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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Drucksache 17/10500 – 108 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegen auch statistisch aufzuzeigen. Zudem erhielte man auspolizeilicher Sicht genauere Erkenntnisse für Maßnahmenzur Gefahrenabwehr und Prävention. Die Än<strong>der</strong>ungenin <strong>der</strong> neuen bundeseinheitlichen Regelung <strong>der</strong> Statistikzu häuslicher Gewalt sehen diese Präzisierunglei<strong>der</strong> nicht vor.Eine Auswertung <strong>der</strong> PKS-Daten aus den vorangegangenenJahren liefert insofern nur eine eingeschränkte Erkenntnis.Viele Polizeibehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> erheben allerdings nebenden Daten für die PKS schon seit einigen Jahren dieAnzahl <strong>der</strong> Einsätze in Fällen häuslicher Gewalt und/o<strong>der</strong>Angaben zu den bei diesen Einsätzen getroffenen polizeilichenMaßnahmen sowie <strong>der</strong> Weitergabe <strong>der</strong> Daten aneine Beratungs- o<strong>der</strong> Interventionsstelle.Sofern verfügbar sind in die Bundeslandprofile (vgl. C)auch diese Informationen über die Handhabung <strong>der</strong> Weitervermittlung<strong>der</strong> persönlichen Kontaktdaten durch diePolizei nach einem Einsatz an eine Beratungs- o<strong>der</strong> Interventionsstelleaufgenommen. Diese Zahlen beziehen sichdann jeweils auf Personen und nicht auf Straftaten. Mit<strong>der</strong> Weiterleitung <strong>der</strong> persönlichen Angaben zur pro-aktivenBeratung wird eine ganz wesentliche Ausweitung desSchutzes durch das Zusammenwirken <strong>der</strong> Institutionenmöglich. Nur einige Län<strong>der</strong> machen diese Weitergabe beieiner erfolgten polizeilichen Wegweisung obligatorischwie etwa in Mecklenburg-Vorpommern, das dieses Vorgehenals erstes Bundesland einführte, o<strong>der</strong> auch inSchleswig-Holstein, das in § 201a Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzesregelt, die „für eine Kontaktaufnahmeerfor<strong>der</strong>lichen personenbezogenen Daten <strong>der</strong> gefährdetenPerson an eine geeignete Fachberatungsstellezu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich undeinmalig dazu nutzen, <strong>der</strong> gefährdeten Person unverzüglichBeratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten.Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat dieFachberatungsstelle die übermittelten Daten zu löschen.“Es besteht also auch hier kein „Beratungszwang“, son<strong>der</strong>ndie Frau wird in <strong>der</strong> Eskalation <strong>der</strong> Krise und nachdem Polizeieinsatz nicht direkt aufgefor<strong>der</strong>t zu entscheiden,ob sie ihre Daten weitergibt, son<strong>der</strong>n es wird ihr amnächsten Tag ein freiwilliges Angebot gemacht, das sieimmer noch ausschlagen kann.Erschwerend für die Zusammenstellung <strong>der</strong> polizeilichenSchutzhandlungen war, dass einige Bundeslän<strong>der</strong> keinestatistischen Daten zu den Straftaten im Kontext vonhäuslicher Gewalt öffentlich zugänglich machen. Es ist indieser Untersuchung darauf verzichtet worden, eine förmlicheAnfrage an alle Landeskriminalämter zu richten,weil diese Informationen nicht im Zentrum <strong>der</strong> Fragestellung<strong>der</strong> Studie standen und <strong>der</strong> damit verbundene Aufwandim vorgegebenen zeitlichen Rahmen nicht leistbargewesen wäre. Alle Zahlen, die für die letzten beidenKalen<strong>der</strong>jahre erhältlich waren, sind aufgelistet. In denLän<strong>der</strong>n, zu denen Angaben zu Maßnahmen nach denLandespolizeigesetzen wie z. B. Wegweisungen/Platzverweisegemacht werden konnten, zeigt sich, dass polizeilicheMaßnahmen offenbar recht unterschiedlichgehandhabt werden. Sie ermöglichen immerhin einen unmittelbarenGewaltschutz in <strong>der</strong> konkreten Kriseneskalation.Allerdings bietet diese ordnungsrechtliche Anweisungnur Schutz, wenn sich <strong>der</strong> Weggewiesene auchdaran hält. Erst eine gerichtliche Anordnung nach § 1GewSchG ist strafbewehrt und wirksamer.Polizeiliche Aus- und Weiterbildung in denBundeslän<strong>der</strong>nDer Phänomenbereich Häusliche Gewalt ist in allen Län<strong>der</strong>nin den jeweiligen polizeigesetzlichen Rechtsgrundlagen<strong>der</strong> Polizei verankert und ist somit auch fester Bestandteil<strong>der</strong> Grundausbildung. Darüber hinaus gibt esvielfältige und umfangreiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,die sowohl zentral als auch dezentral erfolgen,um die Thematik und die entsprechend notwendigenKompetenzen möglichst breit zu streuen. 24 Derzeit liegenkeine einheitlich abgestimmten Standards in <strong>der</strong> Aus- undWeiterbildung zwischen den Län<strong>der</strong>polizeien vor.Es lagen aus 14 von 16 Bundeslän<strong>der</strong>n Angaben dazu vor(siehe Tabelle 47 im Anhang). Sie erfolgten im Rahmen<strong>der</strong> Antwort <strong>der</strong> <strong>Bundesregierung</strong> auf eine Große Anfrage<strong>der</strong> Fraktion Die Linke zu Hilfe und Unterstützung füralle Opfer von häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz(BT-Drs. 17/6685). Da die Angaben aktuellwaren, wurden sie im Rahmen <strong>der</strong> Bestandsaufnahmenicht neu erhoben.Thema <strong>der</strong> Aus- und Weiterbildung <strong>der</strong> Polizei ist ganzüberwiegend häusliche Gewalt, was darauf zurückzuführenist, dass dieses Thema Anlass für die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Polizeigesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> seit 2002 war. Es kann davonausgegangen werden, dass alle aus <strong>der</strong> neuen Generationvon Polizeibeamtinnen und -beamten in ihrer AusbildungBasisinformationen zu häuslicher Gewalt und den polizeilichenEingriffsbefugnissen sowie zum Unterstützungssystemerhalten haben.Sexuelle Gewalt, Menschenhandel usw. sind wenigerThema. Allerdings gibt es für diese Bereiche vielerortsspezialisierte Zuständigkeiten in <strong>der</strong> Polizei, die speziellgeschult sind (vgl. Tabelle 47 im Anhang).24 1995 gab das BMFSFJ unter Mitwirkung von Polizeibeamtinnen und-beamten aus den Bundeslän<strong>der</strong>n eine Lehrgangskonzeption für polizeilicheWeiterbildung zu Gewalt gegen Frauen heraus, um den Län<strong>der</strong>polizeienein Modell an die Hand zu geben (BMFSFJ 1995). ImRahmen <strong>der</strong> wissenschaftlichen Begleitung <strong>der</strong> Interventionsprojektegegen häusliche Gewalt wurden Fortbildungen für Polizeiangehörigesowie Juristinnen und Juristen ausgewertet (WiBIG 2002).

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