Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 215 – Drucksache 17/10500dem räumlichen Kontext zu entziehen, in dem ihr Gewaltangetan wird. Trennung ist ein längerer psychologischerProzess, <strong>der</strong> sich zum eigenen bisherigen Leben und zurkonkreten Beziehung neu ins Verhältnis setzt. Diese persönlichepsychologische Dynamik darf nicht mit <strong>der</strong> juristischenEbene vermengt werden, auf <strong>der</strong> nur zu reflektierenist, dass sich die gewaltbetroffene Frau in <strong>der</strong>bisherigen häuslichen Umgebung im konkreten Moment<strong>der</strong> Zuflucht ins Frauenhaus endgültig nicht mehr aufhaltenwill, also sich von dieser Umgebung distanzieren, sichvon ihr trennen will. Allein die Perspektive <strong>der</strong> Frau istumgekehrt auch dann relevant, wenn sie in die früherehäusliche Umgebung zurückkehren will, sofern die Frau<strong>der</strong> Ansicht ist, die Lage sei nicht mehr gewaltgeprägtund gefährde sie nicht mehr (dazu sogleich cc.).(2) ReformoptionenDurch eine Neuformulierung <strong>der</strong> fachlichen Hinweise <strong>der</strong>BA könnte deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass<strong>der</strong> Umzug in ein Frauenhaus ausnahmslos als Aufhebung<strong>der</strong> bisherigen Bedarfsgemeinschaft und Begründung einerneuen Bedarfsgemeinschaft zu werten ist. Nach aller Erfahrunghat die Flucht ins Frauenhaus keine an<strong>der</strong>enGründe als die, sich aus <strong>der</strong> bisherigen gewaltgeprägten Situationzu lösen, was zugleich bedeutet, sich von dem gewalttätigenMitbewohner, dem (Ehe-)Mann, zu trennen.Die neue Bedarfsgemeinschaft entsteht demgemäß unabhängigvon <strong>der</strong> mutmaßlichen Dauer des Aufenthalts imFrauenhaus. Die mutmaßliche Dauer des Aufenthalts imFrauenhaus spricht demnach nicht gegen den Willen, sichvon <strong>der</strong> bisherigen häuslichen Umgebung zu trennen, diedurch die Gewalttätigkeit des (Ehe-)Manns geprägt ist.Alternativ bietet sich eine gesetzliche Klarstellung imSGB II an (z. B. durch Einfügung eines Satzes in § 7Abs. 3 o<strong>der</strong> Abs. 3a), die verdeutlichen könnte, dass <strong>der</strong>wechselseitige Wille, füreinan<strong>der</strong> Verantwortung zu tragenund füreinan<strong>der</strong> einzustehen, fehlt, wenn die Frau (alleino<strong>der</strong> mit ihren Kin<strong>der</strong>n) in ein Frauenhaus gezogen ist.149 § 9, §§ 11 ff. SGB II i. V. m. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung(Alg II-V).150 § 19, §§ 82 ff. SGB XII.151 § 7 Abs. 1 AsylbLG.bb) Berücksichtigung von Einkommen undVermögen(1) ProblemBei <strong>der</strong> Frage, ob Leistungen nach dem SGB II 149 o<strong>der</strong>dem SGB XII 150 , aber auch nach dem AsylbLG 151 erfolgen,ist zunächst zu prüfen, ob die Leistungen von <strong>der</strong> gewaltbetroffenenFrau aus verfügbarem eigenen Einkommeno<strong>der</strong> Vermögen finanziert werden können. <strong>Bericht</strong>eaus <strong>der</strong> Frauenhaus-Praxis belegen, dass es zwar durchausim Frauenhaus Zuflucht suchende Frauen gibt, dievermögend sind und Zugriff auf ihr Vermögen haben, allerdingsist dies eher selten <strong>der</strong> Fall. Im Übrigen kann esmit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden sein zu ermitteln,ob eine gewaltbetroffene Frau über real verfügbaresEinkommen o<strong>der</strong> Vermögen verfügt, z. B. dann,wenn die Frau einer akuten Gewaltlage bzw. Bedrohungslageentfliehen musste und keine Zeit mehr hatte, Unterlagenmitzunehmen, die ihre finanzielle Situation betreffen.152(2) ReformoptionenDas Problem kann durch Verfahrensabläufe abgemil<strong>der</strong>twerden, die die einstweilen bestehenden Schwierigkeiten,die Einkommens- und Vermögenslage aufzuklären, im Interesse<strong>der</strong> Frau vorläufig regeln (dazu sogleich B. II.).Empfohlen wird zudem, im Interesse eines niedrigschwelligenZugangs zu den Angeboten von Frauenhäuserndie Leistung ohne Rücksicht auf Einkommen undVermögen anzubieten. 153 Insoweit wird vorgeschlagen,sich an § 68 Abs. 2 S. 1 SGB XII zu orientieren, wonachLeistungen zur Überwindung beson<strong>der</strong>er sozialerSchwierigkeiten ohne Rücksicht auf Einkommen undVermögen erbracht werden, soweit dies im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichist. Dieser Gedanke (Kostenfreiheit) müsste inden genannten Leistungsgesetzen (SGB II, SGB XII,AsylbLG) an geeigneter Stelle übernommen werden,etwa in § 19 SGB XII, den §§ 11 ff. SGB II o<strong>der</strong> § 7AsylbLG. Dieser Vorschlag sollte insbeson<strong>der</strong>e mit Blickauf die psychosoziale Betreuung <strong>der</strong> Frauen in Frauenhäuserngeprüft werden.Allerdings ist zu bedenken, dass es (wie die Zahlen <strong>der</strong>empirischen Untersuchung zeigen) 154 durchaus Frauengibt, die z. B. als sog. Selbstzahlerinnen einen finanziellenEigenbeitrag leisten. So drängend das Problem <strong>der</strong>Armut von Frauen in Frauenhäusern ist, 155 so wenig darfgenerell Armut unterstellt werden, zumal die gewaltbetroffenenFrauen aus allen Gesellschaftsschichten stammen.156 Wer grundsätzlich über Einkommen und Vermögenverfügt, aber aufgrund <strong>der</strong> Flucht einstweilen keinenZugriff darauf hat, könnte also durchaus einen finanziellenBeitrag nach Maßgabe des verfügbaren Einkommensund Vermögens leisten.152 Beachte insofern auch § 9 Abs. 4 SGB II: „Hilfebedürftig ist auch<strong>der</strong>jenige, dem <strong>der</strong> sofortige Verbrauch o<strong>der</strong> die sofortige Verwertungvon zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist o<strong>der</strong> fürden dies eine beson<strong>der</strong>e Härte bedeuten würde.“153 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Diskussionspapierdes Deutschen Vereins zur Finanzierung von Frauenhäusernvom 15.7.2010 (DV 10/10 – AF III), S. 14, http://www.deutscherverein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2010/pdf/DV%2010-10.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).154 Sozialwissenschaftliches Gutachten, B 3.1.4.155 Sellach, Monitoring zu den Wirkungen von SGB II auf Frauenhausbewohnerinnenund Frauenhäuser, in: Klute/Kotlenga (Hrsg.), Sozial-und Arbeitsmarktpolitik nach Hartz. Fünf Jahre Hartzreformen:Bestandsaufnahme – Analysen – Perspektiven, 2008, S. 74 (86 f.).156 BMFSFJ (Hrsg.), Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen. Eine sekundäranalytischeAuswertung zur Differenzierung von Schweregraden,Mustern, Risikofaktoren und Unterstützung nach erlebter Gewalt.Ein Forschungsprojekt des Interdisziplinären Zentrums fürFrauen- und Geschlechterforschung (IFF) <strong>der</strong> Universität Bielefeld;durchgeführt von Dr. Monika Schröttle (Projektleitung) unter Mitarbeitvon Dipl.-Soz.wiss. Nicole Ansorge, Interdisziplinäres Zentrumfür Frauen- und Geschlechterforschung (IFF) <strong>der</strong> Universität Bielefeld,in Kooperation mit dem Statistischen Beratungszentrum <strong>der</strong>Universität Bielefeld, Enddokumentation November 2008, S. 121,http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/gewalt-paarbeziehung-langfassung,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).
Drucksache 17/10500 – 216 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas kann auch nachträglich geschehen, etwa dann, wenn<strong>der</strong> Aufenthalt im Frauenhaus abgeschlossen ist. Eine solchenachträgliche Kostenbeitragspflicht, für die typischerweisezahlreiche Zumutbarkeitsgrenzen gelten, könnte sichan <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Kostenbeitragspflicht <strong>der</strong> §§ 91 ff. SozialgesetzbuchAchtes Buch (Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe,SGB VIII) orientieren. 157 Von <strong>der</strong> Heranziehung könnte imEinzelfall ganz o<strong>der</strong> teilweise abgesehen werden, wenn dieHeranziehung eine beson<strong>der</strong>e Härte darstellen würde o<strong>der</strong>die Heranziehung mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandverbunden wäre. 158 Außerdem ist <strong>der</strong> Vorrangvon Unterhaltsansprüchen zu beachten. 159cc)Heranziehung Unterhaltspflichtiger(1) ProblemDie mit schwierigen Wechselwirkungen zwischen FamilienundSozialrecht einhergehende 160 Heranziehung Unterhaltspflichtiger(vgl. § 33 Abs. 2 SGB II, §§ 93 f. SGB XII)– konkret: des Ehemannes – kann praktisch zum Problemwerden, weil die Heranziehung u. U. dazu führt, dass <strong>der</strong>Ehemann vom Aufenthaltsort erfährt. 161 Außerdem bestehtbei <strong>der</strong> Heranziehung die Gefahr, dass sie die aus Sicht <strong>der</strong>Frau ggf. bestehende Möglichkeit einer Versöhnung bzw.<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Lebensgemeinschaft gefährdet.162 Selbst wenn diese Option ausscheidet, könnte die Heranziehungzumindest zeitweise einem Neuarrangement desgetrennt lebenden Ex-Paares psychologisch im Wege stehen.(2) Reformoptionen(a)Datenschutz als GewaltpräventionUm den effektiven Schutz <strong>der</strong> Frau (und ihrer Kin<strong>der</strong>) sicherzustellen,muss vermieden werden, dass <strong>der</strong> (Ehe-)Mann den Aufenthaltsort erfährt. Die fachlichen Hinweise<strong>der</strong> BA tragen dem zumindest im Ansatz Rechnung:157 Im Überblick hierzu in: Schindler, in: Mün<strong>der</strong>/Wiesner/Meysen(Hrsg.), Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilferecht – Handbuch, 2. Aufl. 2011,S. 476 ff.; Schindler, in: Mün<strong>der</strong>/Meysen/Trenczek (Hrsg.), FrankfurterKommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, Kommentierungen <strong>der</strong>§§ 91–94 (S. 749–778); Kunkel, in: <strong>der</strong>s. (Hrsg.), SGB VIII – LehrundPraxiskommentar (LPK-SGB VIII), 4. Aufl. 2011, Kommentierungen<strong>der</strong> §§ 91–93 (S. 1024–1049); Böcherer, in: Kunkel, ebd.,§ 94 Rn. 1 ff. (S. 1049–1060); Wiesner, in: <strong>der</strong>s. (Hrsg.), SGB VIII,Kommentar, 4. Aufl. 2011, Kommentierung <strong>der</strong> §§ 91–94(S. 1259–1288).158 § 92 Abs. 5 S. 1 und S. 2 SGB VIII; s. auch § 94 Abs. 1 S. 1SGBVIII: „in angemessenem Umfang“.159 Vgl. § 92 Abs. 4 SGB VIII.160 Dazu exemplarisch Schürmann, Anm. zu BGH, Urteil vom23.2.2011 – XII ZR 59/09 –, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht(FamRZ) 2011, S. 1388.161 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge(NDV) 2008, S. 365 (369).162 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge(NDV) 2008, S. 365 (369).„Im Falle des Aufenthalts in einem Frauenhaus kann imEinzelfall vorläufig von <strong>der</strong> Geltendmachung des übergegangenenUnterhaltsanspruches abgesehen werden, wenndie Zielsetzung <strong>der</strong> Hilfe im Frauenhaus – insbeson<strong>der</strong>eGewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigenEhemann – durch die Geltendmachung gefährdet erscheint.Das gleiche gilt, wenn eine zeitnahe Versöhnung<strong>der</strong> Parteien und eine Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Lebensgemeinschaftmöglich erscheinen und dies durch die Anhörungnachhaltig gefährdet würde.Zu beachten ist, dass Dritten unter keinen UmständenAuskünfte über den Aufenthaltsort <strong>der</strong> Frau erteilt werdendürfen.“ 163Hinsichtlich des Vorschlags, die Verwaltung möge dieHeranziehung zunächst zurück stellen 164 (z. B. für vierWochen), ist allerdings zu bedenken, dass nach dem <strong>der</strong>zeitgeltenden § 33 Abs. 3 SGB II Leistungsträger für dieVergangenheit Leistungen nach dem SGB II außer unterden Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts 165 nur von<strong>der</strong> Zeit an geltend machen können, zu welcher sie <strong>der</strong>o<strong>der</strong> dem Verpflichteten die Erbringung <strong>der</strong> Leistungschriftlich mitgeteilt haben. Auch diese Mitteilung kannaber zu ähnlichen Problemen wie die Heranziehung selbstführen. Das spricht dafür, § 33 Abs. 3 SGB II so zu än<strong>der</strong>n,dass aus beson<strong>der</strong>em Grund (etwa bei einer akuteno<strong>der</strong> wahrscheinlichen Gefährdung <strong>der</strong> Frau durch denMann) von <strong>der</strong> schriftlichen Mitteilung abgesehen werdenkann und diese unverzüglich nachzuholen ist, sobalddie Gefährdungslage verlässlich ausgeschlossen werdenkann; allerdings wird dies in <strong>der</strong> Praxis nur schwer feststellbarsein, zudem sind entsprechende Ermittlungen inaller Regel zeitaufwändig.Der effektive Schutz <strong>der</strong> Frau (und ihrer Kin<strong>der</strong>) kannferner dadurch bewerkstelligt werden, dass in <strong>der</strong> Leistungsmitteilungan den Mann über den Übergang <strong>der</strong> Ansprüchegemäß § 33 Abs. 1 SGB II <strong>der</strong>en Aufenthaltsort(Frauenhaus) nicht benannt wird. 166 Entsprechendes gilt,sofern es um Unterhaltsansprüche geht, die nach Sozial-163 Fachliche Hinweise zu § 33 SGB II, Nr. 8.1 Aufenthalt im Frauenhaus(33.90), abrufbar auf <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit(BA), zit. nach Brühl/Hofmann (Hrsg.), Durchführungshinweise<strong>der</strong> Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SozialgesetzbuchII (SGB II), Ausgabe 2/2011; auch abrufbar auf <strong>der</strong> Homepage<strong>der</strong> BA, http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-33-SGB-II-Uebergang-Ansprueche.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>). –Hervorhebungen hinzugefügt.164 Sellach, Monitoring zu den Wirkungen von SGB II auf Frauenhausbewohnerinnenund Frauenhäuser, in: Klute/Kotlenga (Hrsg.), Sozial-und Arbeitsmarktpolitik nach Hartz. Fünf Jahre Hartzreformen:Bestandsaufnahme – Analysen – Perspektiven, 2008, S. 74 (82).165 § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB (auf den § 1360a Abs. 3 und § 1361 Abs. 4S. 4 BGB verweisen) lautet: „Für die Vergangenheit kann <strong>der</strong> BerechtigteErfüllung o<strong>der</strong> Schadensersatz wegen Nichterfüllung nurvon dem Zeitpunkt an for<strong>der</strong>n, zu welchem <strong>der</strong> Verpflichtete zumZwecke <strong>der</strong> Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefor<strong>der</strong>tworden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen,zu welchem <strong>der</strong> Verpflichtete in Verzug gekommen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.“166 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge(NDV) 2008, S. 365 (369). – Der direkten Benennung des Aufenthaltsortesstehen Hinweise gleich, die indirekt Rückschlüsse überden Aufenthaltsort ermöglichen.