12.07.2015 Aufrufe

Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 311 – Drucksache 17/10500Absatz 1 Nr. 2 und ab <strong>2012</strong> <strong>der</strong> Frauenberatungsstellennach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt über einen Festbetrag.(3) Über die Bewilligung <strong>der</strong> Zuweisungen entscheidetdas Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration.Richtlinien zur För<strong>der</strong>ung von Frauenhäusern(§ 25 a FAG) 612Aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes in <strong>der</strong> Fassung<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 4. Februar 1999 (GVOBl.Schl.-H. S. 47), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 697), wird imEinvernehmen mit dem Städteverband Schleswig-Holsteinund dem Landkreistag Schleswig-Holstein bestimmt:1. Gegenstand <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung,ZuwendungsempfängerAus den Mitteln des § 25 a FAG werden Frauenhäuser fürfolgende Aufgaben geför<strong>der</strong>t:– Unterbringung und Schutz für Frauen, die Opfer vonGewalt geworden sind, und ihrer Kin<strong>der</strong>, Beratungund Begleitung– Entwicklung von Bewältigungsstrategien im Hinblickauf erlebte Gewalt - Präventions-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,auch durch Kooperation– regionale Koordination <strong>der</strong> Einrichtungen und Institutionen,die mit dem Problem häuslicher Gewalt befasstsindFür die letztgenannte Aufgabe können nach Maßgabe <strong>der</strong>Nr. 4 auch an<strong>der</strong>e Zuwendungsempfänger Mittel erhalten.2. Voraussetzung für die För<strong>der</strong>ung einesFrauenhauses2.1. Standards2.1.1 Jedes Frauenhaus umfasst mindestens 12 Plätze.2.1.2 Die Beratung und Begleitung soll durch eine staatlichanerkannte Sozialpädagogin o<strong>der</strong> durch eine Mitarbeiterinmit gleichwertiger Ausbildung o<strong>der</strong> angemessenerfachlicher Erfahrung erfolgen. Die tarifgerechteEingruppierung <strong>der</strong> Mitarbeiterinnen ist durch Vorlage einerTätigkeitsbeschreibung zu belegen.2.1.3 Die Frauenhäuser folgen einem landeseinheitlichenVerfahren zur Qualitätssicherung/zur Qualitätsentwicklungund erstatten darüber jährlich einen Qualitätsbericht.2.2 Art, Umfang und Höhe <strong>der</strong> Zuwendung an die Einrichtungen2.2.1 Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierungim Rahmen einer institutionellen För<strong>der</strong>ung als nichtrückzahlbarer Zuschuss mit Begrenzung auf einen612 Fundstelle: Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2004, 145; verlängertbis 31.12.2011, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2008, 1167.Höchstbetrag gewährt. Der Höchstbetrag ergibt sich dabeiaus einem für jeden Frauenhausplatz geltenden Platzkostensatzin Höhe von 10.235 Euro zuzüglich <strong>der</strong> individuellenMietkosten für das jeweilige Haus (Anlage 1). DerHöchstbetrag wird ab 2005 jährlich um bis zu 3 Prozententsprechend den Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 8FAG fortgeschrieben.2.2.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigenAusgaben für Personal- und Sachkosten,die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für einesparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangungdes Zuwendungszwecks entstehen.2.2.3 Die Zuwendung ist abhängig von <strong>der</strong> Erklärung,dass die Begünstigten – unbeschadet von datenschutzrechtlichenRegelungen – in <strong>der</strong> Weitergabe von Unterlagen(zum Beispiel Wirtschaftsplänen, Geschäftsberichtenund Zuwendungsbescheiden) an Landtagsausschüsseo<strong>der</strong> an einzelne Landtagsabgeordnete keine Verletzungschutzwürdiger Interessen im Sinne des Art. 23 Landesverfassungsehen.2.3 Verfahren2.3.1 Die Anträge auf För<strong>der</strong>ung (Anlage 2) sind jeweilsbis zum 31.10. des Jahres für die För<strong>der</strong>ung des kommendenJahres an die nach Nr. 3.1 zuständige Behörde zurichten.2.3.2 Ein Anspruch <strong>der</strong> Frauenhäuser auf die Zuwendungbesteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Behördeaufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen<strong>der</strong> verfügbaren Haushaltsmittel.2.3.3 Im Zuwendungsbescheid wird den geför<strong>der</strong>ten Einrichtungenaufgegeben, einen schriftlichen Verwendungsnachweiszu führen und ihn bis zum 31. März des auf dieBewilligung folgenden Jahres vorzulegen. Der Verwendungsnachweisumfasst mindestens:– die Jahresrechnung (Aufstellung <strong>der</strong> Einnahmen undAusgaben einschl. Angabe des Vermögens – Anlage3) mit einer differenzierten Aufstellung <strong>der</strong> Ausgabenfür Personal (Anlage 4)– soweit vorhanden den Jahresabschluss des Trägervereins– einen Qualitätsbericht mit anonymer Statistik.2.3.4 Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familienimmt eine landesweite Auswertung <strong>der</strong> Qualitätsberichtevor, die den Kreisen und kreisfreien Städten undden Einrichtungen bis zum 31. Oktober zugestellt wird.3. Zuweisung nach § 25 a FAG3.1 Die Zuweisung nach § 25 a FAG wird unter <strong>der</strong> Voraussetzungan die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt,dass diese sie unverzüglich an das Frauenhaus weiterleiten.Aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung istin einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landund dem einzelnen Kreis bzw. <strong>der</strong> kreisfreien Stadt jeweilsgeregelt, dass das Land die Zuwendung mit Wir-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!