Gewalt und Zwang in der stationären Psychiatrie - Aktion Psychisch ...
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OLG Frankfurt (R&P 1992.66) im e<strong>in</strong>em Schadensersatzprozeß entschieden,<br />
daß im Fall e<strong>in</strong>er behördlichen Unterbr<strong>in</strong>gung bereits für die Beurteilung <strong>der</strong><br />
Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für e<strong>in</strong>e akute Gefahr (im entschiedenen Fall<br />
Selbsttötungsgefahr) vorliegen, im Umgang mit psychisch Kranken fachlich geschultes<br />
Personal e<strong>in</strong>zusetzen ist.<br />
c) (<strong>Zwang</strong>s-)Behandlung<br />
Im Mittelpunkt <strong>der</strong> Diskussion um <strong>Zwang</strong> <strong>und</strong> <strong>Gewalt</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Psychiatrie</strong> steht die<br />
<strong>Zwang</strong>sbehandlung im psychiatrischen Krankenhaus, <strong>und</strong> zwar vor allem <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Aufnahmesituation <strong>und</strong> zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Behandlung. Alle PsychKGs <strong>und</strong> Unterbr<strong>in</strong>gungsgesetze<br />
lassen <strong>in</strong> allerd<strong>in</strong>gs sehr unterschiedlichen Grenzen e<strong>in</strong>e<br />
<strong>Zwang</strong>sbehandlung zu. Während nach e<strong>in</strong>em Teil <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen<br />
<strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> die Betroffenen im Rahmen <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung die nach den<br />
Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst gebotene <strong>und</strong> zulässige Heilbehandlung erhalten<br />
<strong>und</strong> diese damit gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann, ist<br />
diese Möglichkeit <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n auf unaufschiebbare Fälle bzw.<br />
Krisensituationen beschränkt. Vorbildlich ist <strong>in</strong>soweit § 13 Abs. 3 ThürPsychKG,<br />
wonach <strong>der</strong>/die untergebrachte psychisch Kranke nur unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen<br />
<strong>in</strong> Krisensituationen zu dulden hat, soweit sie sich auf die<br />
Erkrankung, die zur Unterbr<strong>in</strong>gung geführt hat, beziehen. Nur e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige<br />
gesetzliche Regelung wird dem heutigen Verständnis <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung als Krisen<strong>in</strong>tervention<br />
gerecht <strong>und</strong> stellt die erfor<strong>der</strong>liche Kongruenz zwischen den<br />
Voraussetzungen für die Unterbr<strong>in</strong>gung selbst <strong>und</strong> die <strong>Zwang</strong>sbehandlung her<br />
(hierzu SAAGE/GÖPPINGER/WAGNER Kap. 4.7. Rz. 321).<br />
In § 20 Abs. 2 RhPfPsychKG ist darüber h<strong>in</strong>aus ausdrücklich vorgeschrieben,<br />
daß die beabsichtigte Behandlung <strong>der</strong> untergebrachten Person zu erläutern ist<br />
<strong>und</strong> daß diese Erläuterung darauf gerichtet se<strong>in</strong> soll, die Zustimmung des/<strong>der</strong><br />
Betroffenen zur Behandlung zu erreichen. Damit wird entsprechend dem Gr<strong>und</strong>recht<br />
auf körperliche Unversehrtheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />
festgeschrieben, daß e<strong>in</strong>er Behandlung mit E<strong>in</strong>willigung des/<strong>der</strong> Betroffenen<br />
immer Vorrang gegenüber e<strong>in</strong>er Behandlung gegen den Willen des/<strong>der</strong> Betroffenen<br />
zukommt (hierzu auch FINZEN u.a. Hilfe wi<strong>der</strong> Willen, <strong>Zwang</strong>smedikation<br />
im psychiatrischen Alltag). Es ist immer das Mittel zu wählen, das am wenigsten<br />
<strong>in</strong> die Rechte des/<strong>der</strong> Betroffenen e<strong>in</strong>greift, um das gefährdete Rechtsgut zu<br />
schützen. <strong>Zwang</strong> darf daher bei <strong>der</strong> Behandlung unabhängig von <strong>der</strong> jeweiligen<br />
gesetzlichen Regelung nur ausgeübt werden, wenn jede denkbare Alternative<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wünsche des/<strong>der</strong> Betroffenen ausgeschöpft ist.<br />
d) Fixierung <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Sicherungsmaßnahmen<br />
In akuten Gefahrensituationen während <strong>der</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung kommen Fixierungen<br />
<strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Sicherungsmaßnahmen <strong>in</strong> Betracht (siehe z.B. die Aufzählung<br />
<strong>in</strong> § 17 Abs. 2 RhPfPsychKG). Diese bedürfen wegen <strong>der</strong> damit verb<strong>und</strong>enen<br />
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