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Gewalt und Zwang in der stationären Psychiatrie - Aktion Psychisch ...

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ordnung des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts gemäß § 70h FGG kommen nur <strong>in</strong> Betracht,<br />

wenn <strong>in</strong> allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzenden Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

mit <strong>der</strong> Verletzung e<strong>in</strong>es Rechtsgutes des/<strong>der</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> Dritter gerechnet<br />

werden kann.<br />

Besteht nur <strong>der</strong> Verdacht <strong>der</strong> Gefährdung <strong>der</strong> geschützten Rechtsgüter, s<strong>in</strong>d die<br />

Maßnahmen entsprechend § 5 ThürPsychKG e<strong>in</strong>zuleiten (siehe zum ganzen<br />

SAAGE/GÖPPINGER/WAGNER Kap. 4.5 Rz. 210 <strong>und</strong> 4.6. Rz. 235).<br />

b) <strong>Gewalt</strong> bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

Empirische Untersuchungen belegen, daß <strong>in</strong> den weitaus meisten aller Unterbr<strong>in</strong>gungsverfahren<br />

zunächst e<strong>in</strong>e sofortige Unterbr<strong>in</strong>gung durch die zuständige<br />

Behörde o<strong>der</strong>, soweit das jeweilige Landesgesetz dies zuläßt, durch die Polizei<br />

vorausgeht <strong>und</strong> das zuständige Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht erst e<strong>in</strong>geschaltet wird,<br />

wenn sich <strong>der</strong>/die Betroffene bereits <strong>in</strong> dem psychiatrischen Krankenhaus bef<strong>in</strong>det<br />

(zu den vorliegenden Untersuchungen SAAGE/GÖPPINGER/MARSCHNER<br />

Kap. 1.2. Rz. 22). Damit wird das gesetzlich vorgesehene Verfahren <strong>in</strong>soweit auf<br />

den Kopf gestellt, als die für Ausnahmefälle vorgesehene Möglichkeit <strong>der</strong> sofortigen<br />

behördlichen o<strong>der</strong> polizeilichen Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis zum Regelfall<br />

wird. Dem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht wird dadurch weitgehend die Möglichkeit entzogen,<br />

das Unterbr<strong>in</strong>gungsverfahren zu gestalten <strong>und</strong> im Vorfeld <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

bzw. <strong>in</strong> <strong>der</strong> aktuellen Krisensituation selbst e<strong>in</strong>e Entscheidung zu treffen.<br />

Häufig bleibt dem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht nur die Möglichkeit, die e<strong>in</strong>getretenen<br />

Realitäten zur Kenntnis zu nehmen <strong>und</strong> die bereits vollzogene Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

gerichtlich zu bestätigen. Dabei ist e<strong>in</strong>e behördliche o<strong>der</strong> polizeiliche Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

nur zulässig, wenn auch e<strong>in</strong>e gerichtliche Entscheidung über e<strong>in</strong>e vorläufige<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung durch e<strong>in</strong>stweilige Anordnung nach § 70h FGG nicht rechtzeitig<br />

herbeigeführt werden kann.<br />

Kommt es dennoch zu e<strong>in</strong>er sofortigen Unterbr<strong>in</strong>gung durch die zuständige Behörde,<br />

ist es von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung, daß dieser Maßnahme e<strong>in</strong>e zeitnahe<br />

ärztliche o<strong>der</strong> wenn möglich psychiatrische Begutachtung zugr<strong>und</strong>eliegt.<br />

So schreibt z.B. § 16 Abs. 2 RhPfPsychKG vor, daß Voraussetzung <strong>der</strong> Anordnung<br />

<strong>der</strong> sofortigen Unterbr<strong>in</strong>gung durch die zuständige Behörde e<strong>in</strong>e ärztliche<br />

Untersuchung des/<strong>der</strong> Betroffenen ist, aus <strong>der</strong> sich die Notwendigkeit <strong>der</strong> sofortigen<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung ergibt. Wenn sie z.B. <strong>in</strong> Sachsen bei Gefahr <strong>in</strong> Verzug e<strong>in</strong>e<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung im psychiatrischen Krankenhaus unmittelbar durch die Polizei<br />

zulässig ist, ist auch hier soweit möglich vorher e<strong>in</strong> Arzt beizuziehen (§ 18 Abs. 3<br />

SächsPsychKG).<br />

<strong>Gewalt</strong>anwendung erfolgt häufig im Rahmen <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

durch Behörde o<strong>der</strong> Polizei. § 11 Abs. 4 HmBPsychKG sieht daher vor,<br />

daß die Beför<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> unterzubr<strong>in</strong>genden Person <strong>in</strong> das Krankenhaus mit<br />

e<strong>in</strong>em dafür geeigneten Fahrzeug unter Betreuung von zwei im Umgang mit<br />

psychisch Kranken erfahrenen Betreuern zu erfolgen hat. Weitergehend hat das<br />

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