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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 317 – Drucksache 17/10500Landkreise Verteilungsschlüssel in % Anteil in EuroStadtverband Saarbrücken 30,61 % 115.001,77 €Saarpfalz-Kreis 13,29 % 49.930,53 €Landkreis Saarlouis 21,06 % 79.122,42 €Landkreis Neunkirchen 20,39 % 76.605,23 €Landkreis St. Wendel 6,85 % 25.735,45 €Landkreis Merzig-Wa<strong>der</strong>n 7,80 % 29.304,60 €insgesamt 100,00 % 375.700,00 €2.5 Bedarfsermittlung und Koordinierung <strong>der</strong>Mischfinanzierung – Beispiel BayernDie nachfolgend wie<strong>der</strong>gegebenen Auszüge aus den inBayern zwischen staatlicher, bezirklicher sowie kommunalerEbene abgestimmten „Gemeinsamen Empfehlungenzu Notwendigkeit, Bedarf und Finanzierung von Frauenhäusernin Bayern“ (Stand: 2005/2006), die die „Richtlinienfür die För<strong>der</strong>ung von Frauenhäusern in Bayern“,zunächst in <strong>der</strong> ursprünglichen Fassung 628 , nunmehr ersetztdurch neue Richtlinien vom 9.12.2008, 629 ergänzen,stellen den Versuch dar, einerseits die Schwierigkeiten<strong>der</strong> Bedarfsbemessung und an<strong>der</strong>erseits die praktischenProbleme <strong>der</strong> Mischfinanzierung durch vertragliche Abstimmungen– bei weithin fehlenden hinreichend präzisengesetzlichen Bestimmungen – zu lösen.Die Fußnoten, die den nachfolgend wie<strong>der</strong>gegebenenAuszügen <strong>der</strong> „Richtlinien“ und <strong>der</strong> „GemeinsamenEmpfehlungen“ beigefügt wurden, sind nicht im Originalenthalten. Sie weisen auf Auslassungen hin o<strong>der</strong> habenerläuternden Charakter.(a) Richtlinien für die För<strong>der</strong>ungvon Frauenhäusern in Bayern (2008)Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieserGrundsätze und <strong>der</strong> allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen(insbeson<strong>der</strong>e Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung– BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften)Zuschüsse zur För<strong>der</strong>ung vonFrauenhäusern.Die För<strong>der</strong>ung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen<strong>der</strong> verfügbaren Haushaltsmittel.Abschnitt I.Allgemeine Beschreibung des För<strong>der</strong>bereichs1. Zweck <strong>der</strong> Zuwendung1.1 Um physischer und psychischer Gewalt gegen Frauenund <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> schnell und wirksam entgegenwirken628 Vom 24.6.1993, Allgemeines Ministerialblatt (AllMBl) 1993, S. 981,berichtigt S. 1174, geän<strong>der</strong>t durch Bekanntmachung vom 28.8.2001(AllMBl S. 372); rückwirkend in Kraft getreten zum 1.1.1993, vgl.Nr. 9 <strong>der</strong> Richtlinien.629 Richtlinie für die För<strong>der</strong>ung von Frauenhäusern in Bayern vom9.12.2008, AllMBl 2009, S. 9.zu können, sind, entsprechend dem örtlichen Bedarf,Frauenhäuser notwendig, die misshandelten o<strong>der</strong> vonMisshandlung bedrohten Frauen und ihren Kin<strong>der</strong>n je<strong>der</strong>zeiteine vorübergehende, schützende und sichere Unterkunftund beratende Hilfe bieten.1.2 Zweck <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ist es, durch staatliche Zuwendungenden Aufbau eines flächendeckenden Angebotszur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und <strong>der</strong>enKin<strong>der</strong> in Frauenhäusern zu erleichtern.2. Gegenstand <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungFör<strong>der</strong>fähig sind Frauenhäuser, die <strong>der</strong> Aufnahme physischo<strong>der</strong> psychisch misshandelter o<strong>der</strong> von Misshandlungbedrohter Frauen und ihrer Kin<strong>der</strong> dienen.3. ZuwendungsempfängerZuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände <strong>der</strong>freien Wohlfahrtspflege o<strong>der</strong> Träger von Frauenhäusern,die Mitglied eines Spitzenverbandes sind.4. Zuwendungsvoraussetzungen4.1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen sich miteinem pauschalen Zuschuss an den Grundkosten beteiligen,die sich aus den nicht durch staatliche Leistungengedeckten Fachpersonalkosten, sonstigen Sach- und Verwaltungskostensowie den Mietkosten für die Gemeinschafts-und Verwaltungsräume errechnen.4.2 Neuaufnahmen in die staatliche För<strong>der</strong>ung sind nurmöglich, wenn die in Nr. 4 genannten fachlichen und finanziellenVoraussetzungen erfüllt sind und sich mindestensein Landkreis o<strong>der</strong> eine kreisfreie Stadt entsprechendbeteiligt. Frauenhäuser, für die an<strong>der</strong>e Finanzierungssystemevereinbart werden, können eine staatliche För<strong>der</strong>ungerhalten, wenn die in Nr. 4 genannten fachlichen Voraussetzungenerfüllt sind und sowohl die Träger, als auchdie im Frauenhaus aufgenommenen Frauen, hinsichtlichFinanzierung, Sicherheit und Kostenbelastung wenigstensnicht schlechter gestellt sind als nach dem Finanzierungssystemdieser Richtlinien.4.3 Die notwendige Höhe <strong>der</strong> Eigenmittel des Trägers desFrauenhauses wird zwischen den an <strong>der</strong> Finanzierung beteiligtenKommunen und dem Träger des Frauenhausesvereinbart. Dabei ist vom Träger ein Eigenanteil vongrundsätzlich mindestens zehn v. H. zu erbringen. Die Fi-

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