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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Drucksache 17/10500 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLösungsansätze wurden bislang in <strong>der</strong> Praxis mit einigemErfolg im Wege <strong>der</strong> problemadäquaten Nutzung von Ermessensspielräumengesucht; diese haben seit Inkrafttretendes SGB II z. B. in den von <strong>der</strong> Bund-Län<strong>der</strong>-ArbeitsgruppeHäusliche Gewalt zusammengestellten „Modelsof good practice bei <strong>der</strong> Bearbeitung von Anträgen nachdem SGB II für von häuslicher Gewalt betroffeneFrauen“ 33 , in Empfehlungen des Deutschen Vereins 34 undin diversen örtlichen KdU-Richtlinien 35 ihren Nie<strong>der</strong>schlaggefunden.Die fortdauernde Problematisierung dieser Praxis und diefestgestellte Heterogenität <strong>der</strong> Anwendung zeigen jedoch,dass <strong>der</strong> jetzige Rechtszustand nicht mit <strong>der</strong> wünschenswertenSicherheit zu problemadäquaten Lösungen für diegewaltbetroffenen Frauen führt und die Zufluchtseinrichtungenin <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben hemmt.In bestimmten Fallkonstellationen, z. B. für Frauen, dienicht erwerbslos sind, wenn sie im Frauenhaus Zufluchtsuchen, die aber mit <strong>der</strong> Finanzierung des Aufenthalts unangemessenbelastet o<strong>der</strong> überfor<strong>der</strong>t wären, bedarf eszudem einigen argumentativen Aufwands, um im Einzelfalleine Rechtsgrundlage für eine Übernahme <strong>der</strong> Tagessätzefür Frau und Kin<strong>der</strong> zu finden.Aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Bundesregierung</strong> spricht angesichts desFortdauerns dieser Diskussion vieles dafür, dass die sozialrechtlicheVerortung <strong>der</strong> Leistungen im Frauenhaus,insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> psychosozialen Beratung bei Gewalt,<strong>der</strong> Überprüfung mit dem Ziel einer sachgerechteren Zuordnunginnerhalb <strong>der</strong> bestehenden Systematik <strong>der</strong> sozialleistungsrechtlichenRegelungskontexte bedarf.Neben verschiedenen punktuellen Anpassungen, die imRechtsgutachten aufgezeigt werden, wird die <strong>Bundesregierung</strong>auch den notwendigen gesetzlichen und untergesetzlichenKlarstellungsbedarf bei Leistungen für Kin<strong>der</strong>prüfen, die diese zur Bewältigung <strong>der</strong> Gewalterfahrungenbenötigen. Klarstellungsbedarfe im Regelungskontextetwa <strong>der</strong> §§ 67 ff SGB XII wird die <strong>Bundesregierung</strong> inden geeigneten Gremien aktiv ansprechen.Unabhängig von dieser Frage nimmt die <strong>Bundesregierung</strong>auch die weiteren durch das Rechtsgutachten aufbereitetenBefunde ernst, nach denen die <strong>der</strong>zeit bestehendenVorrang- bzw. Ausschlussregelungen an den Schnittstelleneinzelner Leistungsgesetze zu dem Ergebnis führenkönnen, dass gewaltbetroffene Frauen trotz vergleichbarerpersönlicher und wirtschaftlicher Situation und trotzvergleichbaren Hilfebedarfs nicht in je<strong>der</strong> FallkonstellationZugang zu Leistungen zur Finanzierung <strong>der</strong> notwendigenpsychosozialen Unterstützung und Unterkunft imFrauenhaus haben.Soweit sich die beschriebenen Schnittstellenprobleme aufGesetzgebungszuständigkeiten des Bundes beziehen, ist33 http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=106284.html.34 S. oben Fußnote 8.35 Beispiele dazu s. Anhang des rechtswissenschaftlichen Gutachtens.es Angelegenheit des Bundesgesetzgebers, die entsprechendenSchritte zur Beseitigung <strong>der</strong> hieraus erwachsendenHin<strong>der</strong>nisse zu ergreifen. Die <strong>Bundesregierung</strong> wirddaher prüfen, ob es im Schnittstellenbereich von SGB II,SGB XII und BAföG o<strong>der</strong> im AsylbLG klarstellen<strong>der</strong> Regelungenbedarf. Im Hinblick auf die spezifischeSituation von Studentinnen, Auszubildenden o<strong>der</strong> Schülerinnenmit entsprechendem Hilfebedarf wird eine Optimierung<strong>der</strong> Umsetzung im Zusammenspiel <strong>der</strong> Leistungssystemefür die Grundsicherung einerseits und fürdie Ausbildung an<strong>der</strong>erseits erfolgen, um eine möglichstadäquate Finanzierung des Frauenhausaufenthaltes einschließlich<strong>der</strong> dort erbrachten psychosozialen Leistungensicherzustellen; an <strong>der</strong> grundsätzlichen Trennung <strong>der</strong>o. g. Leistungssysteme ist allerdings festzuhalten.3.6 Ungleichgewichte infolge inkompatiblerFinanzierungsmodelle reduzierenAls weiteres Schnittstellenthema mit bundesgesetzlichenBezügen erweist sich die Frage <strong>der</strong> Kostenerstattung fürFrauenhausaufenthalte zwischen Kostenträgern am Ortdes Frauenhauses und am früheren Wohnort <strong>der</strong> Frau.Es geht dabei nicht um Leistungsansprüche <strong>der</strong> gewaltbetroffenenFrauen selbst, son<strong>der</strong>n um die Frage <strong>der</strong>adäquaten wechselseitigen Beteiligung an den aus kommunaleno<strong>der</strong> Landesmitteln zuwendungsfinanziertenKostenanteilen des Frauenhauses, wenn es Frauen ausdem Einzugsgebiet an<strong>der</strong>er örtlicher Kostenträger aufnimmt.Frauenhäuser sind häufig als Zufluchtseinrichtung auchüber die Landes- und Kreisgrenzen hinaus von Bedeutungund werden in Abhängigkeit von den Gegebenheiten <strong>der</strong>örtlichen Infrastruktur teilweise in sehr erheblichem Umfangvon Frauen aus benachbarten, aber auch z. T. ausentfernteren Kommunen genutzt. Mit Einzug in das Frauenhausfällt die Finanzierung <strong>der</strong> Tagessätze nach SGB IIin die Zuständigkeit des örtlichen Trägers am Sitz desFrauenhauses. Unproblematisch ist dies für den Teil <strong>der</strong>Tagessätze, die durch den Bund finanziert werden, alsoz. B. den Bundesanteil an den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft. Fürden kommunalen Anteil jedoch stellt sich die Frage, welcheKommune diese Kosten trägt. Ohne Erstattungsanspruchgegen den früher zuständigen örtlichen Träger amvorherigen Wohnsitz <strong>der</strong> Frau würde die Kostenlast fürFrauenhausaufenthalte immer ausschließlich diejenigenKommunen treffen, in denen ein Frauenhaus vorgehaltenwird. Diesem Umstand sollte die Kostenerstattungsregelungdes § 36a SGB II Rechnung tragen.Mit § 36a SGB II ist aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Bundesregierung</strong> dierechtliche Frage des Umfangs <strong>der</strong> Erstattungsansprücheim Verhältnis unterschiedlicher örtlicher Kostenträger zumindestfür den Anwendungsbereich des SGB II zwargrundsätzlich geklärt; gleichwohl werden in diesem Bereichnoch immer Probleme berichtet. In <strong>der</strong> Frage, obz. B. auch Kosten <strong>der</strong> psychosozialen Beratung einschließlich<strong>der</strong> Kosten für die psychosoziale Betreuung<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Zuflucht suchenden Frau aufgenommenen

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