beschlusses des Senats der Universität<br />
Würzburg vom 18. Juli 2001 <strong>und</strong> der Genehmigung des<br />
Bayerischen <strong>Staatsministerium</strong>s für Wissenschaft, Forschung<br />
<strong>und</strong> Kunst durch Schreiben vom 17. Dezember 2001 Nr. X/4-<br />
5e66a(2)-10b/37 428.<br />
Würzburg, den 30. Januar 2002<br />
Der Präsident<br />
Prof. Berchem<br />
Die Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die<br />
Abschlussprüfung im Pilotprojekt Chinesisch für Wirtschaftswissenschaftler<br />
wurde am 30. Januar 2002 in der Universität<br />
niedergelegt; die Niederlegung wurde am 31. Januar 2002<br />
durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag der<br />
Bekanntmachung ist daher der 31. Januar 2002.<br />
KWMBl II 2003 S. 245<br />
221021.0953-WFK<br />
Zweite Satzung<br />
zur Änderung der Prüfungsordnung der<br />
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg für die Abschlussprüfung des<br />
Aufbaustudiengangs Germanistik als<br />
Fremdsprachphilologie<br />
Vom 30. Januar 2002<br />
Aufgr<strong>und</strong> von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung<br />
mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes<br />
(BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg<br />
folgende Änderungssatzung:<br />
§1<br />
Die Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität<br />
Würzburg für die Abschlussprüfung<br />
des Aufbaustudiengangs Germanistik als<br />
Fremdsprachphilologie vom 6. März 1986 (KMBl II<br />
S. 185), geändert durch Satzung vom 16. September<br />
1997 (KWMBI II S.1273), wird wie folgt geändert:<br />
Es wird folgender neuer § 6a eingefügt:<br />
„§ 6 a<br />
Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei<br />
länger andauernder Erkrankung<br />
(1) 1 Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen<br />
Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis<br />
15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2 Der Kandidat<br />
hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er<br />
ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) 1 Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger<br />
andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder<br />
oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig<br />
zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen<br />
zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen<br />
nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen<br />
hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes<br />
gilt für die Fristen zur Erbringung von<br />
Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen<br />
können nur um bis zu zwei Semester verlängert<br />
werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist<br />
höchstens drei Jahre. 3 Der Kandidat hat die entsprechenden<br />
Nachweise zu führen, insbesondere<br />
ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss<br />
kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines<br />
von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes<br />
verlangen. 4 Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen<br />
in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis<br />
glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder<br />
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />
ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prü-