12.07.2015 Aufrufe

Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 17/10500 – 238 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode(Rahmenvorgaben) 370 , wären die Regionalkonferenzendafür zuständig, die Bedarfe auf regionaler Ebene zu konkretisieren,indem sie „regionale Planungskonzepte“ 371entwickeln, die eine „bedarfsgerechte regional ausgeglichene“372 Versorgung anstreben und hierbei auch die Versorgungsangebotebenachbarter Regionen berücksichtigen373 , angesichts des Umstands, dass Frauen wegen <strong>der</strong>Gefährdungslage o<strong>der</strong> eines spezifischen Angebotsprofilsin Frauenhäuser benachbarter Regionen Zuflucht suchenmüssen, ist dies überaus sinnvoll.Zudem können „spezifische Versorgungsschwerpunkte“ 374markiert werden. Die Landeskonferenz könnte sich aufein Sachverständigen-Gutachten stützen, das die Versorgungssituationbenennt und Prognosen über die künftigzu erwartenden Versorgungsbedarfe abgibt. 375 Eine ähnlicheberatende Funktion hätte ein Beirat. 376 All dies hättefreilich nur Vorschlags- bzw. Empfehlungscharakter, 377denn die verbindliche Letztentscheidung über Pläne undauf ihnen beruhenden Mittelvergaben (Zuwendungenbzw. den Abschluss von Entgeltvereinbarungen) muss ausdemokratietheoretischen Gründen einer staatlichen Stelleobliegen, z. B. dem zuständigen Landesministerium bzw.<strong>der</strong> zuständigen Senatsbehörde. 378 Die zuständige staatlicheStelle kann allerdings gesetzlich verpflichtet werden,die Planungsvorschläge möglichst weitgehend zu berücksichtigen.Überdies könnte den Koordinierungskonferenzen nachdem Vorbild bestehen<strong>der</strong> Regelungen im Sozialrecht 379die Aufgabe zugewiesen werden, Rahmenverträge bzw.Rahmenvertragsmuster für die Frauenhausversorgung zuentwerfen, an denen sich die Kostenträger und die leistungserbringendenOrganisationen vor Ort orientierenkönnen. Hierzu sollte auch eine Aufteilung zwischen denAusgaben, die per Zuwendung gedeckt werden, und solchenAusgaben erfolgen, die aus an<strong>der</strong>en Quellen zu deckensind. Die Konferenzen könnten zudem nach demVorbild bestehen<strong>der</strong> sozialrechtlicher Bestimmungen 380auch eine koordinierende Funktion bei <strong>der</strong> Bestimmung<strong>der</strong> Vergütungshöhe übernehmen, indem sie beispielsweiseVergütungsleitlinien mit Empfehlungscharakterentwickeln.370 Vgl. aus Sicht <strong>der</strong> Krankenhausplanung z. B. § 13 Abs. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz(KHGG) NRW o<strong>der</strong> § 3 Abs. 2 S. 1 KrankenhausgesetzSachsen-Anhalt.371 Vgl. aus Sicht <strong>der</strong> Krankenhausplanung bspw. § 14 Krankenhausgestaltungsgesetz(KHGG) NRW.372 So für die Krankenhausplanung § 12 Abs. 1 S. 1 BrandenburgischesKrankenhausentwicklungsgesetz (BbgKHEG).373 Vgl. aus Sicht <strong>der</strong> Krankenhausplanung § 12 Abs. 2 S. 2 Krankenhausgestaltungsgesetz(KHGG) NRW.374 So für den Krankenhausbereich Art. 4 S. 2 Bayerisches Krankenhausgesetz.375 So für die Krankenhausplanung § 22 Abs. 1 S. 1 SaarländischesKrankenhausgesetz.376 Vgl. für die Krankenhausplanung den „Krankenhausbeirat“ gemäߧ 17 Abs. 2 S. 6 Landeskrankenhausgesetz Berlin.377 Vgl. für die Krankenhausplanung § 15 Abs. 3 S. 1 Krankenhausgestaltungsgesetz(KHGG) NRW.378 Beispiel für die Zuständigkeit des Ministeriums: § 12 Abs. 1 S. 1Krankenhausgestaltungsgesetz (KHGG) NRW.379 Siehe etwa § 79 SGB XII.380 Siehe etwa § 86 SGB XI (zur Pflegesatzkommission).b) Alternative: Kommunale Planung unterBerücksichtigung überregionalerAspekteAlternative zu einer auf das Land bezogenen und sodannauf einzelne Gebiete „heruntergebrochenen“ Planungwäre eine allein bei den Kommunen ansetzende Planung381 , wie sie aus <strong>der</strong> kommunalen Pflegeplanung bekanntist. Hier sind die Kreise und kreisfreien Städte Planungsbehörden,die Bedarfspläne erstellen, sich hierbeiallerdings an Empfehlungen orientieren könnten, die einberatend tätiger Landesausschuss für die Versorgung mitHilfsangeboten <strong>der</strong> Frauenhäuser und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Angeboteabgibt. 382 Kombiniert werden kann dies mit <strong>der</strong> Expertiseregionaler Beratungskonferenzen. 383Nur subsidiär, wenn an<strong>der</strong>s eine Bedarfsplanung nachlandeseinheitlichen Grundsätzen nicht erreicht werdenkann, könnte das Land, z. B. durch Rechtsverordnung,den Prozess <strong>der</strong> Bedarfsplanung strukturieren und Anhaltswertefür eine bedarfsgerechte Versorgungsstrukturvorgeben. 384 Alternativ könnte sich das Ministerium generellauf die Abgabe von Empfehlungen 385 bzw. die Erstellungeines Landesplans mit Empfehlungscharakter 386beschränken.Entscheiden<strong>der</strong> Unterschied zum „top down“-Ansatz <strong>der</strong>Landesplanung mit regionaler Konkretisierung ist <strong>der</strong>„bottom up“-Ansatz des kommunalen Modells, <strong>der</strong> konsequenterauf kommunaler Ebene verwurzelt ist und nurflankierend durch Landesvorgaben gesteuert wird.4. Kostenerstattunga) ProblemGemäß § 36a SGB II trifft den bis dahin örtlich zuständigenLeistungsträger eine Kostenerstattungspflicht gegenüberdem am Sitz des Frauenhauses örtlich zuständigenLeistungsträger für den Fall, dass eine Frau, die im ursprünglichmaßgeblichen örtlichen Zuständigkeitsbereichihren gewöhnlichen Aufenthaltsort 387 hat, in einemaußerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs gelegenenFrauenhaus Zuflucht sucht. Hierdurch soll eine einseitigefinanzielle Belastung <strong>der</strong> Kommunen vermieden werden,die ein Frauenhaus unterhalten. 388 Hintergrund <strong>der</strong> Rege-381 Vgl. für die kommunale Pflegeplanung § 3 Ausführungsgesetz zumPflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz – LPflegeG)Schleswig-Holstein; § 5 Landespflegegesetz Mecklenburg-Vorpommern(LPflegeG M-V), § 6 Landespflegegesetz NRW.382 Vorbild sind insofern die Landespflegeausschüsse gemäß § 92 SGBXI.383 Vorbild sind insofern die kommunalen Pflegekonferenzen gemäß § 5Landespflegegesetz NRW.384 § 3 Abs. 6 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz– LPflegeG) Schleswig-Holstein. – Das Gesetz istabrufbar unter www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.385 Vgl. für die Pflegeplanung § 6 Abs. 3 Landespflegegesetz NRW.386 § 5 Abs. 3 Landespflegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPflegeGM-V).387 Definiert wird <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthalt(sort) in § 30 Abs. 3 S. 2SGB I.388 Boerner, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar, 3. Aufl.2011, § 36a Rn. 3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!