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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 231 – Drucksache 17/10500ckelt werden. Das setzt eine rechtzeitige Beteiligung allerfür Frauenhausfragen relevanten Akteure voraus.Bislang geschieht dies in aller Regel nur auf Eigeninitiativevon Leistungsträgern und im Frauenhausbereich tätigenTrägern, eine strukturierte Einbindung namentlich<strong>der</strong> Vertreterinnen von Frauenhäusern und ihrer Trägerverbändebzw. <strong>der</strong> Vertreterinnen von autonomen Frauenhäusernist gesetzlich bislang nicht vorgesehen. Das erschwertdie Formulierung von subgesetzlich entwickeltenAnwendungsregeln, die „nah dran“ sind an <strong>der</strong> Realität<strong>der</strong> gewaltbetroffenen Frauen und <strong>der</strong> für sie advokatorischtätigen Frauenhäuser. Gerade für problemadäquateVerfahrensabläufe ist eine zeitige und regelmäßige Abstimmungsinnvoll.Eine spezielle Einbindung <strong>der</strong> Unterstützungsangebote fürgewaltbetroffene Frauen ist auch nicht deshalb entbehrlich,weil auf Landesebene durchaus Beiräte o<strong>der</strong> vergleichbareGremien bestehen, die sich mit dem Thema <strong>der</strong> Gewaltpräventionbefassen; zu denken ist etwa an den Gleichstellungsbeiratin Sachsen 297 , die Landespräventionsräte in denBundeslän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> die Präventionsräte in den Städten undKreisen. Sie können zwar, wie etwa <strong>der</strong> Gleichstellungsratin Sachsen, <strong>der</strong> einen weiten auf die Besserstellung vonFrauen und Männern bezogenen Auftrag hat, durchausauch empfehlend zu Fragen <strong>der</strong> Frauenhaussituation Stellungnehmen, allerdings ist dies nur eine mögliche Aufgabeunter vielen. Ähnliches gilt für die (Landes-)Präventionsräte,die sich – auch bezogen auf häusliche Gewalt –<strong>der</strong> Weiterentwicklung gesamtgesellschaftlicher bzw. lokalerKriminalpräventionskonzepte widmen; jedoch spielenhierbei sozial- bzw. finanzierungsrechtliche Fragen in allerRegel, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle.Auch an<strong>der</strong>e Gremien, etwa <strong>der</strong> „Lenkungsausschuss zurBekämpfung häuslicher Gewalt“ im LandespräventionsratSachsen 298, haben an<strong>der</strong>e Aufgaben, insbeson<strong>der</strong>e Sensibilisierungdurch Öffentlichkeitsarbeit, Organisation vonWeiterbildungsveranstaltungen und die allgemeine landesweitewie regionale Vernetzung <strong>der</strong> im Feld Tätigen. Dasalles spricht für eine spezifische Einbindung <strong>der</strong> relevantenTräger und Organisationen in die Kooperationsstrukturendes Sozialrechts.(2) Reformoptionen297 Informationen unter http://www.lpr.sachsen.de/index.html (abgerufenam 30.1.<strong>2012</strong>)298 Informationen unter http://www.lpr.sachsen.de/11029.htm (abgerufenam 30.1.<strong>2012</strong>).Insbeson<strong>der</strong>e das SGB II kennt Kooperationsstrukturen,die vor allem auf örtlicher Ebene dazu beitragen sollen,die im Feld tätigen Akteure an einen Tisch und zu regelmäßigemAustausch miteinan<strong>der</strong> zu bringen. So mussbeispielsweise bei jedem Jobcenter (§ 44b i. V. m. § 6dSGB II) ein örtlicher Beitrat eingerichtet werden, <strong>der</strong> Beratungsaufgabenbezüglich <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in den Arbeitsmarkterfüllt (§ 18d S. 2 SGB II). Dies lässt sich– wie die obigen Ausführungen zu den kommunalen Einglie<strong>der</strong>ungsleistungenzeigen – weit verstehen, so dassauch Frauenhäuser – in <strong>der</strong> Logik des SGB II – als (mittelbar)<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung dienende Einrichtungen zu qualifizierensind. Beteiligt sind am örtlichen Beirat <strong>der</strong>zeitu. a. die Träger <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflege (§ 18d S. 3SGB II). § 18d SGB II konkretisiert die allgemeinePflicht zur Zusammenarbeit <strong>der</strong> „Beteiligten des Arbeitsmarktes“des § 18 Abs. 1 SGB II. 299Die Träger von Frauenhäusern und an<strong>der</strong>en Unterstützungsangebotensollten ebenfalls in § 18d bzw. in § 18SGB II genannt werden, um die Bedeutung <strong>der</strong> Frauenhäuserfür die Einglie<strong>der</strong>ung (auch) in den Arbeitsmarktzu unterstreichen und eine den gewaltbetroffenen Frauengerecht werdende Konkretisierung <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungenzu ermöglichen.Darüber hinaus sollte, weil es sowohl bei den Kosten <strong>der</strong>Unterkunft wie bei <strong>der</strong> psychosozialen Beratung um kommunaleLeistungen geht, in den Kommunen darauf hingewirktwerden, dass Vertreterinnen <strong>der</strong> Frauenhausträgersowie <strong>der</strong> Träger an<strong>der</strong>er Angebote, ferner Vertreterinnen<strong>der</strong> in diesem Bereich tätigen Verbände <strong>der</strong> freien Wohlfahrtspflegeo<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er im Feld tätiger Organisationenim zuständigen Ausschuss <strong>der</strong> jeweiligen kommunalenVertretungskörperschaft (Gemein<strong>der</strong>at, Stadtrat, Kreistagetc.) zumindest beratend gehört werden. 300Zur Abrundung könnten die – nach dem Willen des Gesetzgebers:hauptamtlichen – 301 Beauftragten für Chancengleichheitam Arbeitsmarkt (sog. BCA), 302 die dieJobcenter und einzelne erwerbsfähige Leistungsberechtigtein Fragen <strong>der</strong> Gleichstellung von Frauen und Männernberaten (vgl. insbeson<strong>der</strong>e § 18e Abs. 2–4 SGB II)und „für eine konsequente Anwendung des Gen<strong>der</strong>-Mainstreaming-Ansatzes“303 sorgen sollen, auch ausdrücklichmit <strong>der</strong> Aufgabe betraut werden, dass sie auf die Beachtung<strong>der</strong> Belange gewaltbetroffener Frauen hinwirkensollen; in <strong>der</strong> Praxis widmen sich die BCA offenbar vielfachohnehin schon auch dieser Aufgabe.III. Zugangshin<strong>der</strong>nisse imFinanzierungsrecht1. Problematische Ausgangssituation:Varianten <strong>der</strong> Mischfinanzierungzwischen den Polen „Zuwendungsfinanzierung“und „Tagessatzfinanzierung“a) Heterogenität <strong>der</strong> FinanzierungsartenDie Finanzierung <strong>der</strong> Frauenhäuser folgt, wie die <strong>Bundesregierung</strong>betont, „unterschiedliche[n] Wege[n]“ 304 . Die299 Amtl. Begr. zu § 18 SGB II in <strong>der</strong> Fassung des Gesetzes vom3.8.2010 (BGBl. I S. 1112), BT-Drucks. 17/1555 vom 4.5.2010,S. 21.300 Inwieweit das möglich ist, hängt von <strong>der</strong> jeweiligen Gemeinde- bzw.Landkreisordnung und den Geschäftsordnungen <strong>der</strong> Vertretungskörperschaftenab.301 Amtl. Begr. zu § 18e SGB II in <strong>der</strong> Fassung des Gesetzes vom3.8.2010 (BGBl. I S. 1112), BT-Drucks. 17/1555 vom 4.5.2010, S. 21.302 Sie dürfen nicht mit den internen Gleichstellungsbeauftragten verwechseltwerden, § 44j SGB II.303 Amtl. Begr. zu § 18e SGB II in <strong>der</strong> Fassung des Gesetzes vom3.8.2010 (BGBl. I S. 1112), BT-Drucks. 17/1555 vom 4.5.2010, S. 22.304 <strong>Bundesregierung</strong>, Antwort auf die Kleine Anfrage „Frauen- und Kin<strong>der</strong>schutzhäuserin Deutschland“, BT-Drucks. 16/8651 vom25.3.2008, S. 2.

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