Amtsblatt - Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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KWMBl II Nr. 3/2003<br />
nem anderen Fach, das zum Sachgebiet der Dissertation<br />
gehört, in einem deutschen B<strong>und</strong>esland, sofern<br />
die Note der entsprechenden Studienabschlussarbeit<br />
mindestens „gut“ ist;<br />
3. für das Promotionsfach Statistik die an einer deutschen<br />
Universität oder dieser gleichstehenden<br />
Hochschule abgelegte Diplom-Hauptprüfung oder<br />
Master/Magister-Prüfung in Statistik, Mathematik,<br />
Informatik oder einem andern Fach, das zum Sachgebiet<br />
der Dissertation gehört, die Magisterprüfung<br />
in einem Fach, das zum Sachgebiet der Dissertation<br />
gehört, oder die Erste Staatsprüfung für<br />
das Lehramt an Gymnasien mit einer Schriftlichen<br />
Hausarbeit (Zulassungsarbeit) in Statistik, Mathematik,<br />
Informatik oder einem andern Fach, das zum<br />
Sachgebiet der Dissertation gehört, in einem deutschen<br />
B<strong>und</strong>esland, sofern die Note der entsprechenden<br />
Studienabschlussarbeit mindestens „gut“<br />
ist;<br />
4. für das Promotionsfach Geschichte der Naturwissenschaften<br />
die an einer deutschen Universität<br />
oder dieser gleichstehenden Hochschule abgelegte<br />
Diplom-Hauptprüfung oder Master/Magister-Prüfung<br />
in Mathematik, Informatik, Bioinformatik,<br />
Medieninformatik oder einem anderen naturwissenschaftlichen<br />
Fach, das zum Sachgebiet der geplanten<br />
Dissertation gehört, die Magisterprüfung<br />
in einem Fach, das zum Sachgebiet der Dissertation<br />
gehört, oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt<br />
an Gymnasien mit einer Schriftlichen Hausarbeit<br />
(Zulassungsarbeit) in einem deutschen B<strong>und</strong>esland<br />
in Mathematik, Informatik einschließlich<br />
der beiden Didaktiken oder einem anderen naturwissenschaftlichen<br />
Fach, das zum Sachgebiet der<br />
geplanten Dissertation gehört, sofern die Note der<br />
entsprechenden Studienabschlussarbeit mindestens<br />
„gut“ ist.<br />
(4) 1 Auf Antrag kann der Dekan eine im Ausland<br />
abgelegte Abschlussprüfung, im Rahmen derer eine<br />
mit mindestens der Note „gut“ bewertete schriftliche<br />
Studienabschlussarbeit angefertigt wurde, als fachlich<br />
einschlägig anerkennen, wenn Gleichwertigkeit<br />
mit einer der in Absatz 3 genannten Prüfungen gemäß<br />
den von der <strong>Kultus</strong>ministerkonferenz <strong>und</strong> der Hochschulrektorenkonferenz<br />
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />
besteht; in Zweifelsfällen ist die Zentralstelle<br />
für ausländisches Bildungswesen zu hören.<br />
(5) 1 Noten für schriftliche Studienabschlussarbeiten<br />
im Sinne der Absätze 3 <strong>und</strong> 4, die nicht nach einem<br />
Notensystem mit fünf Notenstufen ermittelt wurden,<br />
werden linear auf ein solches Notensystem umgerechnet.<br />
2 Die Note „gut“ ist erreicht, wenn die Umrechnung<br />
einen numerischen Wert kleiner-gleich 2,50<br />
ergibt.<br />
(6) 1 Auf Antrag von drei Mitgliedern des Promotionsausschusses<br />
kann der Dekan im Einzelfall zur<br />
Doktorprüfung zulassen, wenn keine fachlich einschlägige<br />
Abschlussprüfung im Sinne des Absatzes 3<br />
vorliegt, jedoch durch eine an einer deutschen Universität<br />
oder dieser gleichstehenden Hochschule bestandene<br />
Diplom-, Magister- oder Masterprüfung<br />
oder durch eine bestandene Erste Staatsprüfung für<br />
das Lehramt am Gymnasien in einem deutschen B<strong>und</strong>esland<br />
mit mindestens „gut“ bewerteter Studienabschlussarbeit<br />
eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen<br />
wird. 2 Die Zulassung kann der Dekan von<br />
der Erbringung zusätzlicher Leistungen abhängig<br />
machen, durch die ausreichende Kenntnisse auf dem<br />
Fachgebiet der Dissertation nachgewiesen werden;<br />
die Entscheidung über die Art <strong>und</strong> den Umfang solcher<br />
Leistungen trifft der Promotionsausschuss. 3 Die<br />
Sätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten für eine an einer ausländischen<br />
Hochschule abgelegte, fachlich nicht einschlägige<br />
Abschlussprüfung entsprechend, wobei die Gleichwertigkeit<br />
der Abschlussprüfung mit einer im Inland<br />
abgelegten Abschlussprüfung in entsprechender Anwendung<br />
des Absatzes 4 festzustellen ist.<br />
§4<br />
Promotionsvorprüfung<br />
(1) 1 An die Stelle des Studiums im Sinne von § 3<br />
Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> einer fachlich einschlägigen Abschlussprüfung<br />
im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 kann die<br />
bestandene Promotionsvorprüfung treten. 2 Zu dieser<br />
wird zugelassen, wer die in § 3 Abs. 1 genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt <strong>und</strong><br />
1. an einer Universität oder dieser gleichstehenden<br />
Hochschule eine fachlich einschlägige Abschlussprüfung<br />
gemäß § 3 Abs. 3 bestanden hat, ohne in<br />
der Studienabschlussarbeit mindestens die Note<br />
„gut“ erzielt zu haben, oder<br />
2. ein fachlich einschlägiges Studium an einer Fachhochschule<br />
mit einer mit mindestens der Gesamtnote<br />
„sehr gut“ (bis 1,5) bestandenen Diplom- oder<br />
Master/Magister-Prüfung abgeschlossen, ein zusätzliches<br />
fachlich einschlägiges zweisemestriges<br />
Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität<br />
München absolviert, dabei zwei Seminare besucht<br />
hat <strong>und</strong> deren Leiter die Zulassung zur Promotionsvorprüfung<br />
empfehlen, oder<br />
3. ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule<br />
oder einem früheren erziehungswissenschaftlichen<br />
Fachbereich oder ein Studium für das Lehramt an<br />
Gr<strong>und</strong>-, Haupt-, Berufs- <strong>und</strong> Realschulen mit einer<br />
mit mindestens der Gesamtnote „sehr gut“ (bis 1,5)<br />
bestandenen Prüfung abgeschlossen hat, sofern die<br />
Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) fachlich<br />
einschlägig ist <strong>und</strong> auch mit der Note „sehr gut“<br />
bewertet wurde; Nr. 2 Halbsätze 2 <strong>und</strong> 3 gelten entsprechend<br />
oder<br />
4. eine besondere Befähigung für wissenschaftliches<br />
Arbeiten in dem angestrebten Promotionsfach erkennen<br />
lässt; dies ist gegeben, wenn zwei Mitglieder<br />
des Promotionsausschusses die Zulassung zur<br />
Promotionsvorprüfung befürworten <strong>und</strong> die Erklärung<br />
eines Hochschullehrers vorliegt, dass er zur<br />
Betreuung der Dissertation bereit ist; § 9 Abs. 3<br />
bleibt unberührt.<br />
(2) In der Promotionsvorprüfung soll der Nachweis<br />
erbracht werden, dass die Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />
vorliegen, die erforderlich sind, um im gewählten<br />
Promotionsfach ein Dissertationsthema mit Aussicht<br />
auf Erfolg zu bearbeiten.<br />
(3) 1 Die Promotionsvorprüfung ist eine mündliche<br />
Prüfung. 2 Sie erstreckt sich auf ein Hauptfach <strong>und</strong> ein