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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/10500räumen einerseits und kleineren Ortschaften an<strong>der</strong>erseitssowie für unterschiedliche Beratungsschwerpunkte inKorrelation mit <strong>der</strong> soziodemographischen Zusammensetzung<strong>der</strong> Bevölkerung. Auch die historisch gewachsenenUnterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen,<strong>der</strong>en tatsächliche Einzugsgebiete und <strong>der</strong>en Eingebundenheitin das Netz staatlicher Institutionen und sozialerDienstleistungen verschiedener Fachrichtung weisengroße regionale Unterschiede in Struktur und Leistungsfähigkeitauf, die für die Frage <strong>der</strong> Bedarfsdeckung zu berücksichtigensind.Diese Einflussfaktoren sind nicht statisch, son<strong>der</strong>n sie sind,wie z. B. mit Blick auf den demografischen Wandel deutlichwird, einer teilweise voraussehbaren Dynamik unterworfen,aus <strong>der</strong> ein Verän<strong>der</strong>ungsbedarf in <strong>der</strong> Versorgungsinfrastrukturerwachsen kann. Die oben erwähntenbundesweiten Monitoringinstrumente könnten möglicherweiseauch für die regionale Ebene sinnvolle Ausgangsdatenbeisteuern, sie können aber eine bis auf die örtlicheEbene abgestufte Bedarfsanalyse nicht ersetzen.Um zu gewährleisten, dass vor Ort eine flexible und insich abgestimmte bedarfsgerechte Infrastruktur von Hilfsangebotenfür gewaltbetroffene Frauen und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>bereitgestellt werden kann, sollte künftig auf Landesbzw.kommunaler Ebene die Nutzung von Instrumenten<strong>der</strong> Bedarfsanalyse und <strong>der</strong> konsensualen Bedarfsplanungauch im Bereich <strong>der</strong> Bekämpfung von Gewalt gegenFrauen in Erwägung gezogen werden. Für ein Zusammenwirkenaller maßgeblichen Partner mit dem Ziel einerpassgenauen Weiterentwicklung des Hilfesystems könntenaußerdem regional abgestufte regelhafte Kooperationsstrukturenvon Nutzen sein. Die (teilweise bereitsrecht gut etablierte) Einbeziehung von Polizei, Ärztenund an<strong>der</strong>en Partnern des Gesundheitssystems sollte vordem Hintergrund <strong>der</strong> vorliegenden positiven Erfahrungenweiter gestärkt werden.Die Realisierbarkeit solcher Instrumente könnte, dahierzu aus dem Bereich <strong>der</strong> Hilfen für gewaltbetroffeneFrauen kaum Erfahrungen vorliegen, evtl. zunächst imRahmen eines modellhaft angelegten Erkundungsprozessesauf regionaler o<strong>der</strong> kommunaler Ebene, ggf. im Zusammenwirkenmit <strong>der</strong> Landesebene, erprobt werden. Die<strong>Bundesregierung</strong> wird in den Grenzen ihrer Zuständigkeitprüfen, ob und wie sie gegebenenfalls einen solchen Prozesso<strong>der</strong> dessen Evaluierung unterstützen kann.Landesweite o<strong>der</strong> regionale Kooperationsstrukturen, mitdenen eine abgestimmte Weiterentwicklung z. B. unterEinbeziehung aller Beteiligten ermöglicht wird, o<strong>der</strong> Instrumenteeiner konsensualen Bedarfsplanung undGrundlagen <strong>der</strong> Bedarfsbemessung könnten auch Gegenstandvon landesgesetzlichen Regelungen sein. Es bestehenkeine verfassungsrechtlichen Hin<strong>der</strong>nisse für eineentsprechende Landesgesetzgebung.3.4 Bundesweites Hilfetelefon bei Gewaltgegen Frauen als niedrigschwelligesAngebot mit Lotsenfunktion insHilfesystem einrichtenSchon bisher war bekannt, dass aus einem Bündel unterschiedlicherGründe viele Frauen keinen Zugang zu denvorhandenen Angeboten professioneller Hilfe finden. DieBestandsaufnahme hat die vorhandenen Erkenntnisse bestätigtund mit <strong>der</strong> Repräsentativbefragung potenziellerNutzerinnen um weitere Aspekte bereichert.Um einige <strong>der</strong> Barrieren abzubauen, die Frauen daranhin<strong>der</strong>n, externe Hilfe zu suchen, fehlte bislang unter an<strong>der</strong>emein niedrigschwelliges Hilfeangebot, das je<strong>der</strong>zeitund anonym erreichbar ist und Frauen den Weg zu denUnterstützungseinrichtungen vor Ort weist.Die <strong>Bundesregierung</strong> hat auf diese Erkenntnis reagiertund baut zur Zeit auf <strong>der</strong> Basis des am 14. März <strong>2012</strong> inKraft getretenen Hilfetelefongesetzes ein bundesweitesHilfetelefon bei Gewalt gegen Frauen auf, das neben denbetroffenen Frauen auch Menschen aus ihrem sozialenUmfeld und Personen, die beruflich o<strong>der</strong> ehrenamtlichgewaltbetroffene Frauen beraten, unterstützen wird. DasHilfetelefon soll zum Jahreswechsel <strong>2012</strong>/2013 seinenDienst aufnehmen und die Lücke im Hilfesystem schließen.Der Erfolg des Hilfetelefons als neuer Baustein mit niedrigschwelligerLotsenfunktion im Hilfesystem ist eng verknüpftmit dem Vorhandensein eines funktionsfähigenund differenzierten Netzes von qualifizierten Unterstützungseinrichtungenvor Ort.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Bund, Län<strong>der</strong>und Kommunen auch langfristig weiter gefor<strong>der</strong>t sind,Hilfebedarfe genauer zu identifizieren und durch Weiterentwicklungdes Hilfesystems Antworten zu entwickeln.3.5 Verortung <strong>der</strong> psychosozialen Leistungenbei Gewalt im System des sozialenLeistungsrechts überprüfen undrechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlichsozialrechtlicher Schnittstellen aufgreifenIn Anknüpfung an eine Diskussion, die in <strong>der</strong> Fachöffentlichkeitschon kurz nach dem Inkrafttreten des SGB II begonnenhat und seitdem in unterschiedlicher Akzentuierungfortgeführt wird, benennt das Gutachten alsgrundlegenden strukturellen Nachteil, dass die leistungsrechtlicheVerortung <strong>der</strong> Hilfen für gewaltbetroffeneFrauen zur Zeit überwiegend über Normen des Sozialrechtserfolgt, die aber auf an<strong>der</strong>e Ereignisse im Lebensverlaufzugeschnitten sind und nicht auf den individuellenHilfebedarf bei Gewalterfahrungen.Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für das SGB II, das in erster Liniedie Einglie<strong>der</strong>ung arbeitsuchen<strong>der</strong> Menschen in den Arbeitsmarktbezweckt, das aber <strong>der</strong>zeit für einen Großteil<strong>der</strong> gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kin<strong>der</strong> diejenigenRechtsgrundlagen bereitstellt, die für die Kosten <strong>der</strong> Unterkunft(KdU) im Frauenhaus, aber auch für die dort bereitgestelltenpsychosozialen Leistungen an Frauen undKin<strong>der</strong> herangezogen wird. Aber auch für Frauen, <strong>der</strong>enAufenthalt im Frauenhaus nach den Vorschriften desSGB XII o<strong>der</strong> des AsylbLG finanziert werden muss, bestehenstrukturell ähnliche Probleme insbeson<strong>der</strong>e imHinblick auf Leistungen zur psychosozialen Betreuung.

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