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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Drucksache 17/10500 – 230 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesind. Das kann durch eine Än<strong>der</strong>ung bzw. Ergänzung von§ 17 Abs. 2 SGB I o<strong>der</strong> § 19 SGB X geschehen, aber auchdurch Regelungen, die das SGB II (z. B. in § 3 o<strong>der</strong> § 4)o<strong>der</strong> das SGB XII (z. B. in § 9 o<strong>der</strong> § 10) sowie dasAsylbLG (z. B. in § 6 AsylbLG) ergänzen.Soweit es um die Nutzung nicht-deutscher Sprache imFrauenhaus geht, ist dies ein Aspekt des Leistungsinhaltsbzw. <strong>der</strong> Leistungsqualität, die in einschlägigen Verträgenmit den leistungserbringenden Frauenhäusern geregeltwerden können und müssen (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1SGB II und § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XII). Sofern dasAsylbLG insoweit nicht um ausdrückliche Anfor<strong>der</strong>ungenergänzt wird, könnte dies alternativ in den Landesausführungsgesetzenzum AsylbLG geschehen.c) Schnellstmöglicher Zugang zuGeldleistungen (Vorschuss, vorläufigeLeistungsgewährung)(1) ProblemAuch bei dem hier angesprochenen Thema geht es nichtum Fragen <strong>der</strong> Frauenhausfinanzierung, allerdings bestehtein mittelbarer Bezug zu diesen Fragestellungen. Siebetreffen den praktischen Ablauf des Aufenthalts in einemFrauenhaus, <strong>der</strong> von den Mitarbeiterinnen organisatorischbegleitet wird, und sind bei einer Gesamtbetrachtungfür die Frage, wie effektiv die Hilfe im Frauenhaussein kann, von Bedeutung. 289Insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn – wie vielfach – eine Flucht insFrauenhaus ungeplant erfolgt und finanzielle Mittel nichtvorhanden sind, wird es nötig sein, zügig an Geld zu kommen;das Bedürfnis nach rascher Überbrückungsfinanzierungwird insbeson<strong>der</strong>e an Wochenenden groß sein. 290289 Zur Perspektive des effektiven „Zugangs“ zum Frauenhaus obenTeil 2, A. I.290 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge(NDV) 2008, S. 365 (367).291 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge(NDV) 2008, S. 365 (367).292 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge(NDV) 2008, S. 365 (367).Das geltende Recht, insbeson<strong>der</strong>e das SGB II, kennt dieMöglichkeit <strong>der</strong> schnellen vorläufigen Entscheidung(§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III) 291 sowiedie Möglichkeit, Vorschüsse zu zahlen (§ 42 SGB I), wobeidas insoweit eingeräumte Ermessen sich angesichts<strong>der</strong> Notlage gewaltbetroffener Frauen „auf Null“, alsoeine Pflicht zu Vorschusszahlungen, reduzieren kann. 292Ansonsten gelten die allgemeinen Bestimmungen überdie (Teil-)Aufhebung (Korrektur) von Verwaltungsakten(§§ 44–49 SGB X), die allerdings mit zahlreichen Anwendungsschwierigkeitenverbunden sind. 293 Schließlichkann, wenn <strong>der</strong> sofortige Zugriff auf ansonsten verfügbaresVermögen nicht möglich ist, ein Darlehen ausgereichtwerden (§ 24 Abs. 5 SGB II). 294Die Möglichkeiten zu vorläufigen Entscheidungen bzw.zur Vorschusszahlung setzen praktische Vorkehrungenvoraus. Damit die betroffene Frau auch am Wochenende(ab Freitagnachmittag) zu ihrem Geld kommt, ist überNotdienste bzw. Stellen nachzudenken, die das Geld ggf.in bar auszahlen. 295 Um zügige vorläufige Geldzahlungenzu ermöglichen, muss auch <strong>der</strong> vorläufige Nachweis <strong>der</strong>Identität vereinfacht möglich sein, indem etwa geprüftwird, ob Unterlagen <strong>der</strong> gewaltbetroffenen Frau schon inan<strong>der</strong>en Verwaltungsvorgängen vorhanden sind o<strong>der</strong> beiBehördenmitarbeiterinnen schon bekannt sind. 296 Schließlichsollte bedacht werden, dass die Behörde auch Äußerungen<strong>der</strong> Beteiligten, etwa <strong>der</strong> gewaltbetroffenen Frau,aber auch von Frauenhaus-Mitarbeiterinnen (etwa zurGlaubhaftigkeit <strong>der</strong> Bekundungen <strong>der</strong> Frau) heranziehenkann (vgl. § 21 Abs. 1 SGB X).(2) ReformoptionenUm die Bedeutung vorläufiger Entscheidungen bzw. vonVorschüssen zu unterstreichen, könnte die Situation vongewaltbetroffenen Frauen klarstellend im SGB II (etwaam Ende von § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) o<strong>der</strong> im SGB I(z. B. in § 42 SGB I) erwähnt werden. Alternativ empfiehltes sich, die beson<strong>der</strong>e Situation von Frauen in Frauenhäusernin Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> BA bzw. <strong>der</strong>Optionskommunen, die für die Gewährung <strong>der</strong> lebensunterhaltssicherndenLeistungen zuständig sind (vgl. § 6Abs. 1 Nr. 1, § 6a SGB II) zu erläutern.d) Einbindung <strong>der</strong> für Frauenhäuser,Fachberatungsstellen und an<strong>der</strong>erUnterstützungsangebote relevantenOrganisationen in die Kooperationsstrukturendes Sozialrechts(1) ProblemZahlreiche Fragen <strong>der</strong> Anwendung von Sozialleistungsgesetzen,die für gewaltbetroffene Frauen und damit auch fürFrauenhäuser relevant sind, werden unterhalb <strong>der</strong> Ebenedes Gesetzes, und zwar in Verwaltungsvorschriften, Empfehlungen,Leitfäden o<strong>der</strong> Vereinbarungsmustern geklärt,die vor allem „vor Ort“, also auf kommunaler Ebene entwi-293 Rixen, Das Sozialverwaltungsrecht im Spiegel <strong>der</strong> Rechtsprechung,Die Verwaltung Bd. 43 (2010), S. 545–566, hier: S. 560.294 Es handelt sich, wie sich aus § 42a Abs. 2 S. 3 SGB II ergibt (<strong>der</strong> sichauf § 24 Abs. 5 SGB II bezieht), um „Leistungen zur Sicherung desLebensunterhalts“.295 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge(NDV) 2008, S. 365 (367).296 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungenzu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauenund ihre Kin<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e im Rechtskreis des SGB II, Nachrichtendienstdes Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge(NDV) 2008, S. 365 (368).

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