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Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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286<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit<br />

ausweisen muss.<br />

(6) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />

§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />

sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />

nach Art. 88 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 BayBG,<br />

§§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />

§12<br />

Verteilung der Credit Points<br />

<strong>und</strong> Klausurdauer<br />

(1) Die Credit Points werden für Prüfungsmodule<br />

gemäß § 5 Abs. 1 vergeben:<br />

– Klausuren:<br />

– 2–6 LP, wenn die Klausur 1–3 SWS abdeckt<br />

– 8 LP, wenn die Klausur 4 oder mehr SWS<br />

abdeckt.<br />

– Hausarbeiten: 4 LP<br />

– Mündliche Prüfungen (ca. 30 Minuten): 4 LP<br />

– Übungen: 4 LP für 2 SWS<br />

– Referat: 2 LP<br />

(2) Bei Klausuren beträgt die Bearbeitungszeit:<br />

– 60–90 Minuten, wenn die Klausur 1–3 SWS<br />

abdeckt.<br />

– 120 Minuten, wenn die Klausur 4 oder mehr SWS<br />

abdeckt.<br />

Zu § 13 APrüfO<br />

§13<br />

Bachelorarbeit<br />

(1) Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung<br />

<strong>und</strong> soll zeigen, dass der Kandidat in der<br />

Lage ist, ein praxisorientiertes Thema, das aus dem<br />

Kernbereich nach § 10 Abs. 1 gewählt werden soll, zu<br />

bearbeiten.<br />

(2) Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas<br />

bis zur Abgabe der Arbeit ist drei Monate. Das<br />

Thema kann nur einmal <strong>und</strong> nur aus triftigen Gründen<br />

mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

binnen einer Frist von vier Wochen nach<br />

Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. Bei<br />

Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe<br />

des Themas nicht zulässig.<br />

(3) Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit<br />

besteht, oder in denen aus sonstigen,<br />

vom Kandidaten nicht zu vertretenden oder anderen<br />

vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen,<br />

eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe<br />

des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit<br />

nicht angerechnet. Nicht rechtzeitig eingereichte<br />

Bachelorarbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />

§14<br />

Bewertung der Bachelorarbeit<br />

(1) Für eine bestandene Bachelorarbeit werden<br />

20 Credit Points vergeben.<br />

(2) Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch<br />

den vom Prüfungsausschuss bestimmten, die Arbeit<br />

betreuenden Prüfer sowie in der Regel durch einen<br />

weiteren Prüfer. Von der Beurteilung der Bachelorarbeit<br />

durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden,<br />

wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass ein<br />

zweiter, fachlich kompetenter Prüfer nicht zur Verfügung<br />

steht.<br />

(3) Die Bewertung soll in der Regel innerhalb von<br />

vier Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen.<br />

§15<br />

Berufspraktikum<br />

Für das erfolgreich absolvierte Berufspraktikum<br />

von mindestens zwei Monaten in Firmen oder Institutionen<br />

im Medienbereich werden 20 Credit Points<br />

vergeben.<br />

§16<br />

Ergebnis der Bachelorprüfung<br />

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 140<br />

Credit Points nach § 10, 20 Credit Points nach § 14<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 20 Credit Points für ein mindestens zweimonatiges<br />

Berufspraktikum, also insgesamt 180 Credit<br />

Points erbracht wurden.<br />

(2) Die Gesamtnote berechnet sich als arithmetisches<br />

Mittel der mit den jeweiligen Leistungspunkten<br />

gewichteten Einzelnoten unter Berücksichtigung des<br />

§ 10 Abs. 4.<br />

§17<br />

Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />

(1) Nach gemäß § 16 Abs. 1 bestandener Bachelorprüfung<br />

ist auf Antrag des Studenten, antragsunabhängig<br />

jedoch spätestens mit Wirkung zum Ende des<br />

achten Fachsemesters, ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

unterzeichnetes Zeugnis auszustellen.<br />

Dieses enthält alle von ihm in die Bachelorprüfung<br />

eingebrachten Prüfungsmodule <strong>und</strong> die darin jeweils<br />

erreichten Noten <strong>und</strong> Leistungspunkte, das<br />

Thema der Bachelorarbeit sowie die Gesamtnote. Ferner<br />

wird dem Studenten eine vom Dekan unterzeichnete<br />

Bachelorurk<strong>und</strong>e ausgehändigt. Darin wird die<br />

Verleihung des Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) beurk<strong>und</strong>et.<br />

(2) Ist der Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 4<br />

endgültig nicht bestanden, erhält der Student hierüber<br />

einen Bescheid.

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