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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 239 – Drucksache 17/10500lung ist ersichtlich <strong>der</strong> Eindruck <strong>der</strong> kommunalen Trägervor Ort, dass mithilfe einer rechtssicheren Regelung dieKostenerstattung besser in den Griff zu bekommen ist.Vergleichbare Vorschriften für das SGB XII o<strong>der</strong> dasAsylbLG fehlen. 389 Insbeson<strong>der</strong>e bei Kommunen, die diepsychosoziale Beratung nach §§ 67 ff. SGB XII organisieren,besteht die Gefahr, dass sie auf den diesbezüglichenKosten „sitzen“ bleiben, weil eine dem § 36a SGB II vergleichbareKostenerstattungsvorschrift im SGB XII fehlt. 390Hinzu kommt, dass dem Wortlaut des § 36a SGB II nichtganz zweifelsfrei zu entnehmen ist, welche Leistungen imEinzelnen erfasst sind; so ist bislang noch nicht höchstrichterlichgeklärt, ob z. B. auch Kosten <strong>der</strong> psychosozialenBeratung einschließlich <strong>der</strong> Kosten für die psychosozialeBetreuung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Zuflucht suchenden Frauaufgenommenen Kin<strong>der</strong> 391 erfasst werden.Hinzu kommen Probleme dann, wenn eine Frau, die bislangin dem einen Bundesland gewohnt hat, Zuflucht ineinem Frauenhaus sucht, das in einem an<strong>der</strong>en Bundeslandliegt; die Probleme entstehen dann, wenn eine Zuwendungsfinanzierung(ohne ergänzende Tagessatzfinanzierung)besteht, die Frau aber aus einem Bundeslandstammt, das (auch) nach Tagessätzen finanziert.b) Reformoptionaa) Klarstellende Ergänzungen des § 36aSGB II – Sinngleiche Vorschriftenin SGB XII und AsylbLGGenerell empfiehlt sich eine klarstellende Ergänzung des§ 36a SGB II, die verdeutlicht, dass Kosten, die mit demAufenthalt zusammenhängen, insbeson<strong>der</strong>e UnterkunftsundBetreuungskosten, auch soweit es um die Kin<strong>der</strong>geht, relevante Kosten sind. Die Klarstellung würde nurdie amtliche Begründung zu § 36a SGB II aufnehmen, in<strong>der</strong> es heißt: „Die Kostenerstattungspflicht gilt nur fürLeistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II.“ 392 In § 6Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II werden neben den Kosten <strong>der</strong>Unterkunft auch die Leistungen des § 16a SGB II, alsoauch die Leistungen „psychosoziale Betreuung“ (§ 16aNr. 3 SGB II) und „Betreuung min<strong>der</strong>jähriger o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>terKin<strong>der</strong>“ (§ 16a Nr. 1 SGB II) genannt. 393Ein <strong>der</strong>gestalt ergänzter § 36a SGB II sollte sodann seinemInhalt nach auch im SGB XII (z. B. als neuer § 98a389 Dazu Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffeneFrauen und ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II,Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und privateFürsorge (NDV) 2008, S. 365 (373 f.).390 Dazu oben Teil 2, B. I. 2. b) ff) (2).391 Bejahend: Boerner, in: Löns/Herold-Tews (Hrsg.), SGB II, Kommentar,3. Aufl. 2011, § 36a Rn. 10; Landessozialgericht (LSG)Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.2.2010 – L 1 AS 36/09 –, juris,Rn. 27 f., 29; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteilvom 21.10.2011 – L 12 AS 3169/10 –, juris, Rn. 21 ff.; Revision anhängigbeim Bundessozialgericht, Az. B 14 S 190/11 R.392 Amtl. Begr. zu § 36a SGB II in <strong>der</strong> Fassung des Gesetzes vom20.7.2006 (BGBl. I S. 1706), BT-Drucks. 16/1410 vom 9.5.2006,S. 27.393 Zu § 16a SGB II oben Teil 2, B. I. 2. b) ff).SGB XII als Ergänzung <strong>der</strong> Vorschrift über die örtlicheZuständigkeit, § 98 SGB XII) sowie im AsylbLG (z. B.als neuer Abs. 4 in <strong>der</strong> Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit,§ 10a AsylbLG) normiert werden.bb)Steigerung <strong>der</strong> Anwendungsfreundlichkeitdes § 36a SGB II durch Vereinbarungen,insbeson<strong>der</strong>e zur Kostenerstattungim Verhältnis zwischen tagessatzfinanzierendenund zuwendungsfinanzierendenBundeslän<strong>der</strong>n/Kommunen (fiktive Tagessätze)Um den § 36a SGB II (und eine künftig zu schaffendevergleichbare Vorschrift im SGB XII) auf <strong>der</strong> Anwendungsebeneoperabel zu machen, empfiehlt sich eine optimalerweisezwischen allen Bundeslän<strong>der</strong>n getroffene vertraglicheRahmung, die auch den die Grenzen desBundeslandes überschreitenden Zuständigkeitswechselregelt. Zwischen Bundeslän<strong>der</strong>n, die eine reine Zuwendungsfinanzierungkennen, und solchen Län<strong>der</strong>n bzw.Kommunen, die eine Tagessatzfinanzierung kennen,müssten – wie dies in <strong>der</strong> Praxis auch schon geschieht –sog. fiktive Tagessätze gebildet werden, die den rechnerischin <strong>der</strong> Zuwendungsfinanzierung enthaltenen Tagessatz-Kostenanteilfür die Zwecke <strong>der</strong> Erstattung bestimmen.Dies könnte durch eine gesetzliche Klarstellung in§ 36a SGB II und in den entsprechenden Bestimmungendes SGB XII und des AsylbLG geschehen. Alternativwäre eine Lösung auf dem Vereinbarungswege möglich:Die betroffenen Bundeslän<strong>der</strong> (bzw. Kommunen) könnendurch Verwaltungsvereinbarungen einen Verrechnungsmodusfestlegen, anhand dessen Tagessatzanteile <strong>der</strong> Zuwendungsfinanzierung„umgerechnet“ werden können.Vorteil dieser Vorgehensweise wäre, dass eine vergleichsweiseunbürokratische Lösung auf Verwaltungsebene gefundenwerden könnte.Die im Freistaat Bayern praktizierte RahmenvereinbarungAnlage 4 <strong>der</strong> Gemeinsamen Empfehlungen zur Finanzierung<strong>der</strong> Frauenhäuser (Nr. 6.2) – Stand 1.1.2005 –kann bei <strong>der</strong> vertraglichen Konkretisierung als ersteOrientierung dienen (Anhang 2.6).IV.Zur Lage von Fachberatungsstellen undan<strong>der</strong>en UnterstützungsangebotenDie Probleme, die sich für Fachberatungsstellen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>eUnterstützungsangebote stellen, ähneln weithin denProblemen, mit denen Frauenhäuser fertig werden müssen;insofern kann auf die obigen Ausführungen, die inerster Linie die Frauenhäuser betreffen, verwiesen werden,die entsprechend gelten. Vergleichbar problematischist insbeson<strong>der</strong>e die Finanzierungssituation. Die För<strong>der</strong>bestimmungenin den Bundeslän<strong>der</strong>n erwähnen häufigneben den Frauenhäusern bzw. Zufluchtsstätten auch Beratungsangebote,so etwa in Nie<strong>der</strong>sachsen 394 , wo Bera-394 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur För<strong>der</strong>ung vonMaßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind,Nds. MBl. Nr. 4/2007, Nr. 1, Nr. 3; ebenso die Neufassung <strong>der</strong> Richtlinie(Erlass vom 27.12.2011) aus dem Jahre <strong>2012</strong>.

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