Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003<br />
Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit<br />
ausweisen muss.<br />
(6) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des<br />
§ 3 Abs. 2 <strong>und</strong> des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes<br />
sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub<br />
nach Art. 88 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 BayBG,<br />
§§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht.<br />
§12<br />
Verteilung der Credit Points<br />
<strong>und</strong> Klausurdauer<br />
(1) Die Credit Points werden für Prüfungsmodule<br />
gemäß § 5 Abs. 1 vergeben:<br />
– Klausuren:<br />
– 2–6 LP, wenn die Klausur 1–3 SWS abdeckt<br />
– 8 LP, wenn die Klausur 4 oder mehr SWS<br />
abdeckt.<br />
– Hausarbeiten: 4 LP<br />
– Mündliche Prüfungen (ca. 30 Minuten): 4 LP<br />
– Übungen: 4 LP für 2 SWS<br />
– Referat: 2 LP<br />
(2) Bei Klausuren beträgt die Bearbeitungszeit:<br />
– 60–90 Minuten, wenn die Klausur 1–3 SWS<br />
abdeckt.<br />
– 120 Minuten, wenn die Klausur 4 oder mehr SWS<br />
abdeckt.<br />
Zu § 13 APrüfO<br />
§13<br />
Bachelorarbeit<br />
(1) Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung<br />
<strong>und</strong> soll zeigen, dass der Kandidat in der<br />
Lage ist, ein praxisorientiertes Thema, das aus dem<br />
Kernbereich nach § 10 Abs. 1 gewählt werden soll, zu<br />
bearbeiten.<br />
(2) Die Bearbeitungszeit von der Ausgabe des Themas<br />
bis zur Abgabe der Arbeit ist drei Monate. Das<br />
Thema kann nur einmal <strong>und</strong> nur aus triftigen Gründen<br />
mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
binnen einer Frist von vier Wochen nach<br />
Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. Bei<br />
Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe<br />
des Themas nicht zulässig.<br />
(3) Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Prüfungsunfähigkeit<br />
besteht, oder in denen aus sonstigen,<br />
vom Kandidaten nicht zu vertretenden oder anderen<br />
vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen,<br />
eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden nach Maßgabe<br />
des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit<br />
nicht angerechnet. Nicht rechtzeitig eingereichte<br />
Bachelorarbeiten werden mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />
§14<br />
Bewertung der Bachelorarbeit<br />
(1) Für eine bestandene Bachelorarbeit werden<br />
20 Credit Points vergeben.<br />
(2) Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch<br />
den vom Prüfungsausschuss bestimmten, die Arbeit<br />
betreuenden Prüfer sowie in der Regel durch einen<br />
weiteren Prüfer. Von der Beurteilung der Bachelorarbeit<br />
durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden,<br />
wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass ein<br />
zweiter, fachlich kompetenter Prüfer nicht zur Verfügung<br />
steht.<br />
(3) Die Bewertung soll in der Regel innerhalb von<br />
vier Monaten nach Abgabe der Arbeit erfolgen.<br />
§15<br />
Berufspraktikum<br />
Für das erfolgreich absolvierte Berufspraktikum<br />
von mindestens zwei Monaten in Firmen oder Institutionen<br />
im Medienbereich werden 20 Credit Points<br />
vergeben.<br />
§16<br />
Ergebnis der Bachelorprüfung<br />
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 140<br />
Credit Points nach § 10, 20 Credit Points nach § 14<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> 20 Credit Points für ein mindestens zweimonatiges<br />
Berufspraktikum, also insgesamt 180 Credit<br />
Points erbracht wurden.<br />
(2) Die Gesamtnote berechnet sich als arithmetisches<br />
Mittel der mit den jeweiligen Leistungspunkten<br />
gewichteten Einzelnoten unter Berücksichtigung des<br />
§ 10 Abs. 4.<br />
§17<br />
Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />
(1) Nach gemäß § 16 Abs. 1 bestandener Bachelorprüfung<br />
ist auf Antrag des Studenten, antragsunabhängig<br />
jedoch spätestens mit Wirkung zum Ende des<br />
achten Fachsemesters, ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
unterzeichnetes Zeugnis auszustellen.<br />
Dieses enthält alle von ihm in die Bachelorprüfung<br />
eingebrachten Prüfungsmodule <strong>und</strong> die darin jeweils<br />
erreichten Noten <strong>und</strong> Leistungspunkte, das<br />
Thema der Bachelorarbeit sowie die Gesamtnote. Ferner<br />
wird dem Studenten eine vom Dekan unterzeichnete<br />
Bachelorurk<strong>und</strong>e ausgehändigt. Darin wird die<br />
Verleihung des Grades „Bachelor of Arts“ (B.A.) beurk<strong>und</strong>et.<br />
(2) Ist der Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 4<br />
endgültig nicht bestanden, erhält der Student hierüber<br />
einen Bescheid.