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Bericht der Bundesregierung 2012 - netzwerkB

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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 165 – Drucksache 17/10500Angaben <strong>der</strong> Landesregierung:Politische Instrumente zum ThemaGewalt gegen Frauen z. B.Aktions-/ArbeitspläneAngaben des Landes zu vom Land geför<strong>der</strong>ten AngebotenFrauenhäuser bzw. Frauen- undKin<strong>der</strong>schutzhäuser und gesamtePlatzzahlZufluchtswohnungen und gesamtePlatzzahlFachberatungsstellen für vonGewalt betroffene FrauenInterventionsstellenFachberatungsstellen bei sexuellerGewalt/FrauennotrufeFachberatungsstellen für vonsexuellem Missbrauch BetroffeneFachberatungsstellen für Opfer vonMenschenhandelFachberatungsstellen für Opfer vonZwangsverheiratungFachberatungsstelle zuFachberatungsstellen für Lesbenund Trans*-MenschenFachberatungsstellen für Frauenmit Behin<strong>der</strong>ungenGesamtumfang <strong>der</strong> Landesför<strong>der</strong>ungRechtliche Grundlage fürFör<strong>der</strong>ungKommunale Ko-Finanzierung alsVoraussetzung <strong>der</strong> Landesfinanzierung?Unterschiede bei <strong>der</strong> Zuwendung,z. B. für Frauenhäuser und FachberatungsstellenQualitative Vorgaben für dieFör<strong>der</strong>ungVerankerung im Thüringer Familienför<strong>der</strong>gesetz/Artikel 2, ThüringerChancengleichheitsför<strong>der</strong>gesetz, Landesaktionsplan134; insgesamt 181 BetreuungsplätzeAmbulante Beratung an allen Frauenhäusern4 (thüringenweit flächendeckend)111 hier auch Beratung zum Ausstieg aus <strong>der</strong> Zwangsprostitution2Interventionsstellen: 340.000 €, Frauenhäuser: 679.000 €Die För<strong>der</strong>ung ist festgelegt in <strong>der</strong> „Thüringer Verordnung zur För<strong>der</strong>ung vonFrauenhäusern und Frauenschutzwohnungen“ vom 7.12.2007.Jährliche BeantragungLand för<strong>der</strong>t Frauenhaus erst, wenn Kommune zugesagt hat, dass mindestens1 volle Stelle pro Frauenhaus finanziert wird, eine landesgeför<strong>der</strong>t (fachlicheSicherstellung) und eine kommunal (Beratung und Unterkunft),Interventionsstellen werden vom Land ohne kommunale För<strong>der</strong>ung finanziert.Frauenhäuser und Frauenzentren werden über ein Gesetz und die entsprechendenRechtsverordnungen vom Land geför<strong>der</strong>t.Qualifizierung und Anzahl des Fachpersonals sowie minimale Leistungen sindin <strong>der</strong> oben genannten Verordnung festgelegt. Alle Frauenhäuser, die vom Landgeför<strong>der</strong>t werden, haben Leistungs-, Finanzierungs- und Prüfvereinbarungennach § 75 Abs. 2 SGB XIILeistungsvereinbarungen mit den Kommunen sollen ebenfalls <strong>der</strong> Qualitätssicherungdienen.

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