03.11.2014 Aufrufe

Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

216<br />

KWMBl II Nr. 3/2003<br />

nem anderen Fach, das zum Sachgebiet der Dissertation<br />

gehört, in einem deutschen B<strong>und</strong>esland, sofern<br />

die Note der entsprechenden Studienabschlussarbeit<br />

mindestens „gut“ ist;<br />

3. für das Promotionsfach Statistik die an einer deutschen<br />

Universität oder dieser gleichstehenden<br />

Hochschule abgelegte Diplom-Hauptprüfung oder<br />

Master/Magister-Prüfung in Statistik, Mathematik,<br />

Informatik oder einem andern Fach, das zum Sachgebiet<br />

der Dissertation gehört, die Magisterprüfung<br />

in einem Fach, das zum Sachgebiet der Dissertation<br />

gehört, oder die Erste Staatsprüfung für<br />

das Lehramt an Gymnasien mit einer Schriftlichen<br />

Hausarbeit (Zulassungsarbeit) in Statistik, Mathematik,<br />

Informatik oder einem andern Fach, das zum<br />

Sachgebiet der Dissertation gehört, in einem deutschen<br />

B<strong>und</strong>esland, sofern die Note der entsprechenden<br />

Studienabschlussarbeit mindestens „gut“<br />

ist;<br />

4. für das Promotionsfach Geschichte der Naturwissenschaften<br />

die an einer deutschen Universität<br />

oder dieser gleichstehenden Hochschule abgelegte<br />

Diplom-Hauptprüfung oder Master/Magister-Prüfung<br />

in Mathematik, Informatik, Bioinformatik,<br />

Medieninformatik oder einem anderen naturwissenschaftlichen<br />

Fach, das zum Sachgebiet der geplanten<br />

Dissertation gehört, die Magisterprüfung<br />

in einem Fach, das zum Sachgebiet der Dissertation<br />

gehört, oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt<br />

an Gymnasien mit einer Schriftlichen Hausarbeit<br />

(Zulassungsarbeit) in einem deutschen B<strong>und</strong>esland<br />

in Mathematik, Informatik einschließlich<br />

der beiden Didaktiken oder einem anderen naturwissenschaftlichen<br />

Fach, das zum Sachgebiet der<br />

geplanten Dissertation gehört, sofern die Note der<br />

entsprechenden Studienabschlussarbeit mindestens<br />

„gut“ ist.<br />

(4) 1 Auf Antrag kann der Dekan eine im Ausland<br />

abgelegte Abschlussprüfung, im Rahmen derer eine<br />

mit mindestens der Note „gut“ bewertete schriftliche<br />

Studienabschlussarbeit angefertigt wurde, als fachlich<br />

einschlägig anerkennen, wenn Gleichwertigkeit<br />

mit einer der in Absatz 3 genannten Prüfungen gemäß<br />

den von der <strong>Kultus</strong>ministerkonferenz <strong>und</strong> der Hochschulrektorenkonferenz<br />

gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

besteht; in Zweifelsfällen ist die Zentralstelle<br />

für ausländisches Bildungswesen zu hören.<br />

(5) 1 Noten für schriftliche Studienabschlussarbeiten<br />

im Sinne der Absätze 3 <strong>und</strong> 4, die nicht nach einem<br />

Notensystem mit fünf Notenstufen ermittelt wurden,<br />

werden linear auf ein solches Notensystem umgerechnet.<br />

2 Die Note „gut“ ist erreicht, wenn die Umrechnung<br />

einen numerischen Wert kleiner-gleich 2,50<br />

ergibt.<br />

(6) 1 Auf Antrag von drei Mitgliedern des Promotionsausschusses<br />

kann der Dekan im Einzelfall zur<br />

Doktorprüfung zulassen, wenn keine fachlich einschlägige<br />

Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3<br />

vorliegt, jedoch durch eine an einer deutschen Universität<br />

oder dieser gleichstehenden Hochschule bestandene<br />

Diplom-, Magister- oder Masterprüfung<br />

oder durch eine bestandene Erste Staatsprüfung für<br />

das Lehramt am Gymnasien in einem deutschen B<strong>und</strong>esland<br />

mit mindestens „gut“ bewerteter Studienabschlussarbeit<br />

eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen<br />

wird. 2 Die Zulassung kann der Dekan von<br />

der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängig<br />

machen, durch die ausreichende Kenntnisse auf dem<br />

Fachgebiet der Dissertation nachgewiesen werden;<br />

die Entscheidung über die Art <strong>und</strong> den Umfang solcher<br />

Leistungen trifft der Promotionsausschuss. 3 Die<br />

Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten für eine an einer ausländischen<br />

Hochschule abgelegte, fachlich nicht einschlägige<br />

Abschlussprüfung entsprechend, wobei die Gleichwertigkeit<br />

der Abschlussprüfung mit einer im Inland<br />

abgelegten Abschlussprüfung in entsprechender Anwendung<br />

des Absatzes 4 festzustellen ist.<br />

§4<br />

Promotionsvorprüfung<br />

(1) 1 An die Stelle des Studiums im Sinne von § 3<br />

Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> einer fachlich einschlägigen Abschlussprüfung<br />

im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 kann die<br />

bestandene Promotionsvorprüfung treten. 2 Zu dieser<br />

wird zugelassen, wer die in § 3 Abs. 1 genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt <strong>und</strong><br />

1. an einer Universität oder dieser gleichstehenden<br />

Hochschule eine fachlich einschlägige Abschlussprüfung<br />

gemäß § 3 Abs. 3 bestanden hat, ohne in<br />

der Studienabschlussarbeit mindestens die Note<br />

„gut“ erzielt zu haben, oder<br />

2. ein fachlich einschlägiges Studium an einer Fachhochschule<br />

mit einer mit mindestens der Gesamtnote<br />

„sehr gut“ (bis 1,5) bestandenen Diplom- oder<br />

Master/Magister-Prüfung abgeschlossen, ein zusätzliches<br />

fachlich einschlägiges zweisemestriges<br />

Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität<br />

München absolviert, dabei zwei Seminare besucht<br />

hat <strong>und</strong> deren Leiter die Zulassung zur Promotionsvorprüfung<br />

empfehlen, oder<br />

3. ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule<br />

oder einem früheren erziehungswissenschaftlichen<br />

Fachbereich oder ein Studium für das Lehramt an<br />

Gr<strong>und</strong>-, Haupt-, Berufs- <strong>und</strong> Realschulen mit einer<br />

mit mindestens der Gesamtnote „sehr gut“ (bis 1,5)<br />

bestandenen Prüfung abgeschlossen hat, sofern die<br />

Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) fachlich<br />

einschlägig ist <strong>und</strong> auch mit der Note „sehr gut“<br />

bewertet wurde; Nr. 2 Halbsätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten entsprechend<br />

oder<br />

4. eine besondere Befähigung für wissenschaftliches<br />

Arbeiten in dem angestrebten Promotionsfach erkennen<br />

lässt; dies ist gegeben, wenn zwei Mitglieder<br />

des Promotionsausschusses die Zulassung zur<br />

Promotionsvorprüfung befürworten <strong>und</strong> die Erklärung<br />

eines Hochschullehrers vorliegt, dass er zur<br />

Betreuung der Dissertation bereit ist; § 9 Abs. 3<br />

bleibt unberührt.<br />

(2) In der Promotionsvorprüfung soll der Nachweis<br />

erbracht werden, dass die Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

vorliegen, die erforderlich sind, um im gewählten<br />

Promotionsfach ein Dissertationsthema mit Aussicht<br />

auf Erfolg zu bearbeiten.<br />

(3) 1 Die Promotionsvorprüfung ist eine mündliche<br />

Prüfung. 2 Sie erstreckt sich auf ein Hauptfach <strong>und</strong> ein

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!