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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Drucksache 17/10500 – 220 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodevon einer Pension in ein Frauenhaus. 191 „Objektive Notwendigkeitensind u. a. […] häusliche Gewalt (z. B. Auszugaus dem Frauenhaus) […].“ 192Zurückhalten<strong>der</strong> kann es auch heißen: „Weitere anerkannteGründe für einen Umzug können z. B. sein […]<strong>der</strong>zeitiger Aufenthalt im Frauenhaus […].“ 193 „MöglicheIndizien für die Unzumutbarkeit sind beispielsweise: […]Unterbringung nach längerem Frauenhausaufenthalt[…].“ 194 „Erfor<strong>der</strong>lich sein kann <strong>der</strong> Umzug aus folgendenGründen: […] häusliche Gewalt (Auszug aus Frauenhaus)[…].“ 195Im Sinne <strong>der</strong> Frauen sind z. B. folgende Richtlinien formuliert:„Bei häuslicher Gewalt o<strong>der</strong> Auszug aus einemFrauenhaus sollte die Zusicherung wegen Erfor<strong>der</strong>lichkeitdes Umzugs grundsätzlich erteilt werden.“ 196 „Beihäuslicher Gewalt o<strong>der</strong> Auszug aus einem Frauenhaussollte die Zusicherung wegen Erfor<strong>der</strong>lichkeit des Umzugsgrundsätzlich erteilt werden (vgl. die Empfehlungendes Deutschen Vereins zu Hilfeleistungen an von häuslicherGewalt betroffene Frauen und ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>eim Rechtskreis des SGB II – DV 10/08 – vom18. Juni 2008, NDV 2008, 365).“ 197 „Weitere Gründe, diefür die Erfor<strong>der</strong>lichkeit eines Wohnungswechsels sprechensind z. B., wenn […] häusliche Gewalt o<strong>der</strong> einAuszug aus einem Frauenhaus vorliegt […].“ 198 (bb) Zwischenresümee191 Jobcenter München, Leistungen für Unterkunft und Heizung Erfor<strong>der</strong>lichkeitvon Umzügen § 22 Abs. 4 und 6 SGB II, Stand: 1.7.2011,S. 8 (Nr. 5.3), http://www.muenchen.de/media/lhm/_de/rubriken/Rathaus/soz/sozialesicherung/kosten_unterkunft/SGB_II_22_4_1_pdf.pdf(abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).192 Landkreis Teltow-Fläming, 2. Handlungsempfehlung zu den angemessenenKosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch,Zweites Buch (SGB II), Stand: 14.6.2010, S. 14, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Teltow-Fl-ming-LK---01.01.2011.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).193 Kreis Pinneberg, Unterkunftskosten – Leitfaden zur Handhabung,Stand: 11.12.2008, S. 9 (F.4), http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Pinneberg-Kreis--01.01.2011-korr.pdf (abgerufenam 30.1.<strong>2012</strong>). – Hervorhebung hinzugefügt.194 Kreis Soest, Rahmenvorgabe des Kreises Soest zur Anerkennung <strong>der</strong>Kosten für Unterkunft und Heizung in Mietverhältnissen nach denSozialgesetzbüchern II (§ 22) und XII (§ 35), Stand: 1.4.2011, S. 7,http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Soest-Kreis---01.04.2011.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>). – Hervorhebung hinzugefügt.195 Landkreis Saalfeld-Rudolfstadt, Ermessenslenkende Weisungen zurFeststellung <strong>der</strong> Angemessenheit zu den Kosten für Unterkunft undHeizung im Anwendungsbereich SGB II, S. 2, http://www.haraldthome.de/media/files/Kdu2/KdU-Saalfeld-Rudolstadt-LK---2010.pdf(abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>). – Hervorhebung hinzugefügt.196 Stadt Schwabach, Richtlinien <strong>der</strong> Stadt Schwabach zu den Leistungenfür Unterkunft und Heizung im SGB II und SGB XII, Nr. 4.3.4,http://www.harald-thome.de/media/files/KdU/KdU-Schwabach---01.01.2009.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>). – Hervorhebungen hinzugefügt.197 Landkreistag Saarland, Handlungsanleitung zur Anerkennung <strong>der</strong>Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 29 SGBXII im Saarland, Stand: 09.09.2009, S. 20, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KDU-Saarland-Handlungsanleitung_22-09-09.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).198 Landkreis Ludwigslust, Arbeitsrichtlinie des Landkreises Ludwigslustzu Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SozialgesetzbuchII (SGB II) (Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie), Stand:1.1.2009, S. 9, http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Ludwigslust-LK-01.01.2009.pdf (abgerufen am 30.1.<strong>2012</strong>).Inwieweit die Unterschiedlichkeit <strong>der</strong> Richtlinien zu einerunterschiedlichen Praxis führt und ob ausführliche Richtlinienimmer entsprechend kleinteilig umgesetzt werden,lässt sich den verfügbaren empirischen Daten nicht entnehmen.Sofern keine gesetzliche Klarstellung <strong>der</strong> frauenhausspezifischenKdU-Problematik erfolgt, sollten diezuständigen Kommunen KdU-Richtlinien wählen, die <strong>der</strong>beson<strong>der</strong>s belastenden Situation <strong>der</strong> Frauen unmissverständlichRechnung tragen:– Die nachgewiesene Flucht in das bzw. die Zuflucht imFrauenhaus sollte ausnahmslos als „erfor<strong>der</strong>lich“ Anerkennungfinden.– Die Zahlung <strong>der</strong> KdU sollte direkt an das Frauenhauserfolgen, weil diesem das Geld, wirtschaftlich betrachtet,ohnehin zusteht.– Die KdU-Zahlung sollte in den Rahmen einer routiniertenKommunikation mit dem Frauenhaus eingebettetsein, damit eventuelle Probleme vergleichsweiseunbürokratisch behoben werden können.Sollten sich Klarstellungen durch örtliche Richtliniennicht erreichen lassen, weil sich die Träger nicht zu sehrbinden wollen, dann ist jeweils „vor Ort“ zu prüfen, obnicht eine „weichere“ Form <strong>der</strong> Verbindlichkeit genutztwird, z. B. abgesprochene (und nicht – zumindest nichtoffiziell – verschriftlichte) Verfahrensweisen, die verlässlichgelebt werden und im Einzelfall Modifikationen erlauben.199ee) Einmalige Leistungen für Bekleidung undWohnungsausstattung(1) ProblemAuch das Thema „Einmalige Leistungen für Bekleidungund Wohnungsausstattung“ hat nur mittelbar mit <strong>der</strong>Frauenhausfinanzierung zu tun, es soll aber wegen desengen Sachzusammenhangs angesprochen werden, dennes geht um Gegenstände, die (auch) für den Aufenthalt imFrauenhaus relevant sein können, was den Zugang möglicherweiseindirekt beeinträchtigt. 200Aufgrund <strong>der</strong> Flucht aus <strong>der</strong> bisherigen (ehelichen) Wohnungentstehen ggf. ein Bedarf hinsichtlich <strong>der</strong> Erstausstattungfür Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sowieein Bedarf für die Erstausstattung mit Bekleidung.Diese Bedarfe können gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 undNr. 2 SGB II (früher: § 23 Abs. 3 SGB II) durch Sacho<strong>der</strong>Geldleistungen gedeckt werden, sofern es sich um„unabweisbare“, also we<strong>der</strong> um vorhersehbare noch abwendbare201 Bedarfe handelt (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II)und eigene Finanzmittel nicht verfügbar sind (vgl. § 24Abs. 3 S. 2 SGB II). Das wird bei einer Flucht in ein199 Zu solchen ausgehandelten Verfahrensweisen Frauenhauskoordinierung,Rechtsinformation – Frauen in Frauenhäusern mit Anspruchauf ALG II nach dem SGB II, Eigenverlag, Berlin, Stand: Mai 2011,S. 20.200 Zur Perspektive des verlässlichen „Zugangs“ oben Teil 2, A. I.201 Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar,3. Aufl. 2011, § 24 Rn. 5.

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