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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 205 – Drucksache 17/10500Teil 1: Gutachtenauftrag und GutachtenprofilA. Gutachtenauftrag – Gang des GutachtensZur vorliegenden Studie „Bestandsaufnahme zur Situation<strong>der</strong> Frauenhäuser, <strong>der</strong> Fachberatungsstellen und an<strong>der</strong>erUnterstützungsangebote für gewaltbetroffeneFrauen und <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>: Probleme des geltenden Rechtsund verfassungsrechtlich bestehende Gestaltungsmöglichkeiten“gehören zwei Expertisen aus juristischerSicht: zum einen eine Darstellung <strong>der</strong> sozialrechtlichenFragestellungen, die den Zugang von Gewalt betroffener(gewaltbetroffener) Frauen und ihrer Kin<strong>der</strong> zu Frauenhäusern(Zufluchtsstätten) bzw. an<strong>der</strong>en Unterstützungsangebotenbetreffen, zum an<strong>der</strong>en eine Darstellung <strong>der</strong>verfassungsrechtlich bestehenden Gestaltungsmöglichkeitenauf Bundesebene. Im Mittelpunkt <strong>der</strong> Überlegungensteht die Defizitanalyse <strong>der</strong> (sozial)rechtlichen Lage amBeispiel <strong>der</strong> Frauenhäuser. Die ergänzend erfolgendenverfassungsrechtlichen Ausführungen sollen einige wesentlicheAspekte aufzeigen, die bei einer gesetzlichenRegelung des Themenfeldes zu beachten sind.Die staatliche Pflicht, Gewalt zu bekämpfen, vor Gewaltzu schützen und nach erlittener Gewalt Hilfe anzubieten,gilt Frauen wie Männern gleichermaßen. 54 Die Erkenntnisse,die das Gutachten bezüglich <strong>der</strong> Frauenhäuser und<strong>der</strong> weiteren Unterstützungsangebote zu Tage för<strong>der</strong>t, beruhenauf Rechtsgrundlagen, die unterschiedslos fürFrauen und Männer gelten; sie dürften daher im Grundsatzunabhängig vom Geschlecht <strong>der</strong> von Gewalt BetroffenenAnwendung finden. Dass hier die Perspektive <strong>der</strong>Frauen (und <strong>der</strong> von ihnen betreuten Kin<strong>der</strong>) eingenommenwird, entspricht den Vorgaben <strong>der</strong> Koalitionsvereinbarung.Unter <strong>der</strong> Rubrik „Bekämpfung <strong>der</strong> Gewalt gegenFrauen“ wird ein „<strong>Bericht</strong> zur Lage <strong>der</strong> Frauen- undKin<strong>der</strong>schutzhäuser“ in Aussicht gestellt, 55 <strong>der</strong> u. a. auchdurch dieses Gutachten vorbereitet werden soll. Damitwird insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 16. Legislaturperiode desBundestages intensiv geführte fachpolitische Diskurs aufgenommen.56Das Gutachten geht demnach nicht <strong>der</strong> Frage nach, obund unter welchen Voraussetzungen den betroffenenFrauen ein „Rechtsanspruch“ auf einen Frauenhausplatzbzw. auf die Beratung durch Beratungsstellen gewährtwerden sollte, ein Anliegen, das in <strong>der</strong> politischen Diskussionimmer wie<strong>der</strong> formuliert wird. Rechtsgutachten,die <strong>der</strong> Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband(DPWV) und <strong>der</strong> Bundesverband Frauenberatungsstellen54 Dazu unten Teil 3, A.55 Koalitionsvertrag zwischen CDU, FDP und CSU, 17. Legislaturperiode,S. 70, http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertragcducsu-fdp.pdf.(abgerufen 30.1.<strong>2012</strong>).56 S. insb. die Antwort <strong>der</strong> <strong>Bundesregierung</strong> auf die Kleine Anfrage BT-Drucks. 16/8435 „Frauen- und Kin<strong>der</strong>schutzhäuser in Deutschland“,BT-Drucks. 16/8651 vom 25.3.2008; außerdem die Anträge BT-Drucks. 16/12992 vom 13.5.2009 „Die Situation von Frauenhäusernverbessern“; BT-Drucks. 16/8889 vom 23.4.2008, „For<strong>der</strong>ung nacheinem <strong>Bericht</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesregierung</strong> über die Lage <strong>der</strong> Frauen- undKin<strong>der</strong>schutzhäuser“; BT-Drucks. 16/6928 vom 7.11.2007, „Finanzierungvon Frauenhäusern bundesweit sicherstellen und losgelöstvom SGB II regeln“.und Frauennotrufe (bff) in Auftrag gegeben haben, widmensich dieser Fragestellung einschließlich <strong>der</strong> finanzierungsrechtlichenRealisierungsbedingungen. 57 Zudemlässt das Land Nordrhein-Westfalen <strong>der</strong>zeit prüfen, obbzw. inwieweit eine landesrechtliche Regelung möglichist. 58 Diese Gutachten und das vorliegende Gutachten ergänzensich insofern, als das vorliegende Gutachten aufeiner früheren Stufe ansetzt: Im vorliegenden Gutachtengeht es in erster Linie um die Analyse <strong>der</strong> Defizite <strong>der</strong>geltenden (sozial-)rechtlichen Lage, die sich nachteiligauf eine verlässliche Versorgung mit Schutz und Hilfe inFrauenhäusern und durch an<strong>der</strong>e Angebote auswirken.Damit wird <strong>der</strong> Horizont markiert, in den rechtspolitischeVorschläge zur Verbesserung <strong>der</strong> Lage eingestellt werdenmüssen. Das vorliegende Gutachten favorisiert hierbei einenpragmatisch-realistischen Ansatz, <strong>der</strong> das geltendeRecht behutsam, aber effektiv fortentwickelt.Vor diesem Hintergrund widmet sich das vorliegendeGutachten in einem ersten Schritt (nachfolgend Teil 2) einerProblemanalyse des geltenden Rechts, insbeson<strong>der</strong>e<strong>der</strong> sozial- und finanzierungsrechtlichen Situation. Ausdrücklichnicht zum Gutachtenauftrag gehört die Entwicklungim Einzelnen ausformulierter denkbarer Gesetzestexte,mit <strong>der</strong>en Hilfe die festgestellten Problemebehoben werden könnten. Allerdings sollen im Rahmen<strong>der</strong> Problemanalyse zumindest mögliche Regelungsansätzeskizziert werden, die dazu beitragen können, dieProbleme zu beheben. Konkreter gefasste Rechtsnormenund eine verän<strong>der</strong>te Normanwendungspraxis, die etwadurch auslegungsleitende Verwaltungsvorschriften o<strong>der</strong>Vereinbarungen und Absprachen auf administrativerEbene angestoßen werden, erhöhen die Wahrscheinlichkeit,dass erwünschte Regelungsziele erreicht werden. 59In einem zweiten Schritt ist <strong>der</strong> verfassungsrechtliche Reformrahmenfür Verbesserungen des Zugangs zu Frauenhäusernund an<strong>der</strong>en Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffeneFrauen in wesentlichen Grundzügen zumarkieren (nachfolgend Teil 3).Abschließend sind die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtenszusammenzufassen (Teil 4).B. GutachtenprofilI. Konzeptioneller Ansatz: Reform alsAufgabe <strong>der</strong> RechtswissenschaftDas Gutachten fragt nicht in erster Linie danach, wie sichnach geltendem Recht die vielfältigen Rechtsfragen, dieden „Betrieb“ eines Frauenhauses o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Unterstützungsangebotebetreffen, beantworten lassen. Der Blick57 Die Gutachten werden für den DPWV von Prof. Dr. MargareteSchuler-Harms (Hamburg) und Prof. Dr. Joachim Wieland (Speyer)sowie für den bff von Prof. Dr. Dagmar Oberlies (Frankfurt a. M.)erstellt. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen lagen zum Zeitpunkt<strong>der</strong> Abgabe dieses Gutachtens noch nicht vor.58 Zuständig ist das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflegeund Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA).59 Vgl. Baer/Schweikert, Rechtliche Rahmenbedingungen effektiver Interventiongegen häusliche Gewalt, Bundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und Jugend, 3. Aufl. 2001, S. 8.

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